Schaustellung von Personen - Erlaubnis
Für die gewerbsmäßige Zurschaustellung von Personen benötigen Sie die Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Beschreibung
Wenn Sie gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen veranstalten möchten bzw. solche in Ihren Räumen veranstalten lassen möchten, benötigen Sie (zusätzlich zur Gewerbeanmeldung und gegebenenfalls einer Reisegewerbekarte) eine Erlaubnis.
Schaustellungen von Personen sind z. B. Striptease- oder Peep-Shows und die bloße Präsentation von Menschen mit auffälligen Körpermerkmalen.
Wenn die Darbietungen einen überwiegend künstlerischen, sportlichen, akrobatischen oder ähnlichen Charakter haben, ist ihre Durchführung nicht erlaubnispflichtig.
Online-Dienst
Thüringer Online-Dienst - Schaustellung von Personen - Erlaubnis
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Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die zuständige Gewerbebehörde.
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Schmölln - Gewerbeamt
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: Behindertenparkplatz am Landratsamt
Anzahl: 1
Gebühren: nein
Parkplatz: Gäste/Besucher auf dem Sparkassenparkplatz
Gebühren: nein
Parkplatz: Parken mit Parkscheibe (1h) vor dem Objekt
Anzahl: 8
Gebühren: nein
Markt
Bus: Stadtlinie R
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag 09:00 - 12:00 Uhr Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 15:00 Uhr Freitag geschlossen Hinweis: sowie nach Vereinbarung
Kontakt
Bankverbindung
Stadtverwaltung Schmölln
Empfänger: Stadtverwaltung Schmölln
IBAN: DE91 8306 5408 0000 0630 10
BIC: GENODEF1SLR
Bankinstitut: VR-Bank Altenburger Land eG
Gemeinde Dobitschen (als erfüllende Gemeinde)
Empfänger: Gemeinde Dobitschen (als erfüllende Gemeinde)
IBAN: DE34 8305 0200 1314 0000 78
BIC: HELADEF1ALT
Bankinstitut: Sparkasse Altenburger Land
Stadtverwaltung Schmölln
Empfänger: Stadtverwaltung Schmölln
IBAN: DE48 8305 0200 1301 0039 60
BIC: HELADEF1ALT
Bankinstitut: Sparkasse Altenburger Land
Formulare
Antrag auf Schaustellungen von Personen nach § 33a Gewerbeordnung (GewO)
erforderliche Unterlagen
Nachweis
• Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit,
• Ihrer fachlichen Eignung
und gegebenenfalls
• Ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit oder
• bestimmter räumlicher Verhältnisse
Rechtsgrundlage(n)
Bearbeitungsdauer
3 Monate (§ 33a Abs. 1 GewO i.V.m. § 42 a ThürVwVfG)
Hinweise für Thüringen: Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen Erteilung
3 Monate (§ 33a Abs. 1 GewO i.V.m. § 42 a ThürVwVfG)
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Thüringer Verwaltungskostenordnung.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen