Fahrlehrererlaubnis ErteilungOnline erledigen

    Fahrlehrerlaubnis beantragen

    Wenn Sie als Fahrlehrer/in tätig sein möchten, dann benötigen Sie eine Fahrlehrerlaubnis. Diese muss bei der zuständigen Stelle beantragt werden.

    Beschreibung

    Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Klasse BE und zusätzlich in den Klassen A, CE und DE erteilt.

    Der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erhält zunächst eine befristete Fahrlehrerlaubnis.

    Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden.

    Online-Dienst

    Thüringer Online-Dienst

    ID: L100038_212949126

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an das Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA).

    Ansprechpartner

    Thüringer Landesverwaltungsamt - Straßen- und Luftverkehr - Referat 520

    Adresse

    Hausanschrift

    Jorge-Semprún-Platz 4

    99423 Weimar

    Parkplätze

    • Parkplatz: Tiefgarage Atrium
      Anzahl: 840  Gebühren: ja

    Haltestellen

    • Haltestelle: Weimar Atrium
      Linie:
      • Bus: 1, 2, 3, 9

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Fax: 0361 57332-1462

    Telefon Festnetz: 0361 57332-1403

    E-Mail: guntram.heckmann@tlvwa.thueringen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 30.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Zur Erlangung der Fahrlehrerlaubnis ist bei der Fahrerlaubnisbehörde ein schriftlicher Antrag mit Angabe der gewünschten Klasse zu stellen. Außerdem sind dem Antrag beizufügen:

    • amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt
    • Lebenslauf mit eigenhändiger Unterschrift
    • ein ärztliches Zeugnis über die geistige und körperliche Eignung
    • ein Zeugnis oder ein Gutachten über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an das Sehvermögen, die bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sind,
    • eine Ablichtung des nach dem 1. Januar 1999 ausgestellten Kartenführerscheins; sie muss amtlich beglaubigt sein, wenn der Führerschein nicht zur Einsichtnahme vorgelegt wird,
    • ein Nachweis über die geforderte Vorbildung,
    • ein Führungszeugnis Belegart 0 zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde,
    • eine Bescheinigung der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer der durchgeführten Ausbildung

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen:

    Fahrlehrer/in ist eine staatlich anerkannte, bundesweit einheitlich geregelte Bezeichnung für einen Dienstleistungsberuf im Verkehrswesen. Um diesen Beruf auszuüben, braucht man die Fahrlehrerlaubnis. Die Voraussetzungen hierfür regelt das Fahrlehrergesetz. Ausgebildet und geprüft wird nach einer bundesweit geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung auf der Grundlage dieses Gesetzes. Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn der Bewerber

    • mindestens 21 Jahre alt ist
    • geistig, körperlich und fachlich geeignet ist und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen
    • mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt
    • der Bewerber im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll,
    • der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 7 Fahrlehrergesetz zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist
    • der Bewerber eine Prüfung nach § 8 Fahrlehrergesetz bestanden hat und
    • der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 7 Fahrlehrergesetz zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist
    • die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt

      Rechtsgrundlage(n)

      Verfahrensablauf

      Die Ausbildung zum Fahrlehrer kann nur in einer der bundesweit ca. 56 anerkannten Fahrlehrer-Ausbildungsstätten erfolgen. Dabei ist nicht nur die theoretische Ausbildung, sondern auch ein Praktikum in einer Ausbildungs-Fahrschule vorgeschrieben.

      Die Ausbildung ist eine "Stufen-Ausbildung". In der Grundstufe wird zunächst die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erworben. Hierfür ist ein zweiphasiges Antragsverfahren erforderlich. Darauf aufbauend können die Fahrlehrerlaubnisse der Klassen A, CE und DE erworben werden.

      Bewerbern für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE (Fahrlehreranwärter) wird zum Zwecke der weiteren Ausbildung und Prüfung nach den §§ 7, 8 Fahrlehrergesetz, soweit diese sich auf die Lehrproben im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht erstreckt, eine Anwärterbefugnis erteilt, wenn die fahrpraktische Prüfung und die Fachkundeprüfung jeweils mit Erfolg abgelegt wurden.

      Die Anwärterbefugnis erlischt entweder mit Erteilung der unbefristeten Fahrlehrerlaubnis oder nach dreimaliger erfolgloser Lehrprobe im theoretischen oder im fahrpraktischen Unterricht oder nach Ablauf von 2 Jahren ab Erteilung.

      Fristen

      keine

      Kosten

      Die Gebühren werden auf Grundlage des Abschnitts D der Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben.

      Hinweise (Besonderheiten)

      Bei Bewerbern, die bereits im öffentlichen Dienst (Bundeswehr, Polizei) eine Fahrlehrerlaubnis erworben haben und eine zivile Fahrlehrerlaubnis anstreben, entfällt die Ablegung der Fahrlehrerprüfung. Diese Bewerber haben neben den genannten Unterlagen einen Nachweis über den Besitz der Dienstfahrlehrerlaubnis (z. B. beglaubigte Kopie des Fahrlehrerscheins) dem Antrag beizufügen.

      Personen, die im europäischen Ausland eine Berechtigung zur Ausbildung von Fahrschülern erworben haben, kann unter erleichterten Voraussetzungen eine entsprechende deutsche Fahrlehrerlaubnis erteilt werden (§§ 3 und 5 FahrlG).

      Gültigkeitsgebiet

      Thüringen

      Fachliche Freigabe

      Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft am 04.02.2022

      Version

      Technisch geändert am 23.08.2023

      Stichwörter

      Führerscheinstelle, Fahrerlaubnisbehörde

      Sprachversion

      Deutsch

      Sprache: de

      Englisch

      Sprache: en

      Sprachbezeichnung nativ: English