Liste der beratenden Ingenieure Eintragung

    Ingenieurkammer - Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure

    Wenn Sie die geschützte Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ oder „Beratende Ingenieurin“ führen möchten, muss eine entsprechende Eintragung bei der Ingenieurkammer erfolgt sein. Diese können Sie beantragen, sofern Sie die dafür geltenden Voraussetzungen erfüllen.

    Beschreibung

    Der gesetzlich geschützte Titel “Beratender Ingenieur” fordert von seinem Träger Unabhängigkeit, Eigenverantwortlichkeit, mehrjährige Fachpraxis und die Mitgliedschaft in einer der 16 deutschen Länderingenieurkammern. Damit entspricht diese Berufsbezeichnung einem Qualitätssiegel. Als mittelständisch geprägte Freiberufler sind Beratende Ingenieure dem Gemeinwohl verpflichtet und üben die Tätigkeit selbständig in allen ingenieurtechnischen Disziplinen aus. Sie sind frei von Liefer-, Handels oder Produktionsinteressen. Dies garantiert ihre Unabhängigkeit und gewährleistet die Einhaltung höchster technisch-wissenschaftlicher Qualitätsstandards unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit. Als unabhängige Planerinnen und Planer, spezialisierte Gutachterinnen und Gutachter oder analysierende Expertinnen und Experten verpflichten sich Beratende Ingenieure zur Einhaltung bewährter Standesregeln und zeitgemäßer ethischer Berufspflichten. Ihren Beruf üben sie unter Berücksichtigung gesicherter technischer Erkenntnisse aus. Sie unterliegen der Pflicht zur ständigen fachlichen Weiterbildung. Die Wahrung treuhänderischer Unabhängigkeit schließt gewerbliche ingenieurtechnische Nebentätigkeiten konsequent aus, ebenso wie berufswidrige Handlungen durch stark anpreisende Werbung.

    Der Ingenieurkammer Thüringen obliegt als Körperschaft des öffentlichen Rechts die zentrale Aufgabe, neben der Wahrung der beruflichen Belange der Ingenieure und des Ansehens des Berufsstandes, zugleich, die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen.

    Nur derjenige darf die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ führen, der in der Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen ist.

    Durch die Eintragung wird zugleich dokumentiert, dass die eingetragene Person die nach gesetzlichen Vorgaben vorausgesetzte berufliche Qualifikation und Unabhängigkeit besitzt und dem Berufsrecht der Beratenden Ingenieure sowie der Kontrolle durch die Ingenieurkammer Thüringen unterliegt. Damit besteht ein besonderer Schutz der Berufsbezeichnung Beratender Ingenieur, der über die vorgegebenen Schutzmaßstäbe der Berufsbezeichnung Ingenieur hinausgeht.

    Online-Dienste

    Antrag Mitgliedschaft Beratende(r) Ingenieur(in)

    ID: L100038_212551323

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    Version

    Technisch erstellt am 18.10.2021

    Technisch geändert am 04.08.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 26.03.2019

    Antrag Mitgliedschaft Doppeleintragung Beratende(r) und bauvorlageberechtigte(r) Ingenieur(in)

    ID: L100038_212551324

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    Version

    Technisch erstellt am 18.10.2021

    Technisch geändert am 04.08.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 26.03.2019

    Zuständigkeit

    Ansprechpartner

    Ingenieurkammer Thüringen

    Adresse

    Hausanschrift

    Gustav-Freytag-Str. 1

    99096 Erfurt

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo. 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr* Di. 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr* Mi. 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr* Do. 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr* Fr. 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 15:00 Uhr* *ausschließlich mit Terminvereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0361 228730

    Fax: 0361 2287350

    E-Mail: info@ikth.de

    Bankverbindung

    Ingenieurkammer Thüringen

    Empfänger: Ingenieurkammer Thüringen

    IBAN: DE19 8207 0024 0116 7550 00

    BIC: DEUTDEDBERF

    Bankinstitut: Deutsche Bank PGK AG Erfurt

    Formulare

    Version

    Technisch erstellt am 11.11.2009

    Technisch geändert am 27.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 26.03.2019

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021

    Technisch geändert am 08.03.2024

    erforderliche Unterlagen

    In der Regel werden folgende Unterlagen benötigt: 

    • vollständig ausgefüllte Antragsunterlagen einschließlich der Anlage 1 (Fachbogen zum Antrag auf Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure)
    • Personalausweis/Reisepass
    • alle Ausbildungsnachweise und Zeugnisse (Diplom, Bachelor, Master etc.)
    • Meldebescheinigung betreffend Hauptwohnung bzw. Nachweis über eine berufliche Niederlassung oder die Ausübung der überwiegenden beruflichen Tätigkeit in Thüringen
    • amtliches einfaches Führungszeugnis (Original)
    • Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung
    • Nachweis Eigenverantwortlichkeit/Unabhängigkeit (HRA, Gesellschaftervertrag, Bescheid in Steuerangelegenheiten, etc.)

    Soweit dies erforderlich sein sollte, kann die Ingenieurkammer Thüringen die Vorlage weiterer Nachweise, ggf. auch in beglaubigter Kopie, verlangen.

    Formulare

    Voraussetzungen

    Um in die bei der Ingenieurkammer Thüringen geführte Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen zu werden und um damit auch zugleich eine Pflichtmitgliedschaft zu begründen, bedarf es des Vorliegens besonderer sachlicher Voraussetzungen, insbesondere einer durch ein entsprechendes Ingenieurstudium nachgewiesene Berufsqualifikationen sowie des Nachweises praktischer Erfahrungen.

    Eine Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure, die das Vorliegen eines Antrages erfordert, ist dann vorzunehmen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    1. Der Antragsteller muss seine Hauptwohnung, eine berufliche Niederlassung oder den Ort der überwiegenden beruflichen Tätigkeit in Thüringen haben.
       
    2. Er muss berechtigt sein die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ im Sinne des ThürAIKG führen zu dürfen.
       
    3. Er muss nach dem Erwerb der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur“ eine mindestens zwei jährige hauptberufliche praktische Tätigkeit in den wesentlichen Berufsaufgaben in der Fachrichtung des Ingenieurwesens und damit eine entsprechende Berufspraxis ausgeübt haben.
       
    4. Um in die Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen zu werden, muss der Antragsteller seine Berufsaufgabe zum Zeitpunkt der Antragstellung eigenverantwortlich und unabhängig ausüben. 

      Die hierfür zu erfüllenden Anforderungen sind im ThürAIKG dargelegt. Danach sind Ingenieure eigenverantwortlich tätig, die selbtständig ein eigenes Ingenieurbüro führen, sich mit anderen Angehörigen freier Berufe zusammengeschlossen haben und innerhalb dieses Zusammenschlusses eine Rechtsstellung besitzen, kraft derer sie die Berufsaufgaben unbeeinflusst durch Rechte berufsfremder Dritter innerhalb oder durch Rechte Dritter außerhalb des Zusammenschlusses ausüben können.

      Unabhängig tätig ist, wer bei Ausübung der beruflichen Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels-, Liefer- oder vergleichbare wirtschaftliche Interessen verfolgt, noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.
       
    5. Darüber hinaus müssen die Antragsteller die für den Beruf des Beratenden Ingenieurs erforderliche Zuverlässigkeit bzw. Eignung besitzen, andernfalls eine Versagung gemäß ThürAIKG in Betracht kommen, wenn einschlägige rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen, fehlende Geschäftsfähigkeit oder finanziell ungeordnete Verhältnisse vorliegen. 

    Über die beantragte Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure entscheidet der Eintragungsausschuss der Ingenieurkammer Thüringen.

    Wer die Berufsbezeichnung Beratender Ingenieur unberechtigt verwendet, kann im Wege eines von der Ingenieurkammer Thüringen einzuleitenden Ordnungswidrigkeitsverfahrens mit einer Geldbuße bis zu 30.000 € belegt werden.

    Auswärtige Dienstleister, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines diesen gleichgestellten Staates sind, dürfen die Berufsbezeichnung Beratender Ingenieur führen, wenn sie gemäß ThürAIKG das Vorliegen der Vorrausetzungen der Ingenieurkammer nachgewiesen haben und in deren Folge eine Eintragung in das Auswärtigen Verzeichnis erfolgt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Nach erfolgter Antragsstellung bestätigt die Ingenieurkammer Thüringen der antragsstellenden Person binnen eines Monats den Eingang des Antrages einschließlich der vorgelegten Nachweise und teilt ggf. mit, welche Nachweise noch fehlen.

    Über den Antrag wird spätestens innerhalb von drei Monaten nach Zugang der vollständigen Nachweisunterlagen entschieden, wobei diese Frist um einen weiteren Monat verlängert werden kann.

    Im Ergebnis der vom Eintragungsausschuss der Ingenieurkammer Thüringen vorzunehmenden Prüfung betreffend das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, wird der antragsstellenden Person ein entsprechender Bescheid zugestellt. Die darin getroffene Entscheidung stellt einen Verwaltungsakt dar.

    Die von der antragsstellenden Person mit der Antragsstellung vorgelegten Unterlagen verbleiben bei der Ingenieurkammer Thüringen und werden dort archiviert.

    Fristen

    Es sind keine Fristen zu beachten. Vielmehr ist entscheidend für eine Antragsstellung, dass eigene Interesse der antragstellenden Person.

    Bearbeitungsdauer

    Nach erfolgter Antragsstellung bestätigt die Ingenieurkammer Thüringen der antragsstellenden Person binnen eines Monats den Eingang des Antrages einschließlich der vorgelegten Nachweise und teilt ggf. mit, welche Nachweise noch fehlen.

    Über den Antrag wird spätestens innerhalb von drei Monaten nach Zugang der vollständigen Nachweisunterlagen entschieden, wobei diese Frist um einen weiteren Monat verlängert werden kann.

    Kosten

    Antrags./Prüfgebühr Liste der Beratenden Ingenieure: 500,00 €

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur/Beratende Ingenieurin" darf nur führen, wer in die von der Ingenieurkammer geführte Liste der "Beratenden Ingenieure" eingetragen ist. Grundvoraussetzung für die Eintragung ist die Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit.


    Mit Eintragung in die entsprechende Liste wird eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk begründet.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ingenieurkammer Thüringen am 06.03.2024

    Version

    Technisch erstellt am 09.11.2009

    Technisch geändert am 07.03.2025

    Stichwörter

    Bauingenieur, Eintragung beratende Ingenieurin, Sachverständige, Mitglied der Ingenieurkammer, Beratende Ingenieure, Beratende Ingenieurinnen, Eintragung beratender Ingenieur, Bauingenieurin, Sachverständiger

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 26.03.2019

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021

    Technisch geändert am 08.03.2024