Schaustellung von Personen - Erlaubnis
Für die gewerbsmäßige Zurschaustellung von Personen benötigen Sie die Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Beschreibung
Wenn Sie gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen veranstalten möchten bzw. solche in Ihren Räumen veranstalten lassen möchten, benötigen Sie (zusätzlich zur Gewerbeanmeldung und gegebenenfalls einer Reisegewerbekarte) eine Erlaubnis.
Schaustellungen von Personen sind z. B. Striptease- oder Peep-Shows und die bloße Präsentation von Menschen mit auffälligen Körpermerkmalen.
Wenn die Darbietungen einen überwiegend künstlerischen, sportlichen, akrobatischen oder ähnlichen Charakter haben, ist ihre Durchführung nicht erlaubnispflichtig.
Online-Dienst
Thüringer Online-Dienst
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Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die zuständige Gewerbebehörde.
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Apolda - Gewerbewesen
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: Parkplatz am Schloß
Anzahl: 20 Gebühren: ja - Behindertenparkplatz: Am Brauhof 3 Stunden
Anzahl: 2 Gebühren: k.A. - Parkplatz: Parkplatz auf dem Markt
Anzahl: 6 Gebühren: ja - Parkplatz: Parkplatz am Brauhof
Anzahl: 10 Gebühren: ja
Öffnungszeiten
Montag 09:00 - 12:00 Uhr Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr Freitag 09:00 - 12:00 Uhr Samstag geschlossen
Kontakt
Fax: 03644 650249
Telefon Festnetz: 03644 65035(-3 Hr. Reichpietsch -4 Hr. Linke)
E-Mail: gewerbewesen@apolda.de
Kontaktperson
Herr Thomas Reichpietsch (Sachbearbeiter Gewerbewesen)
Telefon Festnetz: +49 3644 650353
E-Mail: gewerbewesen@apolda.de
Herr Mathias Linke (SB Allgemeine Ordnung/ Gewerbewesen/ Sicherheitsfachkraft)
Telefon Festnetz: +49 3644 650354
E-Mail: gewerbewesen@apolda.de
Internet
Formulare
Antrag auf Schaustellungen von Personen nach § 33a Gewerbeordnung (GewO)
erforderliche Unterlagen
Nachweis
Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit,
Ihrer fachlichen Eignung
und gegebenenfalls
Ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit oder
bestimmter räumlicher Verhältnisse
Bearbeitungsdauer
3 Monate (§ 33a Abs. 1 GewO i.V.m. § 42 a ThürVwVfG)
3 Monate (§ 33a Abs. 1 GewO i.V.m. § 42 a ThürVwVfG)
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Thüringer Verwaltungskostenordnung.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen