Hundesteuer FestsetzungOnline erledigen

    Hundesteuer

    Wenn Sie sich einen Hund halten, müssen Sie gegebenenfalls eine Hundesteuer entrichten, sofern Ihre Gemeinde dies vorsieht. Dazu erhalten Sie hier Informationen.

    Beschreibung

    Die Hundesteuer ist eine kommunale Aufwandssteuer. Sie wird für das Halten von Hunden erhoben. Halter eines Hundes ist derjenige, der einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigkeit aufgenommen hat.

    Soweit eine Gemeinde eine Hundesteuer vorsieht, sind Hundehalter verpflichtet, ihren Hund an- beziehungsweise abzumelden.

    Online-Dienst

    Anmeldung, Abmeldung und Ummeldung von Hunden

    ID: L100038_218332607

    Beschreibung

    In diesem Onlineantrag können Sie: - den Beginn der Haltung eines Hundes anzeigen, - die Beendigung der Hundehaltung (z. B. durch Weggabe des Hundes oder Tod des Hundes) mitteilen, - Änderungen in Ihren persönlichen Daten (z. B. aufgrund eines Umzuges oder einer Namensänderung) mitteilen, - Eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung beantragen oder eine Änderung steuerlich relevanter Angaben mitteilen, - einen Ersatz für eine verlorene Hundesteuermarke beantragen. Als Halter:in eines Hundes sind Sie verpflichtet, der Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllenden Gemeinde, in der Sie wohnhaft sind, die Haltung Ihres Hundes anzuzeigen. Beachten Sie bitte, dass Sie gemäß § 2 Abs. 4 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG) den Hund auf eigene Kosten dauerhaft und unverwechselbar mit einem fälschungssicheren elektronisch lesbaren Transponder nach ISO-Standard (Mikrochip) durch einen:e Tierarzt:in kennzeichen lassen müssen. Ebenfalls ist nach § 2 Abs. 5 ThürTierGefG der Abschluss einer Hundehalterhaftpflichtversicherung nachzuweisen. Die Thüringer Verordnung über die Art und Weise der Kennzeichnung von Hunden und über die Verwendung der Daten von Haltern von Hunden (Thüringer Chippflichtverordnung - ThürChipVO-) enthält weitere Vorgaben, welche Daten der Behörde mitzuteilen sind. Wer einen Hund hält, ist gemäß der örtlichen Hundesteuersatzung steuerpflichtig. Hier sind auch die jeweiligen Mitteilungspflichten an die Hundehaltenden begründet.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau Basisregistrierung).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    An Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung.
    Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.

    Ansprechpartner

    Stadtverwaltung Rudolstadt - Sachgebiet Steuern

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 7

    07407 Rudolstadt

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz: Markt
      Anzahl: 3  Gebühren: nein
    • Parkplatz: Markt, Ratsgasse und Töpfergasse
      Anzahl: k.A.  Gebühren: ja
    • Parkplatz: Breitscheidstraße 133
      Anzahl: k.A.  Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    * Dienstag 9:00 - 16:00 Uhr * Mittwoch 9:00 - 12:00 Uhr * Donnerstag 9:00 - 18:00 Uhr * Freitag 9:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: 03672 48648-214 bis 216

    Telefon Festnetz: 03672 486-214 bis 216

    E-Mail: steuern@rudolstadt.de

    Internet

    Bankverbindung

    Stadt Rudolstadt

    Empfänger: Stadt Rudolstadt

    IBAN: DE48 8309 4454 0303 0130 31

    BIC: GENODEF1RUJ

    Bankinstitut: Volksbank Gera-Jena-Rudolstadt e.G.

    Weitere Informationen

    Rollstuhlfahrer/-innen melden sich bitte im Bürgerservice.

    Stichwörter

    Steueramt

    Version

    Technisch geändert am 20.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Rechtsgrundlage(n)

    Kommunale Satzung

    Kosten

    Der Steuersatz variiert von Ort zu Ort.

    Die kommunalen Satzungen sehen regelmäßig Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor, etwa für Hunde, die zu gewerblichen Zwecken gehalten werden (z. B. Hundezucht oder -handel) sowie für Blindenhunde, Hütehunde und Gebrauchshunde.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales (TMIK) am 07.10.2019

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English