Schaustellung von Personen - Erlaubnis
Für die gewerbsmäßige Zurschaustellung von Personen benötigen Sie die Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Beschreibung
Wenn Sie gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen veranstalten möchten bzw. solche in Ihren Räumen veranstalten lassen möchten, benötigen Sie (zusätzlich zur Gewerbeanmeldung und gegebenenfalls einer Reisegewerbekarte) eine Erlaubnis.
Schaustellungen von Personen sind z. B. Striptease- oder Peep-Shows und die bloße Präsentation von Menschen mit auffälligen Körpermerkmalen.
Wenn die Darbietungen einen überwiegend künstlerischen, sportlichen, akrobatischen oder ähnlichen Charakter haben, ist ihre Durchführung nicht erlaubnispflichtig.
Online-Dienst
Thüringer Online-Dienst - Schaustellung von Personen - Erlaubnis
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Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die zuständige Gewerbebehörde.
Ansprechpartner
Landratsamt Landkreis Eichsfeld - Rechts-und Ordnungsamt - Gewerbeamt
Adresse
Postanschrift
Postfach 1162
37301 Heilbad Heiligenstadt
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag: 08:30 Uhr - 12:00 Uhr Dienstag: 08:30 Uhr - 12:00 Uhr Mittwoch: Nur nach Vereinbarung Donnerstag: 08:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 17:00 Uhr Freitag: 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 03606 650-3227
E-Mail: gewerbeamt@kreis-eic.de
Formulare
Antrag auf Schaustellungen von Personen nach § 33a Gewerbeordnung (GewO)
Stichwörter
Gaststätten, Gewerbe, Gewerbeamt, Gewerbebehörde
Stadtverwaltung Heilbad Heiligenstadt - Gewerbeamt
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz:
Anzahl: 2
Gebühren: nein
Parkplatz:
Anzahl: 8
Gebühren: nein
Kulturhaus
Bus: A
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag: 09:00 - 12:00 Uhr Dienstag: 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr Donnerstag: 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr Freitag: 09:00 - 12:00 Uhr oder nach Vereinbarung
Kontakt
Formulare
Antrag auf Schaustellungen von Personen nach § 33a Gewerbeordnung (GewO)
erforderliche Unterlagen
Nachweis
• Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit,
• Ihrer fachlichen Eignung
und gegebenenfalls
• Ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit oder
• bestimmter räumlicher Verhältnisse
Rechtsgrundlage(n)
Bearbeitungsdauer
3 Monate (§ 33a Abs. 1 GewO i.V.m. § 42 a ThürVwVfG)
Hinweise für Thüringen: Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen Erteilung
3 Monate (§ 33a Abs. 1 GewO i.V.m. § 42 a ThürVwVfG)
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Thüringer Verwaltungskostenordnung.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen