Festsetzung von Körperschaftsteuer
Körperschaften unterliegen der Körperschaftsteuer mit ihrem zu versteuernden Einkommen.
Beschreibung
Die Körperschaftsteuer ist eine Steuer, die auf das Einkommen von Körperschaften (juristischen Personen) erhoben wird. Steuerpflichtig sind Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben.
Zu den körperschaftsteuerpflichtigen juristischen Personen gehören insbesondere Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften, rechtsfähige Stiftungen und Anstalten sowie rechtsfähige und nichtrechtsfähige Vereine.
Besteuerungsgrundlage ist das Einkommen, das die Körperschaft innerhalb des Kalenderjahrs bezogen hat.
Die Körperschaftsteuer ist eine Gemeinschaftsteuer, die Bund und Ländern je zur Hälfte zufließt.
Die Grundlage für die Festsetzung der Körperschaftsteuer bildet in der Regel die Körperschaftsteuererklärung.
Die Körperschaftsteuererklärung und die jährliche Gewinnermittlung sind grundsätzlich elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Informationen zum Verfahren der elektronischen Übermittlung von Steuererklärungsdaten (ELSTER) an die Finanzämter erhalten sie auf der Homepage von ELSTER. Zur elektronischen Übermittlung von Körperschaftsteuererklärungen (mit Ausnahme der Übermittlung der sog. E-Bilanz) steht die kostenlose Software ElsterFomular zur Verfügung, die auf der Homepage von ELSTER heruntergeladen werden kann .
Das Finanzamt setzt auf der Grundlage des Einkommens die Höhe der Körperschaftsteuer fest und teilt diese der betreffenden Körperschaft mit. Der Körperschaftsteuersatz beträgt derzeit 15 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens.
Ob Sie als Geschäftsführer oder Vorstand einer Körperschaft zur Abgabe einer Körperschaftsteuererklärung verpflichtet sind, ergibt sich aus den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes (KStG). Bitte konsultieren Sie in Zweifelsfällen eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.
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Zuständigkeit
Für die Besteuerung von Körperschaften ist grundsätzlich das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Körperschaft befindet.
Ist der Ort der Geschäftsleitung nicht feststellbar, ist in der Regel das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk die Körperschaft ihren Sitz hat.
Abweichungen von diesen Grundsätzen ergeben sich aus der Thüringer Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung.
Wegen allgemeiner steuerlicher Fragen stehen die Mitarbeiter im Finanzamt zur Verfügung.
Die konkrete steuerliche Beratung im Einzelfall ist jedoch den steuerberatenden Berufen vorbehalten.
Ansprechpartner
Finanzamt Jena
Adresse
Hausanschrift
Parkplatz: null
Anzahl: 0
Gebühren: ja
Ernst-Abbe-Platz
Straßenbahn: 5
Holzmarkt
Bus: 15
Löbdergraben
Bus: 15
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Unsere Servicestelle bleibt dauerhaft geschlossen. Während unserer Servicezeiten beantworten wir Anfragen zu Ihrem konkreten Steuerfall telefonisch: 0361 57 3626-900 Servicezeiten Montag 08.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 15.00 Uhr Dienstag 08.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 15.00 Uhr Mittwoch 08.00 - 12.00 Uhr   Donnerstag 08.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr Freitag 08.00 - 12.00 Uhr   Sollte ein Anliegen telefonisch nicht geklärt werden können, besteht auch weiterhin die Möglichkeit für einen persönlichen Termin bei Ihrem zuständigen Bearbeiter. Ansprechpartner
Kontakt
Telefon Festnetz: 0361 573626-000
Fax: 0361 573626-653
Internet
erforderliche Unterlagen
- Körperschaftsteuererklärung (elektronisch übermittelt)
Auf Papier abgegebene Erklärungen werden mit Ausnahme besonderer Härtefälle als nicht abgegeben behandelt. - Ggfs. Registrierung „Mein ELSTER“
Für die Abgabe der Körperschaftsteuererklärung über das Dienstleistungsportal der Finanzverwaltung „Mein ELSTER“ ist eine Registrierung erforderlich. - Gewinnermittlungsunterlagen (Bilanz, Gewinn und Verlustrechnung, ggf. Anlagen zur Gewinnermittlung)
Welche Unterlagen im Einzelnen erforderlich sind, können Sie auch den Hinweisen im jeweiligen Steuererklärungsvordruck entnehmen.
Formulare
- elektronische Körperschaftsteuererklärung und elektronische Gewinnermittlung
Voraussetzungen
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sind unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn sie ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben. Dies sind zum Beispiel:
- Kapitalgesellschaften (unter anderem: Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Unternehmergesellschaften),
- Genossenschaften,
- Vereine,
- Stiftungen.
Daneben können ausländische Gesellschaften mit ihren inländischen Einkünften der Körperschaftsteuerpflicht unterliegen.
Unterliegt eine Körperschaft der Körperschaftsteuerpflicht, muss eine Körperschaftsteuererklärung abgegeben werden. Dies hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen.
Mit der Körperschaftsteuererklärung muss immer eine Gewinnermittlung – ebenfalls elektronisch – eingereicht werden.
Gegebenenfalls müssen weitere Erklärungen (z.B. Umsatz- oder Gewerbesteuererklärung) eingereicht werden. Bitte konsultieren Sie in Zweifelsfällen eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.
Rechtsgrundlage(n)
- § 149 Abgabenordnung (AO)
- § 150 Abgabenordnung (AO)
- § 155 Abgabenordnung (AO)
- § 157 Abgabenordnung (AO)
- § 224 Abgabenordnung (AO)
- § 347 Abgabenordnung (AO)
- § 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- § 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- § 7 Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- § 8 Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- § 30 Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- § 31 Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- § 25 Einkommensteuergesetz (EStG)
- § 36 Einkommensteuergesetz (EStG)
Verfahrensablauf
Nachdem die Körperschaftsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt abgegeben wurde, wird diese durch das Finanzamt geprüft.
Nach erfolgter Prüfung wird das Finanzamt einen Körperschaftsteuerbescheid erlassen. Mit diesem wird die Körperschaftsteuer festgesetzt.
Fristen
Abgabefrist der Körperschaftsteuererklärung ist grundsätzlich:
- 31.07. des auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres, wenn Sie steuerlich nicht beraten sind
- 28.02. bzw. 29.02. des zweiten, auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres, wenn Sie steuerlich beraten sind
Die grundsätzlich Ende Februar 2021 ablaufende Abgabefrist für das Kalenderjahr 2019 wurde gesetzlich um 6 Monate (bei beratenen Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr um 5 Monate) verlängert. Steuererklärungen für 2019 können daher in beratenen Fällen fristgerecht bis zum 31. August 2021 (bei beratenen Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr bis zum 31. Dezember 2021) abgegeben werden.
Die Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2020 wurden allgemein
a) für steuerlich beratene Steuerpflichtige um 3 Monate bis zum 31.05.2022 (für beratene Land- und Forstwirte bis zum 01.11.2022) und
b) für steuerliche nicht beratene Steuerpflichtige um 3 Monate bis zum 01.11.2021 (für nicht beratene Land- und Forstwirte bis zum 02.05.2022) verlängert.
Bearbeitungsdauer
Wie lange die Bearbeitung einer Körperschaftsteuererklärung bzw. die Festsetzung der Körperschaftsteuer dauert, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
- Die festgesetzte Steuer ist grundsätzlich durch Banküberweisung zu begleichen. Alternativ ist eine Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren möglich.
- Gegen den Körperschaftsteuerbescheid ist als Rechtsbehelf der Einspruch statthaft.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch TFM am 22.09.2021
Stichwörter
Verein, Körperschaftsteuer Festsetzung, Finanzamt, GmbH, Kapitalgesellschaft, Körperschaft, AG, Mein ELSTER, Stiftungen, GmbH und Co KG, Gewinnermittlung, elektronische Steuererklärung, Körperschaftssteuer, Elster