Ursprungszeugnisse und IHK-Bescheinigungen für Handelsdokumente beantragen
Die Industrie- und Handelskammern stellen für die Exportwirtschaft Ursprungszeugnisse und andere Handelsbescheinigungen aus.
Beschreibung
In einigen Ländern verlangen Zollbehörden, Banken oder Unternehmen des Importlandes bei der Wareneinfuhr die Vorlage sogenannter Ursprungszeugnisse sowie ggfs. die Vorlage weiterer, von der IHK bescheinigter Handelsdokumente. Diese sind von landesspezifischen Besonderheiten und EG-Vorschriften abhängig. Ein Ursprungszeugnis gibt Auskunft über den Ursprungsort einer Ware.
Als Exporteur können Sie die Ausstellung bei Ihrer örtlich zuständigen IHK beantragen. Diese stellt Ihnen auf Antrag Ursprungszeugnisse aus, bestätigt Handelsdokumente (z.B. Handelsrechnungen) und erstellt andere dem Außenwirtschaftsverkehr dienende Bescheinigungen. Die IHK ist außerdem für die Ausstellung des Carnet ATA (Zollpassierscheinheft) verantwortlich.
Online-Dienst
Online Dienst der IHK Elektronisches Ursprungszeugnis
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Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die Industrie- und Handelskammer (IHK), in deren Bezirk sich Ihr Unternehmen befindet.
Ansprechpartner
Industrie- und Handelskammer Südthüringen (IHK Suhl)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag - Mittwoch: 9:00 bis 16:30 Uhr Donnerstag: 9:00 - 18:00 Uhr Freitag: 9:00 bis 14:30 Uhr
Kontakt
Internet
Bankverbindung
Industrie- und Handelskammer
Empfänger: Industrie- und Handelskammer
IBAN: DE14 8207 0000 0004 6125 29
Bankinstitut: Deutsche Bank AG
erforderliche Unterlagen
Die Beantragung kann persönlich, postalisch oder elektronisch erfolgen. Erforderlich sind:
- das zu bescheinigende Dokument,
- Personalausweis oder Reisepass,
- Auszug aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister,
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister ,
- eventuell ein Nachweis des öffentlich-rechtlichen Status.
Nachweise über den Ursprung der Ware. Ursprungsnachweise können z.B. sein:
- Eigenerklärung über die Herstellung der Ware im eigenen Betrieb
- Ursprungszeugnisse einer anderen IHK
- Ursprungszeugnisse Form A (aus Entwicklungsländern)
- Präferenzielle Warenverkehrsbescheinigungen EUR
- Präferenzielle Ursprungserklärungen gemäß Formatvorgaben aus EUFreihandelsabkommen
- Lieferantenerklärungen gemäß VO (EU) 2015/2447
Bitte erfragen Sie in der für Sie zuständigen IHK, welche Unterlagen in Ihrem Fall konkret erforderlich sind.
Formulare
- Formularsatz „Ursprungszeugnis – Antrag auf Ausstellung / Original / Durchschrift“ oder Online-Formular
- Onlineverfahren möglich: ja
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Anträge/Formulare für Ausfuhr, Einfuhr, Zoll, Carnet, Einheitspapiere, Europäische Gemeinschaft, Fachbücher/ Software, Lieferantenerklärung, Ursprungszeugnisse, Warenverkehrsbescheinigung, Ausfuhrerstattung, Spedition und sonstige Formulare können bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer angefordert werden bzw. sind auf den entsprechenden Internetseiten als download erhältlich.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für das Ausstellen einer Bescheinigung sind:
- Der Unternehmenssitz oder Wohnsitz des Antragstellers befindet sich im IHK-Bezirk und das Dokument dient dem Außenwirtschaftsverkehr (örtliche und sachliche Zuständigkeit).
- Die formellen Voraussetzungen sind erfüllt (Angabe des Empfängers, eventuell Vordruckzwang).
- Der Verwendungszweck ist erkennbar bzw. wird glaubhaft gemacht (gemäß Einfuhrvorschriften des Staates, Anforderung des Geschäftspartners).
- Die Unterschriften der Antragsberechtigten des Unternehmens sind bei der IHK hinterlegt (Unterschriftsliste).
- Sie können den Ursprung der Ware nachweisen.
- Für jede Bescheinigung ist eine zusätzliche Ausfertigung der Dokumente einzureichen, die bei der IHK verbleibt.
Rechtsgrundlage(n)
- Statut für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen der jeweiligen IHK
- Richtlinien zum Statut für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen der jeweiligen IHK
- § 1 Absatz 3 Industrie- und Handelskammern-Gesetz (IHKG)
- Artikel 59, 60, 61, 62, 63 Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) sowie deren Durchführungsverordnungen
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
- § 415 Zivilprozessordnung (ZPO)
- § 65 Beurkundungsgesetz (BeurkG)
Rechtsbehelf
- Widerspruch oder verwaltungsgerichtliche Klage abhängig vom Landesrecht
Verfahrensablauf
Für die Beantragung eines Ursprungszeugnisses oder einer Bescheinigung für ein Handelsdokument können Sie ein Online-Verfahren oder ein schriftliches Verfahren nutzen.
Online-Verfahren:
- Senden Sie eine EMail an die für Sie zuständige IHK mit der Bitte, Sie für die Online-Anwendung freizuschalten.
- Füllen Sie den Antrag elektronisch aus und senden Sie diesen mittels der Online-Anwendung an die IHK.
- Die IHK prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit Ihrer Angaben.
- Die IHK kann von Ihnen zusätzliche Auskünfte und Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der im Antrag enthaltenen Angaben verlangen.
- Nach Prüfung der Angaben bescheinigt die IHK das Ursprungszeugnis bzw. das Handelsdokument mittels elektronischer Signatur.
- Die IHK stellt Ihnen anschließend das bescheinigte Dokument in der Online-Anwendung zur Verfügung.
- Sie können das Dokument bei Bedarf ausdrucken.
Schriftliches Verfahren:
- Füllen Sie den Antrag aus und unterschreiben Sie ihn
- Reichen Sie den Antrag entweder per Post oder vor Ort beim ServiceCenter Ihrer IHK ein.
- Die IHK prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit Ihrer Angaben.
- Die IHK kann von Ihnen zusätzliche Auskünfte und Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der im Antrag enthaltenen Angaben verlangen.
- Nach Prüfung der Angaben bescheinigt die IHK das Ursprungszeugnis bzw. das Handelsdokument.
Anschließend wird Ihnen das bescheinigte Dokument per Post zurückgesendet.
Fristen
Es sind keine Fristen zu beachten.
Bearbeitungsdauer
- Wenige Minuten im Onlineverfahren.
- Normalerweise wenige Tage im schriftlichen Verfahren.
Kosten
Für die Bescheinigung von Außenwirtschaftsdokumenten wird eine Gebühr nach dem aktuell geltenden Gebührentarif erhoben.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft am 11.10.2021