Approbation als Tierärztin oder Tierarzt bei Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz ErteilungOnline erledigen

    Approbation Erteilung Tierarzt oder Tierärztin aus EU/EWR/Schweiz

    Beschreibung

    Damit Sie in Deutschland als Tierarzt oder Tierärztin ohne Einschränkung arbeiten können, brauchen Sie die Approbation.

    Die Approbation ist die staatliche Zulassung zu dem Beruf. Die Approbation ist notwendig, da der Beruf in Deutschland reglementiert ist. Das bedeutet, dass Sie ohne Approbation nicht selbständig als Tierarzt oder Tierärztin arbeiten dürfen.

    Die Approbation wird Ihnen von der zuständigen Stelle erteilt, wenn Ihre tierärztliche Ausbildung mit der deutschen Ausbildung gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit wird im Anerkennungs-Verfahren überprüft. Sie müssen noch weitere Voraussetzungen zur Erteilung der Approbation erfüllen.

    Auch mit einer Berufsqualifikation aus einem Land der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz können Sie in Deutschland die Approbation erhalten.

    Eine Berufsqualifikation aus diesen Staaten wird in der Regel automatisch anerkannt, wenn Sie einen Antrag auf Approbation stellen. Es kann aber auch Abweichungen von dieser Regel geben.

    Dabei kommt es darauf an, in welchem Staat sie Ihre Ausbildung abgeschlossen haben und zu welchem Zeitpunkt. Wenn Sie Ihre Berufsausbildung nach dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaates begonnen haben, wird Ihre Berufsqualifikation automatisch anerkannt. Dann ist das Anerkennungs-Verfahren verkürzt.

    Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammt, kann sie nicht automatisch anerkannt werden. Es gelten andere Regelungen.

    Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.

    Online-Dienst

    Thüringer Online-Dienst

    ID: L100038_212949138

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz
    Abteilung 2
    Herr Dr. Jürgen Ziegenfuß

    Tennstedter Straße 8/9
    99947 Bad Langensalza

    Telefon:          0361/573815200/-201
    E-Mail:             Abteilung2@tlv.thueringen.de

    Ansprechpartner

    Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Abteilung 2 Gesundheitlicher und technischer Verbraucherschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Tennstedter Straße 8/9

    99947 Bad Langensalza

    Parkplätze

    • Parkplatz: Besucherparkplätze auf dem Grundstück
      Anzahl: 10  Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Fax: 0361 57-3815720

    Telefon Festnetz: 0361 57-3815200

    E-Mail: abteilung2@tlv.thueringen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 22.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Die zuständige Stelle informiert darüber, welche Unterlagen Sie einreichen müssen. Wichtige Unterlagen sind oft:

    • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Kopie)
    • eine Kopie Ihres Ausbildungsnachweises
    • Nachweise über die Inhalte Ihrer Ausbildung:
    • Aufstellung der Studienfächer und Ausbildungsstunden, die Sie absolviert haben
    • Nachweise über Ihre relevante Berufspraxis als Tierarzt oder Tierärztin
    • Strafregisterauszug oder Führungszeugnis aus Ihrem Herkunftsstaat als Nachweis Ihrer Würdigkeit und Zuverlässigkeit (Dieser Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.)
    • Ärztliche Bescheinigung Ihrer gesundheitlichen Eignung (Diese Bescheinigung darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein. Der Nachweis kann von einer Behörde aus Ihrem Ausbildungsstaat sein.)
    • Erklärung, dass Sie in Deutschland noch keinen Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt haben

    Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original oder als Kopie einreichen müssen.

    Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.

    Voraussetzungen

    • Sie verfügen über eine Berufsqualifikation als Tierarzt oder Tierärztin aus der EU, dem EWR oder der Schweiz.
    • Sie sind gesundheitlich geeignet für die Arbeit als Tierarzt oder Tierärztin.
    • Sie sind zuverlässig und würdig für die Arbeit als Tierarzt oder Tierärztin und haben keine Vorstrafen.
    • Sie haben die für die Tätigkeit nötigen Deutschkenntnisse. Das sind allgemeine Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen die Entscheidung zu Ihrem Antrag bzw. gegen eine nicht fristgerecht getroffene Entscheidung stehen Ihnen die Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung zur Verfügung (Widerspruch, gegebenenfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht).

    Verfahrensablauf

    Antragstellung

    Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Tierarzt oder Tierärztin bei der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle überprüft, ob Ihre Ausbildung der deutschen Ausbildung entspricht und alle weiteren Voraussetzungen vorliegen.

    Automatische Anerkennung

    In der Regel gilt das Verfahren der automatischen Anerkennung, wenn Sie Ihre Berufsausbildung nach dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaates begonnen haben. Das bedeutet: Wenn Sie auch alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, wird Ihre Berufsqualifikation ohne eine individuelle Prüfung der Gleichwertigkeit anerkannt.

    Konformitätsbescheinigung

    Berufsausbildungen, die Sie vor dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaats begonnen haben (oder die nicht den gesetzlichen Bezeichnungen entsprechen), können auch automatisch anerkannt werden. Dafür müssen Sie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Ihres Ausbildungsstaates vorlegen, dass Ihre Berufsqualifikation den Mindeststandards der EU entspricht ("Konformitätsbescheinigung"). Entspricht Ihre Berufsqualifikation nicht den Mindeststandards, müssen Sie Ihre Berufspraxis nachweisen. Sie müssen in den letzten 5 Jahren vor der Antragstellung 3 Jahre ununterbrochen im Herkunftsstaat berechtigt als Tierarzt oder Tierärztin gearbeitet haben. Dies muss Ihnen die zuständige Behörde Ihres Herkunftsstaates bestätigen. Diese Bestätigung reicht generell aus.

    Prüfung der Gleichwertigkeit

    Wenn Sie keine Konformitätsbescheinigung vorlegen können oder nicht genug Berufspraxis haben, muss Ihre Ausbildung individuell überprüft werden. Die zuständige Stelle vergleicht dabei Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Tierarzt oder Tierärztin. Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.

    Mögliche Ergebnisse der Prüfung

    Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die Behörde kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen. Dann wird Ihnen die Approbation als Tierarzt oder Tierärztin erteilt.

    Wenn die zuständige Stelle wesentliche Unterschiede feststellt, können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis und andere Kenntnisse und Fähigkeiten als Tierarzt ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde Ihres Herkunftslandes bescheinigen.

    Es kann aber sein, dass diese Kenntnisse nicht ausreichen. Die wesentlichen Unterschiede können Sie dann nicht ausgleichen. Ihre ausländische Berufsqualifikation wird dann nicht anerkannt.

    Die zuständige Stelle nennt Ihnen schriftlich die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können. In dem Bescheid der zuständigen Stelle steht auch, welches Niveau Ihre Ausbildung hat und welches Niveau in Deutschland notwendig ist. Sie dürfen dann nicht als Tierarzt oder Tierärztin arbeiten. Die zuständige Stelle bietet Ihnen aber an, eine Eignungsprüfung abzulegen.

    Eignungsprüfung

    Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, können Sie eine Eignungsprüfung ablegen. Bei der Eignungsprüfung prüft man die die wesentlichen Unterschiede Ihrer Berufsqualifikation. Wenn Sie die Eignungsprüfung bestehen, erteilt man Ihnen die Approbation als Tierarzt oder Tierärztin. Sie müssen dafür auch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen.

    Rechtsbehelf

    Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie rechtlich vorgehen. Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

    Fristen

    Keine.

    Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen. Das Verfahren kann sich dadurch verlängern.

    Bearbeitungsdauer

    Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen nach maximal einem Monat, dass Ihr Antrag und Ihre Unterlagen angekommen sind. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen.

    Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert das Verfahren maximal 4 Monate.

    Kosten

    Das Verfahren kostet Geld. Die zuständige Stelle informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen oft von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.

    Mindestens 90 EUR bis maximal EUR 240

    Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (z.B. für Übersetzungen oder Beglaubigungen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Nachweis der Sprachkenntnisse
      Voraussetzung für die Approbation sind allgemeine deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2. Sie können den erforderlichen Sprachnachweis auch während des Approbationsverfahrens nachreichen.
       
    • Berufserlaubnis
      In Ausnahmefällen können Sie auch eine befristete Berufserlaubnis beantragen, wenn ein besonderes Interesse besteht. Das kann z.B. eine befristete Tätigkeit an einer tierärztlichen Universität sein. Mit der Berufserlaubnis dürfen Sie prinzipiell 4 Jahre als Tierarzt oder Tierärztin auch ohne Approbation arbeiten. Sie müssen dafür Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 nachweisen. Mit der Berufserlaubnis dürfen Sie nur eingeschränkt arbeiten. Die Berufserlaubnis ist keine Approbation.
       
    • Dienstleistungsfreiheit
      Wenn Sie nur vorübergehend und gelegentlich selbständig als Dienstleister oder Dienstleisterin in Deutschland arbeiten wollen, brauchen Sie keine Approbation. Es gelten dann aber besondere Voraussetzungen. Sie müssen Ihre Arbeit vor der ersten Tätigkeit der zuständigen Stelle melden. Nach einer bestimmten Zeit müssen Sie die Tätigkeit wieder melden. Die zuständige Stelle informiert Sie genau über das Verfahren.
       
    • Gleichwertigkeitsbescheid
      Im Approbations-Verfahren erfolgt die Prüfung der Gleichwertigkeit Ihrer Ausbildung (Anerkennungs-Verfahren). Für das Ergebnis der Prüfung können Sie einen separaten Bescheid beantragen. An dem separaten Bescheid müssen Sie ein berechtigtes Interesse haben.
       
    • Elektronische Antragstellung
      Sie können Ihren Antrag auch elektronisch stellen. Die Antragstellung kann direkt bei der zuständigen Stelle erfolgen. Sie können den Antrag auch bei dem Einheitlichen Ansprechpartner stellen. Der Einheitliche Ansprechpartner hilft Ihnen und leitet den Antrag an die zuständige Stelle weiter, die das Anerkennungsverfahren durchführt.
       
    • Verfahren für Spätaussiedler
      Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungs-Verfahren wahlweise nach dem hier genannten Gesetz oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Ihre zuständige Stelle wird Sie dazu beraten.
    • Partieller Berufszugang

    Kann dem Antragsteller keine Approbation oder Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs erteilt werden, prüft die zuständige Behörde, ob das Ausüben bestimmter tierärztlicher Tätigkeiten unter den Voraussetzungen des § 15b der Bundes-Tierärzteordnung genehmigt werden kann. Die Behörde wird sich in diesem Fall mit dem Antragsteller in Verbindung setzen.

    Bemerkungen

    Alle Tierärzte und Tierärztinnen, die in Thüringen ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, gehören der Landestierärztekammer Thüringen an (ausgenommen sind die in der Aufsichtsbehörde tätigen Tierärzte und die Tierärzte, die den Beruf nur vorübergehend und gelegentlich im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach Europarecht ausüben). Jeder Kammerangehörige hat sich innerhalb eines Monats nach Aufnahme der beruflichen Tätigkeit bei der Landestierärztekammer und dem zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt anzumelden (§ 2 Abs. 2 Thüringer Heilberufegesetz).

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesinstitut für Berufsbildung Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft am 26.04.2018

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Zeugnisbewertung, Unbedenklichkeitsbescheinigung, Gleichwertigkeitsfeststellung, Veterinary physician, Tiere, Anerkennung, Anerkennungsbescheid, EU/EWR/Schweiz, Berufsanerkennungsrichtlinie, Reglementierter Beruf, Vétérinaire, Berufsqualifikation, Berufsabschluss, Tierärztin, Qualifikationsanalyse, akademischer Heilberuf, Approbation, Anerkennungsgesetz, Reglementiert, Veterinärmedizin, Beruf, Anpassungslehrgang, Richtlinie 2005/36/EG, Eignungsprüfung, Nostrifikation, Anerkennung in Deutschland, Arbeit, Berufszugang, Zulassung, Veterinário, Konformitätsbescheinigung, Nostrifizierung, Berufsausbildung, Drittstaat, Veterinär, Ausbildung, Kenntnisprüfung, Anerkennungsverfahren, Gleichwertigkeitsprüfung, ausländischer Abschluss, Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz, Erteilung, Heilberuf, Ausländische Qualifikation, Anerkennen, Gleichwertigkeitsbescheid, ausländischer Beruf, Berufsanerkennung, Berufsbezeichnung, Tierarzt, berufliche Anerkennung, Gleichwertigkeit, Kammerberuf

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

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    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English