• Nottertal-Heilinger Höhen (Landkreis Unstrut-Hainich-Kreis, Thüringen)
Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen Erteilung

Schaustellung von Personen - Erlaubnis

Für die gewerbsmäßige Zurschaustellung von Personen benötigen Sie die Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Beschreibung

Wenn Sie gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen veranstalten möchten bzw. solche in Ihren Räumen veranstalten lassen möchten, benötigen Sie (zusätzlich zur Gewerbeanmeldung und gegebenenfalls einer Reisegewerbekarte) eine Erlaubnis.
Schaustellungen von Personen sind z. B. Striptease- oder Peep-Shows und die bloße Präsentation von Menschen mit auffälligen Körpermerkmalen.
Wenn die Darbietungen einen überwiegend künstlerischen, sportlichen, akrobatischen oder ähnlichen Charakter haben, ist ihre Durchführung nicht erlaubnispflichtig.

Online-Dienst

Thüringer Online-Dienst

ID: L100038_212949135

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Vertrauensniveau

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Version

Technisch erstellt am 02.03.2022

Technisch geändert am 04.08.2022

Sprache

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 26.03.2019

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 09.07.2021

Technisch geändert am 08.03.2024

Zuständigkeit

Wenden Sie sich an die zuständige Gewerbebehörde.

Ansprechpartner

Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis - Fachdienst Sicherheit, Ordnung und Migration

Adresse

Hausanschrift

Lindenhof 1

99974 Mühlhausen/Thüringen

Öffnungszeiten

Montag geschlossen Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr  Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr  Freitag geschlossen

Formulare

Antrag auf Schaustellungen von Personen nach § 33a Gewerbeordnung (GewO)

Version

Technisch erstellt am 05.07.2019

Technisch geändert am 11.12.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 26.03.2019

erforderliche Unterlagen

Nachweis
• Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit,
• Ihrer fachlichen Eignung
und gegebenenfalls
• Ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit oder
• bestimmter räumlicher Verhältnisse

Rechtsgrundlage(n)

Bearbeitungsdauer

3 Monate (§ 33a Abs. 1 GewO i.V.m. § 42 a ThürVwVfG)

3 Monate (§ 33a Abs. 1 GewO i.V.m. § 42 a ThürVwVfG)

Hinweise für Thüringen: Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen Erteilung

3 Monate (§ 33a Abs. 1 GewO i.V.m. § 42 a ThürVwVfG)

Kosten

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Thüringer Verwaltungskostenordnung.

Gültigkeitsgebiet

Thüringen

Version

Technisch erstellt am 09.10.2009

Technisch geändert am 20.12.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 26.03.2019

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 09.07.2021

Technisch geändert am 08.03.2024