Standplatzgenehmigung
Wenn Sie einen Stand auf einem Markt betreiben möchten, dann benötigen Sie hierfür eine Genehmigung der zuständigen Behörde.
Beschreibung
Als Gewerbetreibender benötigen Sie für die Teilnahme an Märkten eine Standplatzgenehmigung.
Ihre Bewerbung für einen Tagesstandplatz können Sie in mündlicher oder schriftlicher Form einreichen.
Für einen Jahres- oder Saisonstandplatz müssen Sie einen schriftlichen Antrag stellen.
Online-Dienst
Thüringer Online-Dienst
Online erledigen
Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
An das Ordnungsamt der jeweiligen Gemeinde bzw. Stadt.
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Bad Köstritz - Ordnungsamt
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: Heinrich-Schütz-Straße und im Innenhof
Anzahl: k.A. Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Bad Köstritz
Linie:- Regionalbahn: Gera-Leipzig (1 km von Stvw.entfernt)
- Haltestelle: Am Schloßpark
Linien:- Bus: RVG Gera/Land
- Bus: Linie 203 und 204 Richtung Gera
- Haltestelle: Julius-Sturm-Platz
Linien:- Bus: Linie 204 Richtung Hermsdorf
- Bus: RVG Gera/Land
- Haltestelle: Heinrich-Schütz-Haus
Linien:- Bus: RVG Gera/Land
- Bus: Linie 203 Richtung Eisenberg
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag geschlossen Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:00 Uhr Freitag geschlossen Hinweis: außerhalb der Sprechzeiten nach Vereinbarung
Kontakt
Kontaktperson
Frau Olesja Kern (Sachbearbeiterin)
Formulare
Bewerbung für einen Standplatz auf dem Wochenmarkt
Antrag auf Zuweisung eines Standplatzes gemäß der Marktsatzung (Land Thüringen)
Antrag auf Marktfestsetzung gemäß § 69 GewO
Merkblatt für Veranstalter wegen der Festsetzung nach Titel IV der GewO
Weitere Informationen
Behindertentoilette vorhanden
erforderliche Unterlagen
Sie müssen eine Reisegewerbekarte oder Sondernutzungserlaubnis haben.
Bei Angestellten ist eine Angestellten-Reisegewerbekarte erforderlich.
Rechtsgrundlage(n)
Marktsatzung der Gemeinde
Rechtsbehelf
Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gilt § 79 ThürVwVfG.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Stichwörter
Wochenmarkt, Sondernutzungserlaubnis, Markt, Märkte, Gewerbe, Saisonstandplatz, Tagesstandplatz