Sachverständige des Handwerks
Wenn Sie von der Handwerkskammer als Sachverständige/r öffentlich bestellt werden möchten, dann müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Beschreibung
Die Sachverständigen werden von der Handwerkskammer öffentlich bestellt und vereidigt. Grundlagen hierfür bilden die Handwerksordnung, Gewerbeordnung und die Sachverständigenordnung. Die Handwerkskammer überprüft vor der Bestellung und während der Dauer der öffentlichen Bestellung die persönliche Eignung und die besondere Sachkunde der von ihnen bestellten Sachverständigen. Die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen haben ihre Gutachten unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten. Jeder Sachverständige des Handwerks ist zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet. Sachverständige werden tätig für Gerichte, Institutionen, Unternehmen und Verbraucher.
Online-Dienst
Thüringer Online-Dienst - Sachverständige des Handwerks
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Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Zuständig ist die Rechtsabteilung Ihrer Handwerkskammer.
Ansprechpartner
Handwerkskammer Erfurt - Abteilung Recht und Organisation
Adresse
Postanschrift
Postfach 900 351
99106 Erfurt
Hausanschrift
Straßenbahn
Straßenbahn: Linie 6
Straßenbahn: Linie 3
Aufzug vorhanden
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 361 6707-2201
Telefon Festnetz: +49 361 6707-2202
Fax: +49 361 6707-9465
E-Mail: recht@hwk-erfurt.de
Rechtsgrundlage(n)
Sachverständigenordnung der jeweiligen Handwerkskammer
Kosten
Die Gebühr für die öffentliche Bestellung und Vereidigung eines Sachverständigen durch die Handwerks-kammer richtet sich nach der Gebührenordnung der zuständigen Handwerkskammer.
Hinweise (Besonderheiten)
Wer einen von der Handwerkskammer öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen beauftragen möchte, kann sich im Internet in der Sachverständigendatenbank des Handwerks informieren und direkt mit einem Sachverständigen Kontakt aufnehmen.
Bezüglich der Vergütung empfiehlt es sich, dies im Vorfeld mit dem Sachverständigen zu vereinbaren.
Für die gerichtliche Tätigkeit des Sachverständigen ist die Entschädigung in dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) geregelt.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Handwerkskammer Erfurt am 05.11.2019