• Kloster Veßra (Landkreis Hildburghausen, Thüringen)
Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen Erteilung

Schaustellung von Personen - Erlaubnis

Für die gewerbsmäßige Zurschaustellung von Personen benötigen Sie die Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Beschreibung

Wenn Sie gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen veranstalten möchten bzw. solche in Ihren Räumen veranstalten lassen möchten, benötigen Sie (zusätzlich zur Gewerbeanmeldung und gegebenenfalls einer Reisegewerbekarte) eine Erlaubnis.
Schaustellungen von Personen sind z. B. Striptease- oder Peep-Shows und die bloße Präsentation von Menschen mit auffälligen Körpermerkmalen.
Wenn die Darbietungen einen überwiegend künstlerischen, sportlichen, akrobatischen oder ähnlichen Charakter haben, ist ihre Durchführung nicht erlaubnispflichtig.

Online-Dienst

Thüringer Online-Dienst

ID: L100038_212949135

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Vertrauensniveau

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Version

Technisch erstellt am 02.03.2022

Technisch geändert am 04.08.2022

Sprache

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 26.03.2019

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 09.07.2021

Technisch geändert am 08.03.2024

Zuständigkeit

Wenden Sie sich an die zuständige Gewerbebehörde.

Ansprechpartner

Landratsamt Hildburghausen - SG Untere Gewerbebehörde

Adresse

Hausanschrift

Wiesenstraße 18

98646 Hildburghausen

Aufzug vorhanden

Ist rollstuhlgerecht

Öffnungszeiten

Montag: 08.00 Uhr - 12.00 Uhr Dienstag: 08.00 Uhr- 12.00 Uhr und 13.30 Uhr – 17.00 Uhr Mittwoch: geschlossen (Termine nach Vereinbarung möglich) Donnerstag: 08.00 Uhr- 12.00 Uhr und 13.30 Uhr – 18.00 Uhr Freitag: 08.00 Uhr - 12.00 Uhr Es können auch Termine außerhalb der Sprechzeiten vereinbart werden. Die zentrale Rufnummer ist: 03685/445 - 0.

Kontakt

Telefon Festnetz: 03685 445-331

E-Mail: engelb@lrahbn.thueringen.de

Formulare

Antrag auf Schaustellungen von Personen nach § 33a Gewerbeordnung (GewO)

Version

Technisch erstellt am 17.02.2009

Technisch geändert am 19.07.2022

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 26.03.2019

erforderliche Unterlagen

Nachweis
• Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit,
• Ihrer fachlichen Eignung
und gegebenenfalls
• Ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit oder
• bestimmter räumlicher Verhältnisse

Rechtsgrundlage(n)

Bearbeitungsdauer

3 Monate (§ 33a Abs. 1 GewO i.V.m. § 42 a ThürVwVfG)

3 Monate (§ 33a Abs. 1 GewO i.V.m. § 42 a ThürVwVfG)

Hinweise für Thüringen: Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen Erteilung

3 Monate (§ 33a Abs. 1 GewO i.V.m. § 42 a ThürVwVfG)

Kosten

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Thüringer Verwaltungskostenordnung.

Gültigkeitsgebiet

Thüringen

Version

Technisch erstellt am 09.10.2009

Technisch geändert am 20.12.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 26.03.2019

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 09.07.2021

Technisch geändert am 08.03.2024