Ingenieurkammer - Recht zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur“
Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, dann können Sie von der Ingenieurkammer Thüringen das Recht zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" verliehen bekommen. Hierfür müssen Sie einen Antrag stellen.
Beschreibung
Die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur/Ingenieurin“ ist gesetzlich reglementiert, d. h. es bedarf des Vorliegens von gesetzlichen Voraussetzungen, die für den Freistaat Thüringen im Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz -ThürAIKG- vom 14.12.2016 vorgegebenen sind.
Die Ingenieurkammer Thüringen ist für den Freistaat Thüringen die zuständige Stelle für das berechtigte Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur/Ingenieurin“.
Sie stellt auf Antrag und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine entsprechende Bescheinigung über die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur/Ingenieurin“ aus.
Darüber hinaus obliegt es auch der Zuständigkeit der Ingenieurkammer Thüringen, in Fällen des unberechtigten Führens der Berufsbezeichnung „Ingenieur/Ingenieurin“, ggf. ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einzuleiten.
Die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt gemäß § 4 Abs. 1 ThürAIKG, wer ein Studium in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder Berufsakademie sowie staatlich anerkannten Bergschule von mindestens sechs Semestern, mit mindestens 180 Leistungspunkten (ECTS) einschließlich überwiegend ingenieurspezifischen Fächern aus den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft, Technik, abgeschlossen hat.
Die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur/Ingenieurin“ besteht ebenfalls in den Fällen, in denen eine Berechtigung zum Führen der vorgenannten Berufsbezeichnung bereits bei Inkrafttreten des ThürAIKG bestanden hat oder auch nach dem Recht eines anderen Landes bereits erteilt wurde.
Bei Vorliegen der vorbenannten Voraussetzungen besteht die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur/Ingenieurin“, ohne weitere Anzeige- oder Genehmigungserfordernisse.
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Anerkennung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ (inländische Abschlüsse)
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Bestätigung Berufsbezeichnung "Ingenieur"
Beschreibung
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zuständige Stelle
Ingenieurkammer Thüringen
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an:
Ingenieurkammer Thüringen
Gustav-Freytag-Str. 1
99096 Erfurt
Telefon: (0361) 228730
Fax: (0361) 22873-50
E-Mail: info(at)ikth.de
Ansprechpartner
Ingenieurkammer Thüringen
Adresse
Hausanschrift
Parkplatz: Parkhaus Am Stadion
Gebühren: ja
Thüringer Landtag/IHK
Straßenbahn: 1
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Mo 08:00-12:00 Uhr, 13:00 bis 16:00 Uhr* Di 08:00-12:00 Uhr, 13:00 bis 16:00 Uhr* Mi 08:00-12:00 Uhr, 13:00 bis 16:00 Uhr* Do 08:00-12:00 Uhr, 13:00 bis 16:00 Uhr* Fr 08:00-12:00 Uhr, 13:00-15:00 Uhr* *ausschließlich mit Terminvereinbarung
Kontakt
Bankverbindung
Ingenieurkammer Thüringen
Empfänger: Ingenieurkammer Thüringen
IBAN: DE19 8207 0024 0116 7550 00
BIC: DEUTDEDBERF
Bankinstitut: Deutsche Bank PGK AG Erfurt
Formulare
Antrag zur Bestätigung Berufsbezeichnung 'Ingenieur'
erforderliche Unterlagen
In der Regel werden folgende Unterlagen benötigt:
- Antrag auf Bestätigung der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ vollständig ausgefüllt;
- Personalausweis/Reisepass in Kopie;
- Ausbildungsnachweise einschließlich Ausbildungszeugnisse in Kopie;
- Nachweis über den Hauptwohnsitz, eine berufliche Niederlassung oder den Ort der überwiegenden beruflichen Tätigkeit im Freistaat Thüringen in Kopie;
- tabellarischer Lebenslauf
Soweit dies erforderlich sein sollte, kann die Ingenieurkammer Thüringen die Vorlage weiterer Nachweise, ggf. auch in beglaubigter Kopie, verlangen.
Formulare
Diese finden Sie unter www.ikth.de, Menüpunkt „Service – Anträge“.
Die Dokumente sind barrierefrei ausfüllbar.
Antragstellende Personen können ihren Antrag elektronisch über das Portal der Thüringer Antragssysteme für Verwaltungsleistungen (ThAVEL) stellen. Dieser kostenfreie Dienst des Freistaats Thüringen stellt die notwendigen Antragsdokumente für die hier ausgewählte Verwaltungsleistung auf einem virtuellen Schreibtisch bereit. Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung hilft Ihnen bei der Antragsstellung. Fragen können Sie direkt an die zuständigen Mitarbeiter der Ingenieurkammer Thüringen richten.
Voraussetzungen
§ 4 ThürAIKG
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen eine Entscheidung der Ingenieurkammer Thüringen kann innerhalb eines Monats nach deren Zugang Klage bei dem für den Wohnort der antragsstellenden Person zuständigen Verwaltungsgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichtes erhoben werden.
Ein Vorverfahren bzw. Widerspruchsverfahren findet nicht statt.
Verfahrensablauf
Eine Antragsstellung setzt voraus, dass die antragsstellende Person in Thüringen ihre Hauptwohnung, eine berufliche Niederlassung oder den Ort der überwiegenden beruflichen Tätigkeit hat.
Die Ingenieurkammer Thüringen erteilt eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur/Ingenieurin“ nur auf Antrag.
Nach Antragsstellung bestätigt die Ingenieurkammer Thüringen der antragsstellenden Person, binnen eines Monats, den Eingang des Antrags einschließlich der vorgelegten Nachweise und teilt ggf. mit, welche Nachweise noch fehlen.
Über den Antrag wird spätestens binnen drei Monaten nach Zugang der vollständigen Nachweisunterlagen abschließend entschieden, die Frist kann um einen Monat verlängert werden.
Gemäß der Zuständigkeitsregelung in § 26 Abs. 2 „ ThürAIKG entscheidet der Eintragungsausschuss der Ingenieurkammer Thüringen über den Antrag und der antragstellenden Person wird ein entsprechender Bescheid zugestellt.
Die von der antragsstellenden Person mit der Antragsstellung vorgelegten Unterlagen verbleiben bei der Ingenieurkammer Thüringen und werden dort archiviert.
Fristen
Es sind keine Fristen zu beachten, entscheidend für eine Antragsstellung ist das Interesse der antragsstellenden Person.
Bearbeitungsdauer
Über den Genehmigungsantrag entscheidet die Ingenieurkammer innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen. Die Frist kann in Einzelfällen einmal um bis zu einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist.
Kosten
Für die Erteilung einer Bescheinigung über die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ wird eine Gebühr von 300,00 € erhoben.
Weitere Kosten entstehen bei der Notwendigkeit der Abforderung weiterer Unterlagen in Höhe von 20,00 € sowie für jede weitere Sitzung des Eintragungsausschusses ohne Anhörung der antragsstellenden Person in Höhe von 200,00 € bzw. mit Anhörung der antragsstellenden Person in Höhe von 300,00 €.
Rechtsgrundlage zur Gebührenerhebung ist die Kostenordnung der Ingenieurkammer Thüringen vom 26.10.2017, gemäß der Vorgaben unter § 2 Abs. 5 a.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ingenieurkammer Thüringen am 25.03.2020