Antrag/Anzeige auf Zulassung zu Arbeiten auf dem Friedhof (für Gewerbetreibende)
Für gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof müssen Sie vorher eine Erlaubnis beantragen oder diese anzeigen.
Beschreibung
Die Ausübung der Tätigkeit auf einem Friedhof als Steinmetz, Gärtner, Bestatter oder sonstiger Gewerbetreibender kann der jeweilige Friedhofsträger in einer Friedhofsordnung regeln. Daraus kann sich eine Anzeige- oder Erlaubnispflicht ergeben.
Online-Dienst
Thüringer Online-Dienst
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Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Zuständig ist der jeweilige Friedhofsträger. Bei kommunalen Friedhöfen sind die jeweiligen Verwaltungen in den Verwaltungsgemeinschaften, erfüllenden Gemeinden sowie in den Städten und Gemeinden zuständig.
Ansprechpartner
Verwaltungsgemeinschaft "Seenplatte" - Hauptverwaltung
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Behindertenparkplatz:
Anzahl: 0 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Oettersdorf
Öffnungszeiten
Dienstag 09.00 - 12.00 und 13.00 - 18.00 Uhr Donnerstag 09.00 - 12.00 und 13.00 - 16.00 Uhr Freitag 09.00 - 12.00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 03663 4343-0
E-Mail: info@vg-seenplatte.de
Formulare
Anzeige der gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof (Einzelanzeige)
Anzeige der gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof (Daueranzeige)
Rechtsgrundlage(n)
Ist die jeweilige Friedhofssatzung.
Rechtsbehelf
Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gilt § 79 ThürVwVfG i.V.m. §§ 68ff VwGO.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales am 22.02.2016
Stichwörter
Steinmetz, Bildhauer, Gärtner, Grabmal errichten, Bestattungsunternehmen, Grabmal verändern