Sachverständige des Handwerks
Wenn Sie von der Handwerkskammer als Sachverständige/r öffentlich bestellt werden möchten, dann müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Beschreibung
Die Sachverständigen werden von der Handwerkskammer öffentlich bestellt und vereidigt. Grundlagen hierfür bilden die Handwerksordnung, Gewerbeordnung und die Sachverständigenordnung. Die Handwerkskammer überprüft vor der Bestellung und während der Dauer der öffentlichen Bestellung die persönliche Eignung und die besondere Sachkunde der von ihnen bestellten Sachverständigen. Die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen haben ihre Gutachten unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten. Jeder Sachverständige des Handwerks ist zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet. Sachverständige werden tätig für Gerichte, Institutionen, Unternehmen und Verbraucher.
Online-Dienst
Thüringer Online-Dienst
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Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Zuständig ist die Rechtsabteilung Ihrer Handwerkskammer.
Ansprechpartner
Handwerkskammer Südthüringen (HWK Südthüringen) - Abteilung Recht und Organisation
Adresse
Hausanschrift
Haltestellen
- Haltestelle: Bahnhof Suhl
- Haltestelle: Busbahnhof Suhl
Postfachadresse
Postfach 100244
98491 Suhl
Öffnungszeiten
MO:7:00 bis 16:00 DI: 7:00 bis 16:00 MI: 7:00 bis 16:00 DO: 8:00 bis 18:00 FR:7:00 bis 12:00
Kontakt
Internet
Rechtsgrundlage(n)
Sachverständigenordnung der jeweiligen Handwerkskammer
Kosten
Die Gebühr für die öffentliche Bestellung und Vereidigung eines Sachverständigen durch die Handwerks-kammer richtet sich nach der Gebührenordnung der zuständigen Handwerkskammer.
Hinweise (Besonderheiten)
Wer einen von der Handwerkskammer öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen beauftragen möchte, kann sich im Internet in der Sachverständigendatenbank des Handwerks informieren und direkt mit einem Sachverständigen Kontakt aufnehmen.
Bezüglich der Vergütung empfiehlt es sich, dies im Vorfeld mit dem Sachverständigen zu vereinbaren.
Für die gerichtliche Tätigkeit des Sachverständigen ist die Entschädigung in dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) geregelt.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Handwerkskammer Erfurt am 05.11.2019
Stichwörter
Sachverständige, Sachverständigenordnung, Sachverständiger, Gutachter, Gutachten, öffentliche Bestellung, Sachverständigenwesen