Erlaubnis für eine Sammlung beantragen
Sie möchten Spenden sammeln? Für bestimmte Arten von Sammlungen benötigen Sie eine Erlaubnis.Dazu erhalten Sie hier Informationen.
Beschreibung
Wenn Sie Geld- oder Sachspenden durch Straßen- oder Haussammlungen veranstalten wollen, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen.
Wenn Sie hingegen Haussammlungen durchführen, die eine Vereinigung unter ihren Mitgliedern oder ein sonstiger Veranstalter innerhalb eines mit ihm durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreises darstellt, benötigen Sie keine Erlaubnis. Auch keine Erlaubnis benötigen Sie bei Sammlungen, die in räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Versammlung oder einer sonstigen Veranstaltung in geschlossenen Räumen oder auf abgegrenzten Grundstücksflächen unter den Teilnehmern der Veranstaltung durchgeführt werden.
Als Veranstalter haben Sie der Erlaubnisbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle innerhalb einer von der Erlaubnisbehörde festgesetzten Frist eine Abrechnung über das Ergebnis der Sammlung, die entstandenen Sammlungsunkosten und die Verwendung des Ertrags vorzulegen und auf Anforderung die zur Überwachung und Prüfung der Sammlung erforderlichen Auskünfte zu geben sowie die zur Prüfung der Abrechnung einschließlich der Verwendung des Sammlungsertrags erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Der Sammlungsertrag darf nur mit Genehmigung der Erlaubnisbehörde ganz oder teilweise für einen anderen als den in der Erlaubnis angegebenen Sammlungszweck verwendet werden. Der mutmaßliche Wille der Spender ist zu berücksichtigen.
Stellt sich nachträglich heraus, daß der vorgesehene Sammlungszweck nicht zu verwirklichen ist, und ist der Veranstalter nicht bereit oder nicht in der Lage, einen anderen Sammlungszweck vorzuschlagen, so ist der Sammlungsertrag einem von der Erlaubnisbehörde bestimmten Zweck zuzuführen. Der mutmaßliche Wille der Spender ist zu berücksichtigen.
Kinder unter 14 Jahren dürfen zum Sammeln nicht herangezogen werden. Jugendliche vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen nur bei Straßensammlungen und nur bis zum Eintritt der Dunkelheit eingesetzt werden. Diese Bestimmungen für Kinder und Jugendliche gelten auch für nichterlaubnisbedürftige Sammlungen. Die Erlaubnisbehörde kann in begründeten Einzelfällen und wenn die Gefährdung der Jugendlichen nicht zu befürchten ist, zulassen, dass diese jeweils mindestens zu zweit auch nach Eintritt der Dunkelheit bei Straßensammlungen oder auch bei Haussammlungen, jedoch nur bis zum Eintritt der Dunkelheit, eingesetzt werden.
Der Sammlungsertrag einer nicht erlaubten oder verbotenen Sammlung und die damit beschafften Gegenstände können eingezogen werden.Der eingezogene Sammlungsertrag und die eingezogenen Gegenstände sind einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen. Dabei ist dem mutmaßlichen Willen der Spender nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.
Online-Dienst
Thüringer Online-Dienst - Sammlungen (Erlaubnispflicht)
Online erledigen
Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Die Erlaubnis ist bei der jeweiligen Gemeinde, bei Sammlungen die sich über das Gebiet einer Gemeinde hinaus erstrecken, beim Landratsamt und bei Sammlungen über die Kreisgrenzen hinaus beim Thüringer Landesverwaltungsamt zu beantragen.
Ansprechpartner
Landratsamt Altenburger Land - Fachdienst 40 - Öffentliche Ordnung
Adresse
Postanschrift
Postfach 1165
04581 Altenburg
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: null
Anzahl: 1
Gebühren: nein
Parkplatz: null
Anzahl: 1
Gebühren: nein
Lindenaustraße
Bus: Stadtlinien I, L, S, W, Z
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Empfang Altenburg: Montag    08:00 bis 12:30 und 13:30 bis 16:00 Uhr Dienstag    08:00 bis 12:00 und 13:30 bis 18:00 Uhr Mittwoch    08:00 bis 13:00 Uhr Donnerstag    08:00 bis 12:30 und 13:30 bis 16:00 Uhr Freitag    08:00 bis 12:00 Uhr Im Landratsamt Altenburger Land gelten aktuell folgende Besucherregelungen: Das Landratsamtshauptgebäude in der Altenburger Lindenaustraße 9 sowie alle Außenstellen in Altenburg und Schmölln dürfen nur mit vorheriger Terminvereinbarung betreten werden. Bürgerinnen und Bürger, die ein persönliches Anliegen haben, können die Kreisverwaltung unter der Rufnummer 03447 586-0 oder unter buergerservice@altenburgerland.de  erreichen und einen individuellen Vor-Ort-Termin auch außerhalb der Öffnungszeiten vereinbaren. Den Bürgern bekannte Sachbearbeiter in den Fachdiensten können auch direkt telefonisch kontaktiert werden. Gelbe Säcke erhalten Sie im Dienstleistungsbetrieb Abfallwirtschaft in der Jüdengasse 7 in Altenburg. Die Post- und Paketannahme ist über unsere Poststelle gewährleistet: Tel. 03447 586-182 und -184 .
Kontakt
Thüringer Landesverwaltungsamt - Hoheitsangelegenheiten, Gefahrenabwehr - Referat 200
Adresse
Hausanschrift
Parkplatz: Tiefgarage Atrium
Anzahl: 840
Gebühren: ja
Weimar Atrium
Bus: 1, 2, 3, 9
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein
Voraussetzungen
- Sie müssen sicherstellen, dass durch die Sammlung oder durch die Verwendung des Sammlungsertrags die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht gestört wird.
- Sie müssen gewährleisten, dass die Sammlung ordnungsgemäß durchgeführt und der Ertrag der Sammlung ihrem Zweck entsprechend verwendet wird.
- Sie müssen die Sammlung so vorbereiten, dass die Unkosten der Sammlung in keinem offensichtlichen Missverhältnis zu dem Reinertrag der Sammlung stehen werden.
- Wenn Sie eine Sammlung nach § 1 Absatz 2 des Thüringer Sammlungsgesetzes erlaubt bekommen haben, müssen Sie gewährleisten, dass mindestens ein Viertel des Verkaufspreises oder des Entgelts für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verbleibt.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag für die Erteilung der Sammlungserlaubnis.
Verfahrensablauf
Einen Antrag auf Erlaubnis einer Sammlung stellen Sie bei der zuständigen Behörde. Diese prüft den Antrag und antwortet Ihnen mit in Form eines Bescheides.
Als Veranstalter haben Sie der Erlaubnisbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle innerhalb einer von der Erlaubnisbehörde festgesetzten Frist eine Abrechnung über das Ergebnis der Sammlung, die entstandenen Sammlungsunkosten und die Verwendung des Ertrags vorzulegen und auf Anforderung die zur Überwachung und Prüfung der Sammlung erforderlichen Auskünfte zu geben sowie die zur Prüfung der Abrechnung einschließlich der Verwendung des Sammlungsertrags erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Fristen
Der Veranstalter hat der Erlaubnisbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle innerhalb einer von der Erlaubnisbehörde festgesetzten Frist eine Abrechnung über das Ergebnis der Sammlung, die entstandenen Sammlungsunkosten und die Verwendung des Ertrags vorzulegen und auf Anforderung die zur Überwachung und Prüfung der Sammlung erforderlichen Auskünfte zu geben sowie die zur Prüfung der Abrechnung einschließlich der Verwendung des Sammlungsertrags erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Bearbeitungsdauer
2 bis 8 Wochen
Hinweise für Thüringen: Durchführung von Sammlungen Erlaubnis
3 Monate (§ 1 Abs. 2 ThürSammlG i.V.m. § 42 a ThürVwVfG)
Kosten
Gebühr ab 11.5 EUR bis 100.0 EUR
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales am 15.12.2022