Antrag/Anzeige auf Zulassung zu Arbeiten auf dem Friedhof (für Gewerbetreibende)
Für gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof müssen Sie vorher eine Erlaubnis beantragen oder diese anzeigen.
Beschreibung
Die Ausübung der Tätigkeit auf einem Friedhof als Steinmetz, Gärtner, Bestatter oder sonstiger Gewerbetreibender kann der jeweilige Friedhofsträger in einer Friedhofsordnung regeln. Daraus kann sich eine Anzeige- oder Erlaubnispflicht ergeben.
Online-Dienst
Thüringer Online-Dienst
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Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Zuständig ist der jeweilige Friedhofsträger. Bei kommunalen Friedhöfen sind die jeweiligen Verwaltungen in den Verwaltungsgemeinschaften, erfüllenden Gemeinden sowie in den Städten und Gemeinden zuständig.
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Bad Lobenstein - Hauptamt
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr Donnerstag: 09:00 - 12.00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Freitag: 09:00 - 12:00 Uhr Hinweis: Bitte melden SIe sich telefonisch oder per email an.
Kontakt
Telefon Festnetz: 036651 77123(Herr Blitz)
Telefon Festnetz: 036651 77122(Frau Schröter)
E-Mail: ltr.hauptamt@bad-lobenstein.de
Internet
Formulare
Anzeige der gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof (Daueranzeige)
Anzeige der gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof (Einzelanzeige)
Rechtsgrundlage(n)
Ist die jeweilige Friedhofssatzung.
Rechtsbehelf
Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gilt § 79 ThürVwVfG i.V.m. §§ 68ff VwGO.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales am 22.02.2016
Stichwörter
Gärtner, Steinmetz, Bildhauer, Grabmal errichten, Bestattungsunternehmen, Grabmal verändern