Informationen zum Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden
Wenn Sie alleinerziehend sind und nicht oder nur unregelmäßig vom anderen Elternteil den Unterhalt für Ihr Kind erhalten, dann können Sie einen Unterhaltsvorschuss beantragen.
Beschreibung
Sie erhalten für Ihr Kind den Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne einen anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird jedoch vom anderen Elternteil/vom Unterhaltsverpflichteten nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt.
Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach der Höhe des Mindestunterhaltes. Die Unterhaltsvorschussleistung wird monatlich in Höhe des für die betreffende Altersstufe maßgeblichen Mindestunterhalts gezahlt. Hiervon wird der Betrag des Kindergeldes abgezogen, wenn der alleinstehende Elternteil Anspruch auf das volle Kindergeld hat.
Seitdem 01.01.2024 gelten folgende Beträge für den Unterhaltsvorschuss:
- für Kinder bis zu 5 Jahren 230 Euro pro Monat
- für Kinder von 6 bis 11 Jahren 301 Euro pro Monat
- für Kinder von 12 bis 18 Jahren 395 Euro pro Monat
Hinweise für Altenburger Land: Kinder, Jugend und Familie
Wie lange wird Unterhaltsvorschuss gezahlt ?Der UVG wird längstens für 72 Monate gezahlt.
Die Zahlung endet spätestens, wenn das Kind 12 Jahre alt wird. Dies gilt auch, wenn die Unterhaltsleistung noch nicht die volle 72 Monate gezahlt worden ist.
Wie lange wird Unterhaltsvorschuss gezahlt ?Der UVG wird längstens für 72 Monate gezahlt.
Die Zahlung endet spätestens, wenn das Kind 12 Jahre alt wird. Dies gilt auch, wenn die Unterhaltsleistung noch nicht die volle 72 Monate gezahlt worden ist.
Online-Dienst
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Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Zuständig sind die Unterhaltsvorschuss-Stellen der Landkreise und kreisfreien Städte.
Hinweise für Altenburger Land: Kinder, Jugend und Familie
Zur Antragstellung ist es erforderlich, dass der Antragsteller/die Antragstellerin persönlich im Landratsamt Altenburger Land, Fachdienst Unterhalt und Vormundschaften vorspricht. Unterhaltsvorschuss (UVG) wird vom Jugendamt in Fällen geleistet, in denen der unterhaltspflichtige Elternteil seinen Verpflichtungen nicht oder nur in geringerem Umfang nachkommt. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, aber nicht zahlungswillig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.
Zur Antragstellung ist es erforderlich, dass der Antragsteller/die Antragstellerin persönlich im Landratsamt Altenburger Land, Fachdienst Unterhalt und Vormundschaften vorspricht. Unterhaltsvorschuss (UVG) wird vom Jugendamt in Fällen geleistet, in denen der unterhaltspflichtige Elternteil seinen Verpflichtungen nicht oder nur in geringerem Umfang nachkommt. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, aber nicht zahlungswillig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.
Ansprechpartner
Landratsamt Altenburger Land - Fachdienst 21 - Unterhalt und Beurkundung
Adresse
Postanschrift
Postfach 1165
04581 Altenburg
Hausanschrift
Theater
Bus: Stadtlinien I, L, S, W, Z
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Hausanschrift
Theater
Bus: Stadtlinien I, L, S, W, Z
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Die Fachdienste Wirtschaftliche Hilfen FB2, Unterhalt und Vormundschaften, Allgemeiner Sozialer Dienst, Jugendarbeit/Kindertagesbetreuung, Sozialhilfe, Grundsicherung, Wohngeld und sonst. Leistungen sowie Gesundheit sind für den Besucherverkehr wie folgt geöffnet: Dienstags: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr Donnerstag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr Des Weiteren besteht die Möglichkeit zur individuellen Terminvereinbarung unter der Rufnummer 03447 586-0 auch außerhalb der Öffnungszeiten. Für den Fachdienst Unterhalt und Vormundschaften gilt: In den Bereichen Beistandschaften und Unterhaltsvorschuss erfolgt donnerstags eine Beratung nur nach entsprechender Terminvereinbarung. Unterlagen können darüber hinaus im Empfangsbereich Lindenaustr. 9 abgegeben werden.
Kontakt
Telefon Festnetz: 03447 586-504
Fax: 03447 586-520
Formulare
Anlage zum Merkblatt (Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz)
Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz - (EfA-Version)
Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz - (EfA-Version)
Ergänzende Angaben zum Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für Kinder ab 12 Jahren - (EfA-Version)
erforderliche Unterlagen
Zusätzlich zum Antragsformular ist je nach Einzelfall erforderlich:
- die Geburtsurkunde des betreffenden Kindes
- der Personalausweis des alleinerziehenden Elternteils
- bei ausländischen Kindern / Eltern: Ausweis und ein gültiger Nachweis über den Aufenthaltstitel
- die Meldebestätigung oder Melderegisterauskunft
- der Unterhaltstitel: aktuelle Unterhaltsfestlegung Unterhaltsurkunde, Urteil, Beschluss
- bei Trennung einer Ehe: Scheidungsurteil
- Gegebenenfalls Brief vom Rechtsanwalt über den Zeitpunkt des Getrenntlebens
- die aktuelle Steuerkarte
- bei unverheirateten Elternpaaren: Vaterschaftsanerkennungsurkunde oder Urteil über die Vaterschaftsfeststellung
- Einkommensnachweise über:
- Kindergeld
- Gegebenenfalls Halbwaisenrente
- Gegebenenfalls Unterhaltszahlungen
- Gegebenenfalls Bewilligungs-/Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetzes anderer Unterhaltsvorschusskassen
- Gegebenenfalls SGB II-Bescheid
- Gegebenenfalls Schulbescheinigung
Formulare
Das Formulare und Merkblätter sind im Thüringer Formularservice verfügbar.
Hinweise für Altenburger Land: Kinder, Jugend und Familie
Voraussetzungen
Ein Kind erhält Unterhaltsvorschuss bis zum Tag vor Vollendung des 12. Lebensjahres, wenn es
a) im Bundesgebiet bei (nur) einem seiner Elternteile lebt, der
- ledig, verwitwet oder geschieden ist oder
- von seinem Ehegatten / Lebenspartner dauernd getrennt lebt oder
- dessen Ehegatte / Lebenspartner für voraussichtlich sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist, und
b) nicht oder nicht regelmäßig
- Unterhalt von dem anderen Elternteil oder
- wenn dieser gestorben ist, Waisenbezüge erhält.
Nach Vollendung des 12. Lebensjahrs hat Ihr Kind den Anspruch auf Unterhalt nur dann, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- Sie oder Ihr Kind erhalten kein Bürgergeld.
- Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden.
- Sie haben ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens EUR 600 und erhalten ergänzendes Bürgergeld.
Ausländische Kinder: Bei ausländischen Staatsangehörigen müssen zusätzliche ausländerrechtliche Voraussetzungen vorliegen. Diese werden im Einzelfall geprüft (vorzulegen ist unbedingt der jeweilige Aufenthaltstitel).
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Der Unterhaltsvorschuss kann für einen Monat rückwirkend bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen zu dem Zeitpunkt bereits erfüllt waren.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie am 20.02.2024