Schaustellung von Personen - Erlaubnis
Für die gewerbsmäßige Zurschaustellung von Personen benötigen Sie die Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Beschreibung
Wenn Sie gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen veranstalten möchten bzw. solche in Ihren Räumen veranstalten lassen möchten, benötigen Sie (zusätzlich zur Gewerbeanmeldung und gegebenenfalls einer Reisegewerbekarte) eine Erlaubnis.
Schaustellungen von Personen sind z. B. Striptease- oder Peep-Shows und die bloße Präsentation von Menschen mit auffälligen Körpermerkmalen.
Wenn die Darbietungen einen überwiegend künstlerischen, sportlichen, akrobatischen oder ähnlichen Charakter haben, ist ihre Durchführung nicht erlaubnispflichtig.
Online-Dienst
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Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die zuständige Gewerbebehörde.
Ansprechpartner
Landratsamt Ilm-Kreis - Ordnungs- und Gewerbeamt
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 03628 738-551
Telefon Festnetz: 03628 738-550
Fax: 03628 738-579
E-Mail: oga@ilm-kreis.de
Internet
Stadtverwaltung Ilmenau - Gewerbebehörde
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Behindertenparkplatz: Obertorstraße, Einfahrt Museum
Anzahl: 1 Gebühren: nein - Parkplatz: Kurzzeitplätze um das Rathaus
Anzahl: 25 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Weimarer Straße (Nähe Bäckerei Schindler)
Linie:- Bus: Stadtlinie C, fußläufig 1 min
- Haltestelle: A.-Pulvers-Str. /R.-Breitscheid-Str.
Linie:- Bus: Stadtlinie A, fußläufig 5 min
Öffnungszeiten
Mo. 08:30 - 12:30 Uhr Di. 13:00 - 18:00 Uhr Mi. 08:30 - 12:30 Uhr Do. 13:00 - 18:00 Uhr Fr. 08:30 - 12:30 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 03677 600-106
E-Mail: gewerbe@ilmenau.de
Formulare
Antrag auf Schaustellungen von Personen nach § 33a Gewerbeordnung (GewO)
erforderliche Unterlagen
Nachweis
Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit,
Ihrer fachlichen Eignung
und gegebenenfalls
Ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit oder
bestimmter räumlicher Verhältnisse
Bearbeitungsdauer
3 Monate (§ 33a Abs. 1 GewO i.V.m. § 42 a ThürVwVfG)
3 Monate (§ 33a Abs. 1 GewO i.V.m. § 42 a ThürVwVfG)
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Thüringer Verwaltungskostenordnung.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen