Kirchensteuer einziehen
Wenn Sie Mitglied einer evangelischen Landeskirche oder der römisch-katholischen Kirche sind und Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Thüringen haben, dann sind Sie kirchensteuerpflichtig.
Beschreibung
Die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften haben das Recht, von ihren Mitgliedern Steuern zu erheben. Dies setzt eine staatlich anerkannte Steuerordnung voraus. Die Kirchensteuer wird hauptsächlich als Zuschlag zur Einkommensteuer,Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer erhoben. Bei glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft, bei denen ein Ehegatte oder Lebenspartner keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört, besteht im Fall der Zusammenveranlagung der Ehegatten oder Lebenspartner die Möglichkeit, ein besonderes Kirchgeld zu erheben. Die Verwaltung der Kirchensteuer vom Einkommen und des besonderen Kirchgelds kann auf Antrag der Kirche durch das für Finanzen zuständige Ministerium auf die Finanzämter übertragen werden.
Beginn der Kirchensteuerpflicht
Die Zugehörigkeit zu einer evangelischen Landeskirche oder zur römisch-katholischen Kirche wird durch den Akt der Taufe begründet. Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des folgenden Monats, der dem Beginn der Mitgliedschaft und der Begründung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Thüringen folgt.
Beendigung der Kirchensteuerpflicht
Die Kirchensteuerpflicht wird beendet durch den Tod mit Ablauf des Sterbemonats, die Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Thüringen oder den Austritt aus der Kirche, wobei hier der Ablauf des Kalendermonats maßgeblich ist, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist. Wenn Sie aus der Kirche austreten wollen, müssen Sie dies gegenüber der zuständigen Stelle erklären.
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zuständige Stelle
Die Kirchensteuer wird regelmäßig vom Finanzamt erhoben bzw. vom Arbeitgeber als Teil der Lohnsteuer bzw. von der Bank als Teil der Kapitalertragsteuer einbehalten.
Zuständigkeit
Der Kirchenaustritt ist gegenüber dem für den Wohnsitz des Betreffenden zuständigen Standesamt zu erklären. Der Kirchenaustritt ist durch eine Bescheinigung des Standesamtes, bei dem der Kirchenaustritt erklärt wurde, nachzuweisen.
Der Austritt kann persönlich oder durch Einreichung einer Austrittserklärung in öffentlich beglaubigter Form erklärt werden. Die öffentliche Beglaubigung kann ein Notar vornehmen.
Die Änderung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale erfolgt automatisch, nachdem das Standesamt die zuständige Meldebehörde über die Austrittserklärung benachrichtigt hat.
Ansprechpartner
Verwaltungsgemeinschaft Westerwald-Obereichsfeld - Standesamt
Aktuelles
Das Standesamt der VG Westerwald-Obereichsfeld Die Ehe miteinander eingehen zu wollen ist vielleicht die wichtigste Entscheidung in Ihrem Leben. Damit dieser Entschluss im schönsten Tag des Lebens mündet, finden Sie hier vielerlei Informationen, Anregungen und Tipps, die Ihnen dabei helfen sollen, Ihre Hochzeitsfeier perfekt vorzubereiten. Besondere Atmosphäre verbreitet unser Trauzimmer in der Neuen Straße 16 “. Das liebevoll restaurierte Gebäude Ambiente bietet eine schöne Kulisse für Ihren großen Tag.
Beschreibung
Das Standesamt der VG Westerwald-Obereichsfeld
Die Ehe miteinander eingehen zu wollen ist vielleicht die wichtigste Entscheidung in Ihrem Leben. Damit dieser Entschluss im schönsten Tag des Lebens mündet, finden Sie hier vielerlei Informationen, Anregungen und Tipps, die Ihnen dabei helfen sollen, Ihre Hochzeitsfeier perfekt vorzubereiten. Besondere Atmosphäre verbreitet unser Trauzimmer in der Neuen Straße 16 “. Das liebevoll restaurierte Gebäude Ambiente bietet eine schöne Kulisse für Ihren großen Tag.
Auf dieser Seite haben wir Ihnen wichtige und hilfreiche Informationen zusammengestellt, die Ihnen dabei helfen sollen, den Hafen der Ehe so unkompliziert wie möglich anzusteuern. Wichtig ist jedoch zu wissen, dass nicht jede Frage abschließend beantwortet werden kann. Einen kleinen Überblick können wir Ihnen jedoch geben. Sollte etwas unklar sein oder Sie Informationen vermissen, sprechen Sie uns gerne an.
Anmeldung zur Eheschließung
Seit dem 1. Juli 1998 gibt es das traditionelle Aufgebot zur Ermittlung eventuell vorhandener Eheverbote nicht mehr. Sie müssen jetzt die Eheschließung beim Standesamt anmelden. Hier haben Sie die Wahl zwischen den Standesämtern, in deren Bezirk einer der Verlobten den Haupt- oder Nebenwohnsitz hat. Die eigentliche Trauung kann bei jedem
Standesamt in Deutschland stattfinden. Die Anmeldung zur Eheschließung dient der Feststellung Ihres Personenstands. In diesem Zusammenhang wird durch entsprechende
Nachweise festgestellt, ob die Frau oder der Mann ledig, verwitwet oder geschieden ist. Eine Doppelehe ist in Deutschland nicht zulässig. Dieses Ehehindernis macht die Eheschließung unmöglich.
Ehepartner mit ausländischer Staatsangehörigkeit
Andere Länder, andere Sitten, andere Urkunden!
Wenn ein Ehepartner aus dem Ausland kommt, sollten Sie auf jeden Fall Kontakt mit dem Standesamt aufnehmen, da hier internationales Privatrecht für das ausländische Heimatrecht der Verlobten beachtet werden muss. Wir stehen Ihnen dafür gerne mit Rat und Tat zur Seite und helfen Ihnen dabei, die notwendigen Bescheinigungen, Urkunden und Dokumente zu besorgen. Grundsätzlich wird ein Ehefähigkeitszeugnis benötigt. Sollte dies der Heimatstaat nicht ausstellen, wird eine Ledigkeitsbescheinigung erforderlich. Dann muss beim zuständigen Oberlandesgericht (für Küllstedt ist dies das OLG Jena) die Befreiung zur Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses durch den aufnehmenden Standesbeamten beantragt werden. In besonderen Ausnahmefällen kann die oder der Verlobte seine Heiratsbereitschaft auch per Beitrittserklärung dokumentieren.
Dazu gibt es einen speziellen Vordruck, den das Standesamt für Sie bereithält.
Termine und Fristen
Die Anmeldung zur Eheschließung, unabhängig ob mit oder ohne ausländischen Verlobten, kann frühestens sechs Monate vor der Eheschließung erfolgen. Das hängt damit zusammen, dass die beizubringenden Urkunden nicht älter als sechs Monate sein dürfen. Den Eheschließungstermin können Sie gerne unkompliziert mit dem Küllstedter Standesamt absprechen.
Die Namensführung in der Ehe
Das bürgerliche Recht bietet den Brautleuten eine Vielfalt von Möglichkeiten zur Namensführung.
Zum Ehenamen kann ein gemeinsamer Name bestimmt werden, entweder der Geburtsname des Mannes oder der Frau. Selbst der Name aus einer Vorehe ist möglich.
Derjenige, dessen Geburtsname nicht Ehename wird, kann dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namen voranstellen oder anfügen. Das ist allerdings nicht möglich, wenn bereits der Ehename aus mehreren Namen besteht.
Besteht der Name des Ehegatten, der von der Voranstellung oder Anfügung Gebrauch machen will, aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden.
Bestimmen Sie bei der Eheschließung keinen Ehenamen, so führt jeder Ehegatte seinen zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namen weiter. Sie haben jedoch auch die Möglichkeit, nach der Eheschließung einen gemeinsamen Namen zu bestimmen.
Gemeinsame Kinder erhalten ebenfalls den gewählten Namen. Sprechen Sie uns einfach für weitere Informationen an.
Das Trauzimmer
Sie können in Küllstedt im Trauzimmern in den Hafen der Ehe einlaufen. Das dortige Trauzimmer ist frisch renoviert und erstrahlt in neuer Optik. Bis zu 20 Gäste finden neben dem Brautpaar und dem Standesbeamten im Obergeschoss Platz
Gebühren für die Nutzung der Räumlichkeiten werden nicht erhoben.
Oft werden besondere Wünsche hinsichtlich des Trauortes an das Standesamt Küllstedt gerichtet. Zum jetzigen Zeitpunkt sind Eheschließungen jedoch nur in dem Trauzimmer möglich, da die Räumlichkeiten gewidmet werden müssen.
Geheiratet werden kann während der allgemeinen Öffnungszeiten des Küllstedter Standesamtes:
Montag und Dienstag 09.00 - 12.00 Uhr, nachmittags nach Absprache
Donnerstag 09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 17.30 Uhr
Freitag 09.00 - 12.00 Uhr
Andere Termine nach Absprache möglich
Wir möchten Sie jedoch darum bitten, auf das Reis werfen vor dem Haus zu verzichten.
Ihre Standesbeamten in Küllstedt
Adresse
Hausanschrift
Parkplatz: null
Anzahl: 6
Gebühren: nein
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Mo. 09:00 Uhr - 12:00 Uhr Di. 09:00 Uhr - 12:00 Uhr Mi. geschlossen Do. 09:00 Uhr - 12:00 Uhr, 14:30 - 17:30 Uhr Fr. 09:00 Uhr - 12:00 Uhr
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass mit letzter Meldebescheinigung
- Verheiratete oder geschiedene Personen: Geburtsurkunde beziehungsweise Eheurkunde
Formulare
Es gibt kein eigenständiges Formular für die Kirchensteuer. Maßgeblich ist die Einkommensteuererklärung.
Voraussetzungen
Kirchensteuerpflichtig ist, wer Mitglied einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft ist, und seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Thüringen hat. Hauptanwendungsfall der Kirchensteuer ist die Kirchensteuer vom Einkommen.
Rechtsgrundlage(n)
- Artikel 140 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) i.V. mit Artikel 137 Abs. 6 Die Verfassung des Deutschen Reichs (WRV)
- Thüringer Kirchensteuergesetz (ThürKiStG)
- § 51a Einkommensteuergesetz (EStG)
- Thüringer Verordnung zur Regelung des Verfahrens beim Austritt aus einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft (ThürReWeAusDVO)
Verfahrensablauf
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung geben Sie an, ob Sie kirchensteuerpflichtig sind. Das Finanzamt erhebt die Kirchensteuer vom Einkommen als Zuschlag zur Einkommensteuer.
Kosten
Für die Erhebung der Steuern fallen gegenüber dem Finanzamt keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Ab 2015 wird die Kirchensteuer auf Kapitalerträge mit Hilfe des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) automatisch von den Kreditinstituten, Versicherungen oder Finanzdienstleistern einbehalten und an die jeweilige Religionsgemeinschaft abgeführt. Kirchensteuerpflichtige müssen sich daher nicht mehr um die Entrichtung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge kümmern.
Jeder Bürger kann unter Angabe seiner Steueridentifikationsnummer (IdNr.) schriftlich beim BZSt dem automatisierten Datenabruf der Religionszugehörigkeit widersprechen. An den Abzugsverpflichteten (z. B. Kreditinstitut oder Versicherung) werden dann aufgrund dieses Sperrvermerks keine Daten zur Religionszugehörigkeit des Kunden übermittelt. An den kirchensteuerlichen Verpflichtungen ändert der Sperrvermerk jedoch nichts; es unterbleibt lediglich der Abzug direkt an der Quelle. Das BZSt ist gehalten, bei eingelegtem Sperrvermerk Namen und Anschrift der anfragenden Kreditinstitute, Banken, Versicherungen, etc. an das zuständige Finanzamt des Steuerpflichtigen weiter zu reichen. Den kirchensteuerlichen Pflichten ist dann gegenüber dem Finanzamt nachzukommen.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch TFM am 01.10.2021