Genehmigung für die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen Anwendungsgebiet Erteilung allgemein

    Genehmigung für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf Nichtkulturland nach § 12 (2) PflSchG

    Sie möchten Pflanzenschutzmittel wie zum Beispiel Unkrautbekämpfungsmittel auf Verkehrsflächen, Wegen, Plätzen, unbegrünten Sportanlagen oder Hofflächen ausbringen? Hierfür benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung, die Sie bei der zuständigen Stelle beantragen müssen.

    Beschreibung

    Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln außerhalb von Kulturland (landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen) sowie in oder an Gewässern oder Küstengewässern bedarf grundsätzlich einer behördlichen Genehmigung. In begründeten Ausnahmefällen kann der zuständige amtliche Pflanzenschutzdienst auf Antrag hierfür eine Ausnahmegenehmigung erteilen.

    Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist die Anwendung genehmigungsfähig für:

    • Verkehrsflächen (z. B. Schienenwege, Straßen, befestigte Wege, Flugbetriebsflächen, Bürgersteige, Bahnsteige)
    • Anlagen des Militärs, des Bundesgrenzschutzes, der Polizei, der Feuerwehr
    • Anlagen der Energieversorgung (z. B. Umspannanlagen)
    • Sendeanlagen Telekommunikation und Rundfunk
    • Anlagen mit besonderer Korrosions-, Brand- und Explosionsgefahr (Raffinerien, Depots etc.)
    • Sportanlagen, die nicht begrünt sind
    • Betriebsflächen in Ausnahmefällen (Arbeits- und Brandschutz, Objektsicherheit)

    Thüringen:
    Ausnahmegenehmigungen für den Einsatz von Herbiziden auf Nichtkulturlandflächen im Haus- und Kleingarten werden nicht erteilt.

    Online-Dienst

    Thüringer Online-Dienst - Genehmigung für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf Nichtkulturland nach § 12 (2) PflSchG

    ID: L100038_212949165

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    Version

    Technisch erstellt am 02.03.2022 (von: system)

    Technisch geändert am 04.08.2022 (von: system)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    zuständige Stelle

    Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) Referat 25 Fachrechts- / CC-Kontrollen

    Zuständig für die Antragsbearbeitung ist die Zweigstelle des TLLLR, in deren örtlicher Zuständigkeit die zu behandelnden Flächen liegen.

    Zweigstellen:

    Rudolstadt, Sömmerda, Leinefelde, Bad Frankenhausen, Bad Salzungen, Hildburghausen, Zeulenroda, Großenstein

    Zuständigkeit

    Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) Referat 25 Fachrechts- / CC-Kontrollen

    Zuständig für die Antragsbearbeitung ist die Zweigstelle des TLLLR, in deren örtlicher Zuständigkeit die zu behandelnden Flächen liegen.

    Zweigstellen:

    Rudolstadt, Sömmerda, Leinefelde, Bad Frankenhausen, Bad Salzungen, Hildburghausen, Zeulenroda, Großenstein

    Ansprechpartner

    Für Pölzig wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Für Thüringen:

    • wahrheitsgemäß und vollständig ausgefülltes Antragsformular
    • in Kopie: PflanzenschutzSachkundenachweis (Karte), gültiger Fortbildungsnachweis (gemäß § 9 Pflanzenschutzgesetz), Personalausweis der anwendenden Person/en
    • Kopie der Flurkarte (bzw. eines relevanten Ausschnittes) mit der Grenzeinzeichnung der zu behandelnden Fläche
    • Eventuell vorhandene Oberflächengewässer sowie Wasser und Naturschutzgebiete/-bereiche sind entsprechend ihrer Lage in diese Flurkarte einzuzeichnen.
    • Bei wirtschaftlichen Gründen der Anwendung ist ein Kostenvoranschlag oder vergleich für ein gängiges Alternativverfahren beizulegen.
    • Bei Beantragung von glyphosathaltigen Pflanzenschutzmitteln ist dem Antrag eine zusätzliche Begründung beizufügen, weshalb der Einsatz anderer Wirkstoffe für die vorgesehene Anwendung nicht möglich oder zweckmäßig ist.

    Formulare

    Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 12 (2) Satz 3 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln außerhalb landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Freiflächen (Nichtkulturland)

    Voraussetzungen

    Ausnahmegenehmigungen können nur erteilt werden, wenn der angestrebte Zweck vordringlich ist und mit zumutbarem Aufwand auf andere Weise nicht erzielt werden kann.

    Ein vordringlicher Zweck liegt insbesondere vor …

    •  bei Beeinträchtigung der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Arbeits- und Unfallsicherheit,
    •  bei Beeinträchtigung der Korrosions-, Brand- oder Explosionssicherheit von baulichen Anlagen oder gelagerten Materialien,
    • wenn eine bestimmungsgemäße Nutzung oder die Erhaltung einer Anlage das Freisein von Bewuchs voraussetzt, z. B. die Verkehrssicherheit,
    • bei Beeinträchtigung der militärischen und/oder inneren Sicherheit

    Überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere der Schutz von Mensch und Tier oder Naturhaushalt dürfen nicht entgegenstehen.
    Die Vordringlichkeit der beantragten Pflanzenschutzmittelanwendung ist im Antrag hinreichend zu begründen.

    Ergänzend in Thüringen:

    Anwender müssen sachkundig im Sinne des § 9 PflSchG sein und dies nachweisen.
    Mit der Antragstellung ist die Behandlungsfläche anhand einer Karte im Detail darzulegen.
    Eine Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosat ist nur möglich, falls aus fachlicher Sicht die Anwendung von alternativen Wirkstoffen als nicht zweckmäßig bewertet werden kann.
    Auf befestigen Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind im Sinne von § 17 (1) Satz 2 PflSchG, werden im Regelfall keine Genehmigungen von glyphosathaltigen Mitteln erteilt.
    Ausnahmegenehmigungen für den Einsatz von Herbiziden auf Nichtkulturlandflächen im Haus- und Kleingarten werden nicht erteilt.

    Rechtsgrundlage(n)

    • Bekanntgabe des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf nichtlandwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Freilandflächen.

    Rechtsbehelf

    Gültig für Thüringen:

    Gegen diesen Verwaltungsakt können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum mit Sitz in Jena erheben. Die Frist wird auch durch rechtzeitigen Eingang in einer Zweigstelle des Landesamtes gewahrt.

    Verfahrensablauf

    Gültig für Thüringen:

    Der Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung ist schriftlich unter Verwendung des Formulars und unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen und Nachweise in der Zweigstelle des TLLLR, in deren örtlicher Zuständigkeit die zu behandelnden Flächen liegen, einzureichen.
    Als antragsberechtigt gilt jeder Nutzer oder Eigentümer der zu behandelnden Flächen.
    Das Amt prüft die Vollständigkeit, die sachliche Richtigkeit der Antragsangaben und das Vorliegen der Voraussetzungen einer Genehmigung. Ergeben sich Rückfragen oder Nachforderungen, so werden Sie kontaktiert.
    Die Prüfung erfolgt in Verbindung mit einer Besichtigung der zu behandelnden Flächen.
    Die Erteilung der gebührenpflichtigen Genehmigung kann mit weiteren Auflagen verbunden sein. Ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung besteht nicht.

    Fristen

    Gültig für Thüringen:

    Genehmigungsfrist max. 3 Jahre, Genehmigungsfrist auf Flächen der Allgemeinheit (i. S. d. § 17 (1) Satz 2 PflSchG) mit dem Wirkstoff Glyphosat max. 1 Jahr
     
    Da Bearbeitungszeiten von mehreren Wochen entstehen können, sollte der Antrag rechtzeitig vor dem geplanten Pflanzenschutzmitteleinsatz gestellt werden. Zudem empfiehlt sich eine vorherige Beratung über die Genehmigungsfähigkeit der beabsichtigten Anwendung und möglicher Alternativen.

    Bearbeitungsdauer

    Gültig für Thüringen:

    Bearbeitungsdauer individuell, da es sich um Einzelfallentscheidungen mit Flächenbesichtigungen handelt; max. 6 Wochen

    Kosten

    Gültig für Thüringen:

    In Abhängigkeit der beantragten Behandlungsfläche werden je Antrag folgende Bearbeitungsgebühren erhoben:

    • bis 500 Quadratmeter 15 €
    • bis 5 000 Quadratmeter 25 €
    • bis 10 000 Quadratmeter 40 €
    • bis 100 000 Quadratmeter 60 €
    • bis 500 000 Quadratmeter 80 €
    • mehr als 500 000 Quadratmeter 100 €

    Hinweise (Besonderheiten)

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR), Referat 23 am 03.02.2021

    Version

    Technisch erstellt am 09.11.2009 (von: LNL-Import)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)