Antrag/Anzeige auf Zulassung zu Arbeiten auf dem Friedhof (für Gewerbetreibende)
Für gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof müssen Sie vorher eine Erlaubnis beantragen oder diese anzeigen.
Beschreibung
Die Ausübung der Tätigkeit auf einem Friedhof als Steinmetz, Gärtner, Bestatter oder sonstiger Gewerbetreibender kann der jeweilige Friedhofsträger in einer Friedhofsordnung regeln. Daraus kann sich eine Anzeige- oder Erlaubnispflicht ergeben.
Online-Dienst
Thüringer Online-Dienst
Online erledigen
Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Zuständig ist der jeweilige Friedhofsträger. Bei kommunalen Friedhöfen sind die jeweiligen Verwaltungen in den Verwaltungsgemeinschaften, erfüllenden Gemeinden sowie in den Städten und Gemeinden zuständig.
Ansprechpartner
Verwaltungsgemeinschaft "Gramme-Vippach" - Bau und Liegenschaften
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: Parkplatz
Anzahl: 10 Gebühren: nein
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Kontakt
Kontaktperson
Frau Mandy Wipprecht (Sachbearbeiterin)
Postanschrift
Erfurter Straße 6
99195 Schloßvippach
Telefon Festnetz: 036371 540-15
Herr Mark Weißhuhn (Sachbearbeiterin)
Postanschrift
Erfurter Straße 6
99195 Schloßvippach
Telefon Festnetz: 036371 540-16
Telefon Festnetz: 036204 570-14
E-Mail: mark.weisshuhn@gramme-vippach.de
Frau Christina Börner-Naumburger (Sachbearbeiterin)
Postanschrift
Erfurter Straße 6
99195 Schloßvippach
Telefon Festnetz: 036371 540-26
Internet
Formulare
Anzeige der gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof (Einzelanzeige)
Anzeige der gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof (Daueranzeige)
Stichwörter
Bau, Bauamt, Bauordnung, Fachbereich Bauverwaltung
Rechtsgrundlage(n)
Ist die jeweilige Friedhofssatzung.
Rechtsbehelf
Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gilt § 79 ThürVwVfG i.V.m. §§ 68ff VwGO.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales am 22.02.2016
Stichwörter
Steinmetz, Bildhauer, Gärtner, Grabmal errichten, Bestattungsunternehmen, Grabmal verändern