Standplatzgenehmigung
Wenn Sie einen Stand auf einem Markt betreiben möchten, dann benötigen Sie hierfür eine Genehmigung der zuständigen Behörde.
Beschreibung
Als Gewerbetreibender benötigen Sie für die Teilnahme an Märkten eine Standplatzgenehmigung.
Ihre Bewerbung für einen Tagesstandplatz können Sie in mündlicher oder schriftlicher Form einreichen.
Für einen Jahres- oder Saisonstandplatz müssen Sie einen schriftlichen Antrag stellen.
Online-Dienst
Thüringer Online-Dienst
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Zuständigkeit
An das Ordnungsamt der jeweiligen Gemeinde bzw. Stadt.
Ansprechpartner
Gemeinde Sollstedt
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: vor dem Gemeindeamt und unmittelbarer Nähe
Anzahl: 20 Gebühren: nein
Kein Aufzug vorhanden
Öffnungszeiten
Sprechzeiten: Montag: geschlossen Dienstag: 09:00 - 12:00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr Freitag: 09:00 - 12:00 Uhr sowie nach telefonischer Vereinbarung Geschäftszeiten: Montag: 06:45 - 15:30 Uhr Dienstag: 06:45 - 15:30 Uhr Mittwoch: 06:45 - 15:30 Uhr Donnerstag 06:45 - 18:00 Uhr Freitag: 06:45 - 12:00 Uhr
Kontakt
Internet
Bankverbindung
Gemeinde Sollstedt
Empfänger: Gemeinde Sollstedt
IBAN: DE22 1203 0000 0000 9319 07
Bankinstitut: Deutsche Kreditbank AG EF
Formulare
Bewerbung für einen Standplatz auf dem Wochenmarkt
Antrag auf Marktfestsetzung gemäß § 69 GewO
Antrag auf Zuweisung eines Standplatzes gemäß der Marktsatzung (Land Thüringen)
Merkblatt für Veranstalter wegen der Festsetzung nach Titel IV der GewO
Weitere Informationen
Meldebehörde, Standesamt, Friedhofsamt, Kasse und Steueramt sind rollstuhlgerecht zu erreichen. Restliche Ämter befinden sich in der oberen Etage, die nur via Treppe erreichbar sind.
erforderliche Unterlagen
Sie müssen eine Reisegewerbekarte oder Sondernutzungserlaubnis haben.
Bei Angestellten ist eine Angestellten-Reisegewerbekarte erforderlich.
Rechtsgrundlage(n)
Marktsatzung der Gemeinde
Rechtsbehelf
Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gilt § 79 ThürVwVfG.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Stichwörter
Wochenmarkt, Märkte, Markt, Saisonstandplatz, Sondernutzungserlaubnis, Gewerbe, Tagesstandplatz