Kirchensteuer einziehen
Wenn Sie Mitglied einer evangelischen Landeskirche oder der römisch-katholischen Kirche sind und Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Thüringen haben, dann sind Sie kirchensteuerpflichtig.
Beschreibung
Die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften haben das Recht, von ihren Mitgliedern Steuern zu erheben. Dies setzt eine staatlich anerkannte Steuerordnung voraus. Die Kirchensteuer wird hauptsächlich als Zuschlag zur Einkommensteuer,Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer erhoben. Bei glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft, bei denen ein Ehegatte oder Lebenspartner keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört, besteht im Fall der Zusammenveranlagung der Ehegatten oder Lebenspartner die Möglichkeit, ein besonderes Kirchgeld zu erheben. Die Verwaltung der Kirchensteuer vom Einkommen und des besonderen Kirchgelds kann auf Antrag der Kirche durch das für Finanzen zuständige Ministerium auf die Finanzämter übertragen werden.
Beginn der Kirchensteuerpflicht
Die Zugehörigkeit zu einer evangelischen Landeskirche oder zur römisch-katholischen Kirche wird durch den Akt der Taufe begründet. Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des folgenden Monats, der dem Beginn der Mitgliedschaft und der Begründung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Thüringen folgt.
Beendigung der Kirchensteuerpflicht
Die Kirchensteuerpflicht wird beendet durch den Tod mit Ablauf des Sterbemonats, die Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Thüringen oder den Austritt aus der Kirche, wobei hier der Ablauf des Kalendermonats maßgeblich ist, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist. Wenn Sie aus der Kirche austreten wollen, müssen Sie dies gegenüber der zuständigen Stelle erklären.
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zuständige Stelle
Die Kirchensteuer wird regelmäßig vom Finanzamt erhoben bzw. vom Arbeitgeber als Teil der Lohnsteuer bzw. von der Bank als Teil der Kapitalertragsteuer einbehalten.
Zuständigkeit
Der Kirchenaustritt ist gegenüber dem für den Wohnsitz des Betreffenden zuständigen Standesamt zu erklären. Der Kirchenaustritt ist durch eine Bescheinigung des Standesamtes, bei dem der Kirchenaustritt erklärt wurde, nachzuweisen.
Der Austritt kann persönlich oder durch Einreichung einer Austrittserklärung in öffentlich beglaubigter Form erklärt werden. Die öffentliche Beglaubigung kann ein Notar vornehmen.
Die Änderung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale erfolgt automatisch, nachdem das Standesamt die zuständige Meldebehörde über die Austrittserklärung benachrichtigt hat.
Ansprechpartner
Für Thüringen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass mit letzter Meldebescheinigung
- Verheiratete oder geschiedene Personen: Geburtsurkunde beziehungsweise Eheurkunde
Formulare
Es gibt kein eigenständiges Formular für die Kirchensteuer. Maßgeblich ist die Einkommensteuererklärung.
Voraussetzungen
Kirchensteuerpflichtig ist, wer Mitglied einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft ist, und seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Thüringen hat. Hauptanwendungsfall der Kirchensteuer ist die Kirchensteuer vom Einkommen.
Rechtsgrundlage(n)
- Artikel 140 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) i.V. mit Artikel 137 Abs. 6 Die Verfassung des Deutschen Reichs (WRV)
- Thüringer Kirchensteuergesetz (ThürKiStG)
- § 51a Einkommensteuergesetz (EStG)
- Thüringer Verordnung zur Regelung des Verfahrens beim Austritt aus einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft (ThürReWeAusDVO)
Verfahrensablauf
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung geben Sie an, ob Sie kirchensteuerpflichtig sind. Das Finanzamt erhebt die Kirchensteuer vom Einkommen als Zuschlag zur Einkommensteuer.
Kosten
Für die Erhebung der Steuern fallen gegenüber dem Finanzamt keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Ab 2015 wird die Kirchensteuer auf Kapitalerträge mit Hilfe des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) automatisch von den Kreditinstituten, Versicherungen oder Finanzdienstleistern einbehalten und an die jeweilige Religionsgemeinschaft abgeführt. Kirchensteuerpflichtige müssen sich daher nicht mehr um die Entrichtung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge kümmern.
Jeder Bürger kann unter Angabe seiner Steueridentifikationsnummer (IdNr.) schriftlich beim BZSt dem automatisierten Datenabruf der Religionszugehörigkeit widersprechen. An den Abzugsverpflichteten (z. B. Kreditinstitut oder Versicherung) werden dann aufgrund dieses Sperrvermerks keine Daten zur Religionszugehörigkeit des Kunden übermittelt. An den kirchensteuerlichen Verpflichtungen ändert der Sperrvermerk jedoch nichts; es unterbleibt lediglich der Abzug direkt an der Quelle. Das BZSt ist gehalten, bei eingelegtem Sperrvermerk Namen und Anschrift der anfragenden Kreditinstitute, Banken, Versicherungen, etc. an das zuständige Finanzamt des Steuerpflichtigen weiter zu reichen. Den kirchensteuerlichen Pflichten ist dann gegenüber dem Finanzamt nachzukommen.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch TFM am 01.10.2021