Kirchensteuer einziehen
Wenn Sie Mitglied einer evangelischen Landeskirche oder der römisch-katholischen Kirche sind und Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Thüringen haben, dann sind Sie kirchensteuerpflichtig.
Beschreibung
Die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften haben das Recht, von ihren Mitgliedern Steuern zu erheben. Dies setzt eine staatlich anerkannte Steuerordnung voraus. Die Kirchensteuer wird hauptsächlich als Zuschlag zur Einkommensteuer,Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer erhoben. Bei glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft, bei denen ein Ehegatte oder Lebenspartner keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört, besteht im Fall der Zusammenveranlagung der Ehegatten oder Lebenspartner die Möglichkeit, ein besonderes Kirchgeld zu erheben. Die Verwaltung der Kirchensteuer vom Einkommen und des besonderen Kirchgelds kann auf Antrag der Kirche durch das für Finanzen zuständige Ministerium auf die Finanzämter übertragen werden.
Beginn der Kirchensteuerpflicht
Die Zugehörigkeit zu einer evangelischen Landeskirche oder zur römisch-katholischen Kirche wird durch den Akt der Taufe begründet. Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des folgenden Monats, der dem Beginn der Mitgliedschaft und der Begründung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Thüringen folgt.
Beendigung der Kirchensteuerpflicht
Die Kirchensteuerpflicht wird beendet durch den Tod mit Ablauf des Sterbemonats, die Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Thüringen oder den Austritt aus der Kirche, wobei hier der Ablauf des Kalendermonats maßgeblich ist, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist. Wenn Sie aus der Kirche austreten wollen, müssen Sie dies gegenüber der zuständigen Stelle erklären.
Hinweise für Erfurt: Kirchenaustritt
- Hauptwohnsitz muss in Erfurt sein
- Austritt nur möglich aus einer Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist
- Austrittserklärungen sind möglich in der Urkundenstelle (im Bürgeramt, Bürgermeister-Wagner-Straße 1)
- Informationen zum Kirchenaustritt von minderjährigen Personen bzw. Geschäftsunfähigen sind im Einzelfall bitte vorab telefonisch zu erfragen
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zuständige Stelle
Die Kirchensteuer wird regelmäßig vom Finanzamt erhoben bzw. vom Arbeitgeber als Teil der Lohnsteuer bzw. von der Bank als Teil der Kapitalertragsteuer einbehalten.
Zuständigkeit
Der Kirchenaustritt ist gegenüber dem für den Wohnsitz des Betreffenden zuständigen Standesamt zu erklären. Der Kirchenaustritt ist durch eine Bescheinigung des Standesamtes, bei dem der Kirchenaustritt erklärt wurde, nachzuweisen.
Der Austritt kann persönlich oder durch Einreichung einer Austrittserklärung in öffentlich beglaubigter Form erklärt werden. Die öffentliche Beglaubigung kann ein Notar vornehmen.
Die Änderung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale erfolgt automatisch, nachdem das Standesamt die zuständige Meldebehörde über die Austrittserklärung benachrichtigt hat.
Ansprechpartner
Landeshauptstadt Erfurt, Stadtverwaltung - Standesamt
Adresse
Besucheranschrift
Haltestellen
- Haltestelle: Fischmarkt/Rathaus
Linie:- Straßenbahn: 3, 4, 6
Öffnungszeiten
Dienstag 09:00 - 12:30 und 14:00 - 18:00 Donnerstag 09:00 - 12:30 und 14:00 - 16:00 Freitag 09:00 - 12:30
Kontakt
Internet
Formulare
Standesamt: Information und Antrag auf Beurkundung einer Auslandseheschließung im Eheregister
Terminvereinbarung Bürgerservice im Bürgeramt
Landeshauptstadt Erfurt, Stadtverwaltung - Urkundenstelle, Geburten- und Sterbefallabteilung
Adresse
Besucheranschrift
Haltestellen
- Haltestelle: Hauptbahnhof
Linie:- Straßenbahn: 1, 3, 4, 5, 6
- Haltestelle: Hauptbahnhof
Linie:- Bus: 9, 51, 60
- Haltestelle: Busbahnhof
Linie:- Bus: 52, 61, 155, 234/235
- Haltestelle: Anger
Linie:- Straßenbahn: 2
Öffnungszeiten
Dienstag 09:00 - 12:30 und 14:00 - 18:00 Donnerstag 09:00 - 12:30 und 14:00 - 16:00 Freitag 09:00 - 12:30
Kontakt
Telefon Festnetz: 0361 655-7654
Internet
Formulare
Terminvereinbarung Bürgerservice im Bürgeramt
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass mit letzter Meldebescheinigung
- Verheiratete oder geschiedene Personen: Geburtsurkunde beziehungsweise Eheurkunde
Hinweise für Erfurt: Kirchenaustritt
- Personalausweis oder Reisepass
- mündliche Angaben zur Religionszugehörigkeit und zum Ort der Taufe
Formulare
Es gibt kein eigenständiges Formular für die Kirchensteuer. Maßgeblich ist die Einkommensteuererklärung.
Voraussetzungen
Kirchensteuerpflichtig ist, wer Mitglied einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft ist, und seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Thüringen hat. Hauptanwendungsfall der Kirchensteuer ist die Kirchensteuer vom Einkommen.
Rechtsgrundlage(n)
- Artikel 140 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) i.V. mit Artikel 137 Abs. 6 Die Verfassung des Deutschen Reichs (WRV)
- Thüringer Kirchensteuergesetz (ThürKiStG)
- § 51a Einkommensteuergesetz (EStG)
- Thüringer Verordnung zur Regelung des Verfahrens beim Austritt aus einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft (ThürReWeAusDVO)
Verfahrensablauf
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung geben Sie an, ob Sie kirchensteuerpflichtig sind. Das Finanzamt erhebt die Kirchensteuer vom Einkommen als Zuschlag zur Einkommensteuer.
Kosten
Für die Erhebung der Steuern fallen gegenüber dem Finanzamt keine Gebühren an.
Hinweise für Erfurt: Kirchenaustritt
- 30,00 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Ab 2015 wird die Kirchensteuer auf Kapitalerträge mit Hilfe des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) automatisch von den Kreditinstituten, Versicherungen oder Finanzdienstleistern einbehalten und an die jeweilige Religionsgemeinschaft abgeführt. Kirchensteuerpflichtige müssen sich daher nicht mehr um die Entrichtung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge kümmern.
Jeder Bürger kann unter Angabe seiner Steueridentifikationsnummer (IdNr.) schriftlich beim BZSt dem automatisierten Datenabruf der Religionszugehörigkeit widersprechen. An den Abzugsverpflichteten (z. B. Kreditinstitut oder Versicherung) werden dann aufgrund dieses Sperrvermerks keine Daten zur Religionszugehörigkeit des Kunden übermittelt. An den kirchensteuerlichen Verpflichtungen ändert der Sperrvermerk jedoch nichts; es unterbleibt lediglich der Abzug direkt an der Quelle. Das BZSt ist gehalten, bei eingelegtem Sperrvermerk Namen und Anschrift der anfragenden Kreditinstitute, Banken, Versicherungen, etc. an das zuständige Finanzamt des Steuerpflichtigen weiter zu reichen. Den kirchensteuerlichen Pflichten ist dann gegenüber dem Finanzamt nachzukommen.
Hinweise für Erfurt: Kirchenaustritt
- die Beurkundung des Kirchenaustritts ist nur bei persönlicher Vorsprache möglich
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch TFM am 01.10.2021
Stichwörter
elektronische Steuererklärung, Einkommensteuer, Steuerbescheid, Kirchensteuerpflicht, Einkommensteuererklärung, evangelisch, katholisch, Steuererklärung, Kircheneintritt, Finanzamt, Kirchenaustritt