Wohnberechtigungsschein Ausstellung

    Wohnberechtigungsschein beantragen

    Wenn Sie eine Sozialwohnung beziehen möchten, benötigen Sie zunächst einen Wohnberechtigungsschein. Diesen müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.

    Beschreibung

    Wenn Sie eine Sozialwohnung beziehen möchten, benötigen Sie zunächst einen Wohnberechtigungsschein.

    Dieser berechtigt Sie zum Bezug einer Sozialwohnung, allerdings wird mit dem Wohnberechtigungsschein keine Wohnung zugewiesen. 

    Eine Sozialwohnung ist eine Wohnung, die mit staatlichen Mitteln gefördert wurde (beim Neubau bzw. bei deren Modernisierung).

    Um einen Wohnberechtigungsschein zu erhalten, müssen Sie einen Antrag stellen. Bei der anschließenden Antragsbearbeitung werden Ihre Angaben geprüft. Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie einen Wohnberechtigungsschein. Die Voraussetzungen können Sie in § 19 Thüringer Wohnraumfördergesetz nachlesen.

    Der Wohnberechtigungsschein wird für ein Jahr erteilt. Sofern Sie innerhalb dieses einen Jahres keine Sozialwohnung anmieten können, müssen Sie erneut einen Wohnberechtigungsschein beantragen. 

    Für die Belegung einer Sozialwohnung in Thüringen gelten nur die in Thüringen ausgestellten Wohnberechtigungsscheine.

    Wenn Sie einen Wohnberechtigungsschein erhalten haben, legen Sie diesen bitte dem jeweiligen Vermieter spätestens bei dem Abschluss des Mietvertrags vor.

    Online-Dienst

    keine Bezeichnung vorhanden

    ID: L100038_212887977

    Beschreibung

    Einen Wohnberechtigungsschein (WBS) benötigen Sie zum Bezug von Wohnungen, die nach den Landeswohnungsbauprogrammen aufgrund des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und nach dem Wohnraumfördergesetz gefördert worden sind. Bei den geförderten Wohnungen besteht eine Belegungs- und / oder Mietpreisbindung. Der WBS berechtigt nur grundsätzlich zum Bezug der Wohnungen, er stellt aber keine "Wohnungszuweisung" dar. Die Zahlung einer Mietkaution ist möglich, Provisionen oder Maklercourtagen sind aber bei belegungsgebundenen Wohnungen unzulässig.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 10.02.2022 (von: FJD VHK, Webservice)

    Technisch geändert am 04.08.2022 (von: FJD VHK, Webservice)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    zuständige Stelle

    die Landkreise, kreisfreien Städte sowie die Städte Gotha, Ilmenau, Rudolstadt, Saalfeld und Sondershausen.

    Zuständigkeit

    Wohnberechtigungsscheine erteilen die zuständigen Stellen.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Ilm-Kreis - Amt für IT und Organisation

    Adresse

    Hausanschrift

    Ritterstraße 14

    99310 Arnstadt

    Kontakt

    E-Mail: ito@ilm-kreis.de

    De-Mail: ito@ilm-kreis.de-mail.de

    Telefon Festnetz: 03628 738-200

    Fax: 03628 738-239

    Formulare

    Formblatt ThürBau III b: Erläuterungen zur Einkommenserklärung (haushaltsangehörige Person)
    Formblatt ThürBau III a: Einkommenserklärung (Antragsteller/in / Wohnungssuchende/r)
    Formblatt ThürBau III b: Einkommenserklärung (haushaltsangehörige Person)
    Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein (WBS) gem. § 19 ThürWoFG - (Thüringen)

    Version

    Technisch erstellt am 21.03.2019 (von: Ilmkreis, Ikiss)

    Technisch geändert am 12.11.2024 (von: Ilmkreis, Ikiss)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Pass,
    • Heiratsurkunde (nur junge Ehepaare),
    • Einkommensnachweise (z. B. Gehaltsbescheinigung, Kurzarbeitergeld, Renten, Unterhalt/Unterhaltsvorschuss),
    • ggf. Geburtsurkunde(n),
    • Schwerbehindertenausweis,
    • Schwangerschaftsnachweis (z. B. Mutterpass),
    • Atteste, Gutachten, usw.,
    • Schulbescheinigung ab dem 16. Lebensjahr,
    • Immatrikulationsbescheinigung,
    • ggf. schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters

    Formulare

    Den Wohnberechtigungsschein erhalten Sie im Landratsamt, in den kreisfreien Städten und den Städten Gotha, Ilmenau, Rudolstadt, Saalfeld, Sondershausen. 

    Voraussetzungen

    • nicht nur vorübergehendender Aufenthalt in Deutschland,
    • die Wohnung ist für mindestens ein Jahr (ab Zeitpunkt der Antragstellung) der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen,
    • die maßgeblichen Einkommensgrenzen dürfen nicht überschritten sein,
    • es darf nur einen Wohnsitz geben

    Rechtsgrundlage(n)

    - § 19 Thüringer Wohnraumfördergesetz (ThürWoFG)

    - Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Bindungen geförderter Wohnungen (ThürWoFG)

    Rechtsbehelf

    Bei einer Ablehnung des Antrags auf einen Wohnberechtigungsschein können Sie Klage beim jeweils zuständigen Verwaltungsgericht erheben.

    Verfahrensablauf

    Der Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein ist vollständig auszufüllen und vom Antragsteller mit allen Unterlagen bei der jeweils zuständigen Stelle abzugeben.

    Zuständige Stellen sind die Landkreise, kreisfreien Städte sowie die Städte Gotha, Ilmenau, Rudolstadt, Saalfeld und Sondershausen.

    Die zuständige Stelle bearbeitet den Antrag. Sofern nicht alle benötigten Unterlagen vorliegen, wird der Antragsteller um Nachreichung gebeten. Wenn im Ergebnis der Antragsprüfung die Voraussetzungen nach § 19 ThürWoFG vorliegen, wird ein Wohnberechtigungsschein erteilt.

    Im Falle der Ablehnung des Antrags kann der Antragsteller Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben.

    Spätestens beim Abschluss des Mietvertrags hat der Wohnungssuchende seinen Wohnberechtigungsschein dem betreffenden Vermieter zu übergeben. Der Vermieter meldet der zuständigen Stelle, wenn er eine Sozialwohnung einem Wohnungssuchenden überlassen hat und legt der zuständigen Stelle dessen Wohnberechtigungsschein incl. einer Überlassungsmitteilung vor.    

    Fristen

    Rechtsbehelf: ein Monat

    Kosten

    Die Erteilung des Wohnberechtigungsscheins ist kostenpflichtig.

    Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Thüringer Verwaltungskostenverordnung für den Geschäftsbereich des TMIL. Derzeit beträgt die Gebühr je Bescheinigung zwischen 10 € und 25 €.

    Zahlungsart: Überweisung.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft und bei der Thüringer Aufbaubank (TAB):

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft Bereich Wohnungsbau/Wohnungsbauförderung am 29.01.2021

    Version

    Technisch erstellt am 11.07.2006

    Technisch geändert am 22.01.2024 (von: Endler, Michaela)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)