Genehmigung von Verkaufsveranstaltungen wie Wochen-, Jahr- oder Spezialmärkte beantragen
Wenn Sie als Veranstalterin oder Veranstalter eine Messe, eine Ausstellung, einen Großmarkt, einen Wochen-, Jahr-, oder Spezialmarkt ausrichten möchten, benötigen Sie die sogenannte Festsetzung der zuständigen Stelle. Diese müssen Sie schriftlich beantragen.
Beschreibung
Wenn Sie eine Veranstaltung durchführen möchten, benötigen Sie dafür die sogenannte Festsetzung der zuständigen Behörde. Sie müssen die Festsetzung schriftlich beantragen.
Als Veranstaltung gelten im Kontext des Genehmigungsverfahrens insbesondere Wochen-, Jahr-, oder Spezialmärkte.
- Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietenden zum Beispiel Lebensmittel und rohe Naturerzeugnisse anbietet.
- Um einen Spezialmarkt handelt es sich, wenn gewöhnlich regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrend, auf einer zeitlich begrenzten Veranstaltung bestimmte Waren angeboten werden.
- Auf Jahrmärkten werden Waren aller Art angeboten. Jahrmärkte sind im Allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltungen.
- Wenn Sie als Veranstalterin oder Veranstalter einen Wochen-, Jahr-, oder Spezialmarkt anbieten wollen, müssen Sie eine Festsetzung (Genehmigung) bei der zuständigen Behörde beantragen. Die Genehmigung bewirkt, dass Sie als Veranstalterin oder Veranstalter von einigen gewerblichen Pflichten befreit sind (zum Beispiel Reisegewebekarte, der Einhaltung von Ladenschlusszeiten).
- Veranstaltende sind natürliche und juristische Personen. Städte agieren auch häufig als Veranstalterinnen, vorwiegend bei Wochenmärkten. Findet der Markt im öffentlichen Raum statt, ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Im Antragsverfahren überprüft die zuständige Behörde die Zuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers.
Mit der Festsetzung dürfen Sie als Veranstalter die Messe, Ausstellung oder den Markt abhalten, sind jedoch gleichzeitig auch zur Durchführung der Veranstaltung verpflichtet. Diese Veranstaltungsarten sind von den Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes und des Feiertagsgesetzes befreit.
Online-Dienst
Thüringer Online-Dienst - Messe/Markt - Erlaubnis
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Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die jeweils zuständige Gewerbebehörde.
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Meiningen - Gewerbewesen
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: Reithalle
Anzahl: 3
Gebühren: nein
Behindertenparkplatz: Schlossplatz
Anzahl: 1
Gebühren: nein
Parkplatz: Marstall
Anzahl: 10
Gebühren: nein
Parkplatz: Reithalle Ladestation für Elektrofahrzeuge
Anzahl: 2
Gebühren: nein
Parkplatz: Reithalle
Anzahl: 35
Gebühren: ja
Parkplatz: Schlossplatz
Anzahl: 9
Gebühren: ja
Parkplatz: Zentrum WEST Ladestation für Elektrofahrzeuge
Anzahl: 2
Gebühren: nein
Parkplatz: Zentrum WEST
Anzahl: 170
Gebühren: ja
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
Telefon Festnetz: 03693 454-151(Sekretariat Geschäftsbereich Bürgerdienste)
Telefon Festnetz: 03693 454-545(Bürgerbüro)
Telefon Festnetz: 03693 454-540(Fachbereichsleitung Bürgerservice und Generationen)
Internet
Formulare
Antrag auf Marktfestsetzung gemäß § 69 GewO
Merkblatt für Veranstalter wegen der Festsetzung nach Titel IV der GewO
Stadtverwaltung Meiningen - Bürgerbüro
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: Reithalle
Anzahl: 3
Gebühren: nein
Behindertenparkplatz: Schlossplatz
Anzahl: 1
Gebühren: nein
Parkplatz: Marstall
Anzahl: 10
Gebühren: nein
Parkplatz: Reithalle Ladestation für Elektrofahrzeuge
Anzahl: 2
Gebühren: nein
Parkplatz: Reithalle
Anzahl: 35
Gebühren: ja
Parkplatz: Schlossplatz
Anzahl: 9
Gebühren: ja
Parkplatz: Zentrum WEST Ladestation für Elektrofahrzeuge
Anzahl: 2
Gebühren: nein
Parkplatz: Zentrum WEST
Anzahl: 170
Gebühren: ja
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag 08:00 – 12:00 Uhr und 13:00 - 15:00 Uhr Dienstag 08:00 – 12:00 Uhr und 13:00 - 15:00 Uhr Mittwoch 08:00 – 12:00 Uhr Donnerstag 08:00 – 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr Freitag 08:00 – 12:00 Uhr Samstag 09:00 - 13:00 Uhr jeden 1. Samstag im Monat
Kontakt
Telefon Festnetz: 03693 454-545(Bürgerbüro)
Internet
Formulare
Antrag auf Marktfestsetzung gemäß § 69 GewO
Merkblatt für Veranstalter wegen der Festsetzung nach Titel IV der GewO
Landratsamt Schmalkalden-Meiningen - Fachdienst Ordnung und Straßenverkehr
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: Obertshäuser Platz
Anzahl: 3
Gebühren: nein
Parkplatz: Obertshäuser Platz
Anzahl: 200
Gebühren: nein
Obertshäuser Platz
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag 08:30 - 12:00 Uhr Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:30 Uhr Freitag 08:30 - 12:00 Uhr
Kontakt
Internet
Bankverbindung
Landratsamt Schmalkalden-Meiningen
Empfänger: Landratsamt Schmalkalden-Meiningen
IBAN: DE12 8405 0000 1305 0046 35
BIC: HELADEF1RRS
Bankinstitut: Rhön-Rennsteig-Sparkasse
Formulare
Antrag auf Marktfestsetzung gemäß § 69 GewO
Merkblatt für Veranstalter wegen der Festsetzung nach Titel IV der GewO
erforderliche Unterlagen
- Ausgefülltes Antragsformular oder formloser Antrag mit folgenden Angaben:
- Name des Veranstalters
- Datum, Uhrzeit und Ort der Veranstaltung
- kurze Beschreibung der Veranstaltung
- Angaben zum Warensortiment
- Führungszeugnis des Veranstalters
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- voraussichtliche Teilnehmerliste
- Belegungsplan der vorgesehenen Räume/Flächen
- gegebenenfalls Teilnahmebedingungen
- gegebenenfalls Nachweis über öffentliche Marktausschreibung (Text und Erscheinungsort der vor der Antragstellung durchgeführten Ausschreibung)
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes des Ortes, in dem Sie in den vergangenen 3 Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben
- Negativbescheinigung des Insolvenzgerichts derjenigen Amtsgerichte, in deren Bezirk Sie in den vergangenen 3 Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatten
Findet die Veranstaltung im öffentlichen Raum statt:
- Sondernutzungserlaubnis
Formulare
Formulare: nein
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Damit Ihnen die Veranstaltung genehmigt werden kann, müssen Sie
- Ihre persönliche Zuverlässigkeit und die Zuverlässigkeit der mit der Leitung der Veranstaltung beauftragten Personen nachweisen. Dies wird anhand der Auszüge aus dem Bundeszentralregisters und des Gewerbezentralregisters geprüft.
- Außerdem muss der Schutz vor Gefahren für Leben und Gesundheit für die Teilnehmenden sichergestellt sein.
- Es darf durch die Veranstaltung keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehen.
- Die für die jeweilige Art von Veranstaltung vorgesehenen Voraussetzungen aus der Gewerbeordnung müssen erfüllt werden.
- Ein geeigneter Veranstaltungsort muss zur Verfügung stehen (zum Beispiel dürfen Spezialmärkte nicht in Ladengeschäften stattfinden).
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Wenn Sie den Antrag formlos gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Festsetzung einer Veranstaltung erfüllen.
- Informationen, die der formlose Antrag enthalten muss:
- Veranstaltungstermin
- Ort
- Öffnungszeiten
- Veranstaltungsname, zum Beispiel „Frühlingsmarkt“
- Lageplan mit Ständen, Zufahrten aus Vogelperspektive
- Vorläufige Teilnehmerliste mit Warenangebot der Teilnehmenden
- Blankovertrag, der zwischen Veranstalterin oder Veranstalter und Händlerinnen und Händlern geschlossen wird
- Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erfolgt die Genehmigung.
Fristen
Eine Antragsfrist ist gesetzlich nicht festgelegt. Eine rechtzeitige Antragstellung (bis zu sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn) ist jedoch empfehlenswert.
Bearbeitungsdauer
In der Regel erhalten Sie einen Bescheid innerhalb von 3 Monaten, solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen.
Kosten
Gebühren werden nach der Gebührenverordnung des Landes erhoben.
Hinweise (Besonderheiten)
Grundsätzlich darf jeder an einer Messe, Ausstellung oder einem Markt teilnehmen. Als Veranstalter können Sie aber die Veranstaltung auf bestimmte Anbieter- oder Besuchergruppen beschränken oder aus sachlich gerechtfertigten Gründen einzelne Interessenten ausschließen. Die Auswahl unter den Bewerbern muss jedoch nach sachlichen, nachprüfbaren Auswahlkriterien erfolgen. Darunter fallen Kriterien wie Attraktivität, Ausgewogenheit, Vielseitigkeit und Neuartigkeit des vom Bewerber betriebenen Geschäfts.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft