Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen Erteilung

    Schaustellung von Personen - Erlaubnis

    Für die gewerbsmäßige Zurschaustellung von Personen benötigen Sie die Erlaubnis der zuständigen Behörde.

    Beschreibung

    Wenn Sie gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen veranstalten möchten bzw. solche in Ihren Räumen veranstalten lassen möchten, benötigen Sie (zusätzlich zur Gewerbeanmeldung und gegebenenfalls einer Reisegewerbekarte) eine Erlaubnis.
    Schaustellungen von Personen sind z. B. Striptease- oder Peep-Shows und die bloße Präsentation von Menschen mit auffälligen Körpermerkmalen.
    Wenn die Darbietungen einen überwiegend künstlerischen, sportlichen, akrobatischen oder ähnlichen Charakter haben, ist ihre Durchführung nicht erlaubnispflichtig.

    Online-Dienst

    Thüringer Online-Dienst - Schaustellung von Personen - Erlaubnis

    ID: L100038_212949135

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 02.03.2022 (von: system)

    Technisch geändert am 04.08.2022 (von: system)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an die zuständige Gewerbebehörde.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Greiz

    Adresse

    Hausanschrift

    Dr.-Rathenau-Platz 11

    07973 Greiz

    Behindertenparkplatz:
    Anzahl: 2
    Gebühren: nein


    Parkplatz: Landratsamt
    Anzahl: 20
    Gebühren: ja

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Haus 1, 2 und 3

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03661 876-0

    Fax: 03661 876-222

    E-Mail: info@landkreis-greiz.de

    Formulare

    Antrag auf Schaustellungen von Personen nach § 33a Gewerbeordnung (GewO)

    Version

    Technisch erstellt am 13.04.2007 (von: Anke-Regina Fröb)

    Technisch geändert am 11.11.2024 (von: Boysen, Björn)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    erforderliche Unterlagen

    Nachweis
    • Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit,
    • Ihrer fachlichen Eignung
    und gegebenenfalls
    • Ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit oder
    • bestimmter räumlicher Verhältnisse

    Rechtsgrundlage(n)

    Bearbeitungsdauer

    3 Monate (§ 33a Abs. 1 GewO i.V.m. § 42 a ThürVwVfG)

    Hinweise für Thüringen: Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen Erteilung

    3 Monate (§ 33a Abs. 1 GewO i.V.m. § 42 a ThürVwVfG)

    Kosten

    Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Thüringer Verwaltungskostenordnung.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Version

    Technisch erstellt am 09.10.2009 (von: LNL-Import)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)