Schülerfahrtkosten
Wenn Sie sich die Fahrtkosten für den Schulweg Ihres Kindes erstatten lassen möchten, dann müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen.
Beschreibung
Schülerbeförderung ist die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg. Ein Anspruch auf Schülerbeförderung besteht:
- für Schüler der Grundschule und der Förderschule bis Klassenstufe 4 bei einem Schulweg von mindestens zwei Kilometern,
- für Schüler der Regelschule, des Gymnasiums, der Gesamtschule und der Förderschule ab Klassenstufe 5 und für Schüler des Berufsgrundbildungsjahrs, des Berufsvorbereitungsjahrs, der zweijährigen Fachoberschule und derjenigen Berufsfachschulen, die keinen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, bei einem Schulweg von mindestens drei Kilometern.
Eine Mindestbegrenzung entfällt, wenn der Schulweg eine besondere Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit der Schüler bedeutet oder wenn Schüler wegen einer dauernden oder vorübergehenden Behinderung befördert werden müssen. Ab Klassenstufe 11 des Gymnasiums einschließlich der Spezialschulen und -klassen sowie der mit der Gesamtschule oder einer Schule nach § 4 Abs. 4 ThürSchulG verbundenen dreijährigen gymnasialen Oberstufe können Eltern, bei volljährigen Schülern die Schüler selbst, an den Beförderungskosten beteiligt werden. Dies gilt auch für Schüler des beruflichen Gymnasiums, der zweijährigen Fachoberschule und derjenigen Berufsfachschulen, die keinen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln. Die Beförderungs- und Erstattungspflicht besteht nur für die kürzeste Wegstrecke zwischen der Wohnung des Schülers und der nächstgelegenen, aufnahmefähigen staatlichen Schule, die dem Schüler den von ihm angestrebten Schulabschluss ermöglicht.
Hinweise für Erfurt: Schülerbeförderung
- Eine Übernahme der Schülerbeförderungskosten für die Benutzung von Schulbussen bzw. von öffentlichen Verkehrsmitteln auf Schulwegen kann über den Schulträger erfolgen.
- Die Prüfung des Anspruchs erfolgt gemäß § 4 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen.
- Die Übernahme der Schülerbeförderungskosten kann erfolgen, wenn die Länge des Schulweges zur nächstgelegenen, aufnahmefähigen staatlichen Schule, die dem Schüler den von ihm angestrebten Schulabschluss ermöglicht, mindestens 2 km (bei Schülern der Klassenstufen 1 bis 4) bzw. 3 km (bei Schülern ab der Klassenstufe 5) beträgt.
- Es gibt weiterführende Regelungen für Schülerinnen und Schüler der Oberstufe und an den berufsbildenden Schulen.
- Anträge für Schüler mit dem Hauptwohnsitz in Erfurt werden in der Schule ausgegeben und (ausgefüllt) wieder entgegengenommen.
- Erfurter Schüler, die Schulen außerhalb Erfurts besuchen, erhalten das Antragsformular im Amt für Bildung (siehe Ansprechpartner).
- Für Schüler/-innen mit (manifesten) Beeinträchtigungen besteht die Möglichkeit der Nutzung eines Fahrdienstes. Anträge werden in den Förderzentren ausgegeben und (ausgefüllt) entgegengenommen
Hinweis
Diese Seite gibt es auch in Leichter Sprache: Schülerbeförderung in Leichter Sprache
- Eine Übernahme der Schülerbeförderungskosten für die Benutzung von Schulbussen bzw. von öffentlichen Verkehrsmitteln auf Schulwegen kann über den Schulträger erfolgen.
- Die Prüfung des Anspruchs erfolgt gemäß § 4 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen.
- Die Übernahme der Schülerbeförderungskosten kann erfolgen, wenn die Länge des Schulweges zur nächstgelegenen, aufnahmefähigen staatlichen Schule, die dem Schüler den von ihm angestrebten Schulabschluss ermöglicht, mindestens 2 km (bei Schülern der Klassenstufen 1 bis 4) bzw. 3 km (bei Schülern ab der Klassenstufe 5) beträgt.
- Es gibt weiterführende Regelungen für Schülerinnen und Schüler der Oberstufe und an den berufsbildenden Schulen.
- Anträge für Schüler mit dem Hauptwohnsitz in Erfurt werden in der Schule ausgegeben und (ausgefüllt) wieder entgegengenommen.
- Erfurter Schüler, die Schulen außerhalb Erfurts besuchen, erhalten das Antragsformular im Amt für Bildung (siehe Ansprechpartner).
- Für Schüler/-innen mit (manifesten) Beeinträchtigungen besteht die Möglichkeit der Nutzung eines Fahrdienstes. Anträge werden in den Förderzentren ausgegeben und (ausgefüllt) entgegengenommen
Hinweis
Diese Seite gibt es auch in Leichter Sprache: Schülerbeförderung in Leichter Sprache
Online-Dienst
Antrag auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten bis Klasse 10
Beschreibung
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Zuständigkeit
Träger der Schülerbeförderung sind die Landkreise und kreisfreien Städte für die in ihrem Gebiet wohnenden Schüler.Bei überregionalen Förderschulen, Spezialschulen und -klassen sowie bei Grund- und Regelschulen in Trägerschaft kreisangehöriger Gemeinden übernimmt der Schulträger der jeweiligen Schule die Schülerbeförderung im Rahmen des Schulaufwands.
Ansprechpartner
Landeshauptstadt Erfurt, Stadtverwaltung - Schulverwaltung
Adresse
Besucheranschrift
Stadtmuseum/Kaisersaal
Straßenbahn: 1, 5
Hausanschrift
99111 Erfurt
Stadtmuseum/Kaisersaal
Straßenbahn: 1, 5
Öffnungszeiten
Dienstag 09:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Freitag 09:00 - 12:00
Kontakt
Formulare
ThAVEL-Onlinedienst: Antrag auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten bis Klasse 10
Formulare
Die notwendigen Antragsformulare sind bei den Schulträgern erhältlich.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Wenn der Landkreis, die kreisfreie Stadt oder die kreisangehörige Gemeinde als Schulträger keinen Schülertransport organisiert und auch keine Fahrkarten des öffentlichen Nahverkehrs ausgehändigt hat, ist der Antrag auf Kostenerstattung mittels Formular beim Schulverwaltungsamt einzureichen.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Erfurt: Schülerbeförderung
Der Freistaat Thüringen bietet die Möglichkeit über das Thüringer Antragssystem für Verwaltungsleistungen (ThAVEL) einer elektronischen Antragstellung für die Abwicklung von Anzeige und Genehmigungsverfahren unter Nutzung des Internet an.
Unter der Rubrik "Online-Dienste" finden Sie die entsprechende Verlinkung.
Der Freistaat Thüringen bietet die Möglichkeit über das Thüringer Antragssystem für Verwaltungsleistungen (ThAVEL) einer elektronischen Antragstellung für die Abwicklung von Anzeige und Genehmigungsverfahren unter Nutzung des Internet an.
Unter der Rubrik "Online-Dienste" finden Sie die entsprechende Verlinkung.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport am 07.04.2015