Entschädigung für Opfer von Gewalttaten Bewilligung

    Leistungen für Flüchtlinge nach dem Opferentschädigungsgesetz OEG

    Wenn Sie Anspruch auf Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz haben, dann können Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen.

    Beschreibung

    Wenn Sie in Deutschland infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen Ihre oder eine andere Person oder durch rechtmäßige Abwehr, zum Beispiel einer Körperverletzung, einen gesundheitlichen Schaden erleiden, können Sie auf Antrag Leistungen im Hinblick auf diesen gesundheitlichen und gegebenenfalls wirtschaftlichen Schaden erhalten.

    In Betracht kommen Leistungen zur

    • Heil- und Krankenbehandlung,fürsorgerische Leistungen (Kriegsopferfürsorge),
    • Hinterbliebenenversorgung für Witwen, Witwer, Waisen, Eltern,
    • Zahlung von Sterbe- und Bestattungsgeld,
    • Übernahme von Kosten bei schädigungsbedingter Pflegebedürftigkeit und Heimaufenthalt
    • Versorgung mit orthopädischen Hilfsmitteln,
    • Renten- und
    • weitere Geldleistungen.

    Eine Versorgung kann in Form einer monatlichen Rente erfolgen. Diese beinhaltet in Abhängigkeit vom festgestellten Grad der Schädigungsfolgen (GdS)

    • einkommensunabhängige Leistungen, wie Grundrente, Pflegezulage, Schwerstbeschädigtenzulage, Kleiderverschleißzulage sowie
    • einkommensabhängige Leistungen, wie Ausgleichsrente Ehegattenzuschlag, Berufsschadensausgleich.

    Vermögensschäden oder immaterielle Schäden werden nicht ausgeglichen. Dies gilt auch für selbst verursachte Schädigungen (zum Beispiel wenn Sie eine Schlägerei angefangen haben).

    Ihnen können Leistungen versagt werden, wenn Sie als geschädigte Person nicht zur Aufklärung beitragen, etwa wenn Sie keine Anzeige erstatten.

    Bei Ausländern richtet sich der Umfang der Leistungen nach der Länge ihres rechtmäßigen Aufenthalts. Als rechtmäßig gilt der Aufenthalt auch, wenn Ihre Abschiebung ausgesetzt ist („Duldung“). Personen, die sich illegal in Deutschland aufhalten, haben hingegen keinen Anspruch.

    Online-Dienst

    Antrag auf Leistung für Gewaltopfer

    ID: L100038_212288410

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    Version

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Lutter, Sylvia)

    Technisch geändert am 04.08.2022 (von: Lutter, Sylvia)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Zuständigkeit

    Zuständig für die Opferentschädigung ist das Thüringer Landesverwaltungsamt, Referat 610.

    Ansprechpartner

    Thüringer Landesverwaltungsamt - SER-Renten, Rehabilitierung von SED-Unrecht, Bußgeld nach dem SGB XI - Referat 610

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 100 141

    98490 Suhl

    Hausanschrift

    Karl-Liebknecht-Str. 4

    98527 Suhl

    Parkplatz: Karl-Liebknecht-Straße
    Anzahl: 20
    Gebühren: nein

    Suhl - Bahnhof

    Bus: Haltestelle Kommerstraße

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0361 57331-5214

    Fax: 0361 57331-5239

    E-Mail: Poststelle.Suhl@tlvwa.thueringen.de

    Formulare

    Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer
    Antrag auf Gewährung von Versorgung für Eltern nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG)
    Antrag auf Witwen-/Witwerversorgung und/oder Waisenversorgung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz -OEG_)
    Antrag auf Leistungen für Gewaltopfer nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG)
    Vorblatt zum Antrag auf Leistungen für Gewaltopfer nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG)

    Version

    Technisch erstellt am 14.07.2009 (von: Sylvia Lutter)

    Technisch geändert am 23.12.2024 (von: Zentgraf, Klemens)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    erforderliche Unterlagen

    • Schriftlicher Antrag
    • falls vorhanden: Nachweise über die Gewalttat (zum Beispiel Kopie Polizeiprotokoll / Strafanzeige), Nachweis über Gesundheitsschädigung (Arztbericht)

    Formulare

    Leistungen werden nur auf Antrag gewährt.

    Das Erstantragsrecht ist ein persönlichkeitsgebundenes Recht und muss grundsätzlich vom Opfer persönlich wahrgenommen werden. Ausnahmen davon stellen Betreuer/ Bevollmächtigte/ gesetzliche Vertreter dar.

    Voraussetzungen

    • Sie sind Opfer eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs in Deutschland oder Hinterbliebener einer hierdurch getöteten Person
    • Sie können den tätlichen Angriff nachweisen
    • Ihre Gesundheitsschädigung ist auf diesen Angriff zurückzuführen
    • die gesundheitlichen Folgen dieser Schädigung dauern an

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch; Widerspruchsbehörde ist das Thüringer Landesverwaltungsamt.

    Verfahrensablauf

    Sie stellen bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Entschädigung für Opfer von Gewalttaten. Die zuständige Stelle informiert Sie über gegebenenfalls vorzulegenden Unterlagen. Sie prüft Ihren Fall und teilt Ihnen mit, ob und welche Hilfen Sie erhalten.

    Fristen

    Grundsätzlich gibt es keine Fristen zu beachten. Allerdings sollten Sie schnellstmöglich einen Antrag stellen, um die Ermittlungen nach der Tat zu vereinfachen.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Die Beschädigtenversorgung beginnt mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Antragsmonat.
    • Die Versorgung ist auch für Zeiträume vor der Antragstellung zu leisten, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung gestellt wird.
    • Der Antrag kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Thüringer Landesverwaltungsamt gestellt werden. Anträge werden jedoch auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.

    Bemerkungen

    Ausländer haben ebenfalls Anspruch auf Versorgung,

    • wenn sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft sind oder
    • soweit Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, die eine Gleichbehandlung mit Deutschen erforderlich machen, auf sie anwendbar sind oder
    • soweit dieses aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung gesetzlich bestimmt ist oder
    • wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist).

    Sonstige Ausländer, die sich rechtmäßig nicht nur für einen vorübergehenden Aufenthalt von längstens sechs Monaten im Bundesgebiet aufhalten, erhalten Versorgung nach folgenden Maßgaben:

    • Leistungen wie Deutsche erhalten Ausländer, die sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten;
    • ausschließlich einkommensabhängige Leistungen erhalten Ausländer, die sich ununterbrochen rechtmäßig noch nicht drei Jahre im Bundesgebiet aufhalten.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Version

    Technisch erstellt am 11.07.2006

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)