Ingenieurkammer - Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen/Ingenieure
Wenn Sie die geschützte Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" oder "Beratende Ingenieurin" führen möchten, muss eine entsprechende Eintragung bei der Ingenieurkammer erfolgt sein. Diese können Sie beantragen, sofern Sie die dafür geltenden Voraussetzungen erfüllen.
Beschreibung
Der Ingenieurkammer Thüringen obliegt als Körperschaft des öffentlichen Rechts die zentrale Aufgabe, neben der Wahrung der beruflichen Belange der Ingenieure und des Ansehens des Berufsstandes, zugleich, die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen.
Pflichtmitglieder der Ingenieurkammer Thüringen sind sowohl Ingenieure die als Bauvorlageberechtigte in die Liste der Bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen sind, wie auch die in die Liste der Beratenden Ingenieure eingetragenen Ingenieure (§ 21 Abs. 3 ThürAIKG).
Nur derjenige darf die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" führen, der in der Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen ist.
Durch die Eintragung wird zugleich dokumentiert, dass die eingetragene Person die nach gesetzlichen Vorgaben vorausgesetzte berufliche Qualifikation und Unabhängigkeit besitzt und dem Berufsrecht der Beratenden Ingenieure sowie der Kontrolle durch die Ingenieurkammer Thüringen unterliegt. Damit besteht ein besonderer Schutz der Berufsbezeichnung Beratender Ingenieur, der über die vorgegebenen Schutzmaßstäbe der Berufsbezeichnung Ingenieur hinausgeht.
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Antrag Mitgliedschaft Beratende(r) Ingenieur(in)
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Antrag Mitgliedschaft Doppeleintragung Beratende(r) und bauvorlageberechtigte(r) Ingenieur(in)
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zuständige Stelle
Ingenieurkammer Thüringen
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die Ingenieurkammer Thüringen.
Ansprechpartner
Ingenieurkammer Thüringen
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: Parkhaus Am Stadion
Anzahl: k.A. Gebühren: ja
Haltestellen
- Haltestelle: Thüringer Landtag/IHK
Linie:- Straßenbahn: 1
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
Internet
Bankverbindung
Ingenieurkammer Thüringen
Empfänger: Ingenieurkammer Thüringen
IBAN: DE19 8207 0024 0116 7550 00
BIC: DEUTDEDBERF
Bankinstitut: Deutsche Bank PGK AG Erfurt
Formulare
Antrag auf Mitgliedschaft / Eintragung in Listen
Anlage 1: Fachbogen zum Antrag auf Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure
erforderliche Unterlagen
In der Regel werden folgende Unterlagen benötigt:
- vollständig ausgefüllte Antragsunterlagen einschließlich der Anlage 1 (Fachbogen zum Antrag auf Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure)
- Personalausweis/Reisepass in Kopie
- Ausbildungsnachweis einschließlich Ausbildungszeugnis in Kopie (Diplom,
Bachelor-/Masterurkunde etc.) - Meldebescheinigung betreffend Hauptwohnung bzw. Nachweis über eine berufliche Niederlassung oder die Ausübung der überwiegenden beruflichen Tätigkeit in Thüringen
- amtliches Führungszeugnis
- Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung
- soweit dies erforderlich sein sollte, kann die Ingenieurkammer Thüringen die Vorlage weiterer Nachweise, ggf. auch in beglaubigter Kopie, verlangen
Formulare
Diese finden Sie unter www.ikth.de, Menüpunkt "Service".
Die Dokumente sind barrierefrei ausfüllbar.
Das Thüringer Antragssystem für Verwaltungsleistungen (ThAVEL) stellt Ihnen das notwendige Antragsdokument auf einem virtuellen Schreibtisch bereit.
https//www.ikth.de/service/antraege
Voraussetzungen
Um in die bei der Ingenieurkammer Thüringen geführte Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen zu werden und um damit auch zugleich eine Pflichtmitgliedschaft zu begründen, bedarf es des Vorliegens besonderer sachlicher Voraussetzungen, insbesondere einer durch ein entsprechendes Ingenieurstudium nachgewiesene Berufsqualifikationen sowie des Nachweises praktischer Erfahrungen.
Eine Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure, die das Vorliegen eines Antrages erfordert, ist dann vorzunehmen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Antragsteller muss seine Hauptwohnung, eine berufliche Niederlassung oder den Ort der überwiegenden beruflichen Tätigkeit in Thüringen haben (§ 8 Abs. 2 Nr. 1ThürAIKG).
- Er muss berechtigt sein die Berufsbezeichnung "Ingenieur" im Sinne § 4 Abs. 1 ThürAIKG führen zu dürfen.
- Er muss nach dem Erwerb der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur" eine mindestens zwei jährige hauptberufliche praktische Tätigkeit in den wesentlichen Berufsaufgaben in der Fachrichtung des Ingenieurwesens und damit eine entsprechende Berufspraxis ausgeübt haben.
- Um in die Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen zu werden, muss der Antragsteller seine Berufsaufgabe zum Zeitpunkt der Antragstellung eigenverantwortlich und unabhängig ausüben.
Die hierfür zu erfüllenden Anforderungen sind konkret im § 3 Abs. 2 ThürAIKG dargelegt. Danach sind Ingenieure eigenverantwortlich tätig, die selbstständig ein eigenes Ingenieurbüro führen, sich mit anderen Angehörigen freier Berufe zusammengeschlossen haben und innerhalb dieses Zusammenschlusses eine Rechtsstellung besitzen, kraft derer sie die Berufsaufgaben unbeeinflusst durch Rechte berufsfremder Dritter innerhalb oder durch Rechte Dritter außerhalb des Zusammenschlusses ausüben können.
Unabhängig tätig ist, wer bei Ausübung der beruflichen Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels-, Liefer- oder vergleichbare wirtschaftliche Interessen verfolgt, noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.
- Darüber hinaus müssen die Antragsteller die für den Beruf des Beratenden Ingenieurs erforderliche Zuverlässigkeit bzw. Eignung besitzen, andernfalls eine Versagung gemäß § 12 Abs. 1, 2 ThürAIKG in Betracht kommen, wenn einschlägige rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen, fehlende Geschäftsfähigkeit oder finanziell ungeordnete Verhältnisse vorliegen.
Über die beantragte Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure entscheidet der
Eintragungsausschuss der Ingenieurkammer Thüringen (§ 26 Abs. 2 ThürAIKG).
Wer die Berufsbezeichnung Beratender Ingenieur unberechtigt verwendet, kann im Wege eines von der Ingenieurkammer Thüringen einzuleitenden Ordnungswidrigkeitsverfahrens mit einer Geldbuße bis zu 30.000 € belegt werden.
Auswärtige Dienstleister, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines diesen gleichgestellten Staates sind, dürfen die Berufsbezeichnung Beratender Ingenieur führen, wenn sie gemäß § 14 Abs. 6 ThürAIKG das Vorliegen der Vorrausetzungen der Ingenieurkammer nachgewiesen haben und in deren Folge eine Eintragung in das Auswärtigen Verzeichnis erfolgt.
Rechtsbehelf
Gegen eine Entscheidung der Ingenieurkammer Thüringen kann innerhalb eines Monats nach deren Zugang Klage bei dem für den Wohnort der antragstellenden Person zuständigen Verwaltungsgericht, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichtes, erhoben werden.
Ein Vorverfahren bzw. Widerspruchsverfahren findet nicht statt.
Verfahrensablauf
Nach erfolgter Antragsstellung bestätigt die Ingenieurkammer Thüringen der antragsstellenden Person binnen eines Monats den Eingang des Antrages einschließlich der vorgelegten Nachweise und teilt ggf. mit, welche Nachweise noch fehlen.
Über den Antrag wird spätestens innerhalb von drei Monaten nach Zugang der vollständigen Nachweisunterlagen entschieden, wobei diese Frist um einen weiteren Monat verlängert werden kann.
Im Ergebnis der vom Eintragungsausschuss der Ingenieurkammer Thüringen vorzunehmenden Prüfung betreffend das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, wird der antragsstellenden Person ein entsprechender Bescheid zugestellt. Die darin getroffene Entscheidung stellt einen Verwaltungsakt dar.
Die von der antragsstellenden Person mit der Antragsstellung vorgelegten Unterlagen verbleiben bei der Ingenieurkammer Thüringen und werden dort archiviert.
Fristen
Es sind keine Fristen zu beachten. Vielmehr ist entscheidend für eine Antragsstellung, dass eigene Interesse der antragstellenden Person.
Kosten
Für die Bearbeitung der Antragstellung auf Mitgliedschaft und Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure beträgt die Antragsgebühr grundsätzlich 350,00 €.
Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung ist die Kostenordnung der Ingenieurkammer Thüringen vom 26.10.2017.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur/Beratende Ingenieurin" darf nur führen, wer in die von der Ingenieurkammer geführte Liste der "Beratenden Ingenieurinnen/Ingenieure" eingetragen ist. Grundvoraussetzung für die Eintragung ist die Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit.
Mit Eintragung in die entsprechende Liste wird eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk begründet.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ingenieurkammer Thüringen am 22.04.2020
Stichwörter
Bauingenieurin, Sachverständiger, Beratende Ingenieure, Beratende Ingenieurinnen, Sachverständige, Bauingenieur, Eintragung beratende Ingenieurin, Eintragung beratender Ingenieur, Mitglied der Ingenieurkammer