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    Handwerksrolle: Erklärung handwerklicher Betriebsleiter

    Wenn der handwerkliche Betriebsleiter die Voraussetzungen erfüllt, dann wird dieser in die Handwerksrolle eingetragen.

    Beschreibung

    Als Inhaber eines Betriebes eines zulassungspflichtigen Handwerks wird gemäß § 7 Abs. 1 der Handwerksordnung eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der handwerkliche Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einen mit diesem verwandten Handwerk erfüllt.

    Hierzu gehört, dass der handwerkliche Betriebsleiter fest beschäftigt ist, den Meistertitel für das auszuübende Handwerk trägt bzw. eine entsprechende Qualifikation nachweist und nach seiner vertraglichen Stellung im Unternehmen in der Lage ist, den Betrieb in handwerkstechnischer Hinsicht verantwortlich zu leiten. Das setzt die ständige Vertrautheit mit dem Betriebsgeschehen voraus, die nur durch ständige Verbindung mit dem Betrieb und durch unmittelbar zeitlichen und räumlichen Kontakt aufrecht erhalten werden kann. Das heißt, der Betriebsleiter muss die im Unternehmen tätigen Personen während der üblichen Arbeitszeit anleiten und den ihm obliegenden Überwachungsaufgaben und Leitungsbefugnissen tatsächlich nachkommen können. Er muss an sämtlichen Werktagen während der regelmäßigen Arbeitszeit den Fortgang und die Ausführung der Arbeiten überwachen und lenkend sowie berichtigend eingreifen, so oft dies notwendig ist. Dabei kann er sich nicht auf eine bloße Kontrolle des Arbeitsergebnisses beschränken. (BVerwG, GewArch. 1994, 172)

    Nach ständiger Rechtsprechung muss ein Betriebsleiter aufgrund seiner ihm vertraglich eingeräumter Rechtsstellung in vergleichbarer Weise wie der selbständige Meister in einem Einzelhandwerksbetrieb rechtlich und tatsächlich zu einer umfassenden fachlich technischen Betriebsleitung in der Lage sein, im handwerklichen Sinne die allein dominierende Position innehaben. (BVerwG, Urteil vom 16.04.1991-1 C 50/88, OVG Rheinland Pfalz, Urteil vom 05.01.1993)

    Online-Dienst

    Thüringer Online-Dienst

    ID: L100038_212949159

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    Sprache

    Englisch

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    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an die Mitarbeiter der Handwerksrolle Ihrer zuständigen Handwerkskammer.

    Ansprechpartner

    Handwerkskammer für Ostthüringen (HWK Gera) - Handwerksrolle

    Adresse

    Hausanschrift

    Handwerkstraße 5

    07545 Gera

    Parkplätze

    • Parkplatz: Bielitzstraße
      Anzahl: 0  Gebühren: k.A.

    Haltestellen

    • Haltestelle: Busbahnhof Gera
      Linie:
      • Straßenbahn: Haupbahnhof / Theater

    Öffnungszeiten

    Montag 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:15 Uhr Dienstag 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 18:00 Uhr Mittwoch 07:30 Uhr - 12:00 Uh und 13:00 Uhr - 16:15 Uhr Donnerstag 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:15 Uhr Freitag 07:30 Uhr - 12:45 Uhr Samstag + Sonntag geschlossen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0365 8225-129

    Fax: 0365 8225-199

    E-Mail: treibl@hwk-gera.de

    Formulare

    Version

    Technisch geändert am 24.05.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Handwerkskammer Erfurt - Handwerksrolle

    Adresse

    Hausanschrift

    Fischmarkt 13

    99084 Erfurt

    Haltestellen

    • Haltestelle: Straßenbahn
      Linien:
      • Straßenbahn: Linie 6
      • Straßenbahn: Linie 3

    Aufzug vorhanden

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 361 6707-2210

    Fax: +49 361 6707-9466

    Telefon Festnetz: +49 361 6707-2212

    Telefon Festnetz: +49 361 6707-2211

    E-Mail: handwerksrolle@hwk-erfurt.de

    Internet

    Formulare

    Version

    Technisch geändert am 29.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Mit dem ausgefüllten "Antrag auf Eintragung / Änderung / Erweiterung in das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Handwerke bzw. der zulassungsfreien Handwerke und der handwerksähnlichen Gewerbe" sind bei Beschäftigung eines Betriebsleiters folgende Unterlagen einzureichen:

    • ausgefülltes Formular "Erklärung handwerklicher Betriebsleiter"
    • Kopie des Arbeitsvertrages des Betriebsleiters
    • Nachweis über Qualifikation des Betriebsleiters (Kopie Meisterbrief, Technikerzeugnis, Ausnahmegenehmigung etc.)
    • Meldebestätigung der Einzugsstelle (Krankenkasse) über die Anmeldung des Betriebsleiters

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die vorherige Terminvereinbarung für ein Beratungsgespräch ist zweckmäßig.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Handwerkskammern am 13.11.2019

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    handwerksrechtliche Voraussetzungen, zulassungspflichtiges Handwerk

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English