Hundehaltung Anmeldung

    Hundehaltung anmelden

    Die Haltung eines Hundes ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

    Beschreibung

    Als Halter eines Hundes sind Sie verpflichtet, der Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllenden Gemeinde, in der Sie wohnhaft sind, die Haltung Ihres Hundes anzuzeigen. Die Anzeige hat nach Aufnahme der Haltung unverzüglich zu erfolgen.

    Beachten Sie bitte, dass Sie den Hund auf eigene Kosten dauerhaft und unverwechselbar mit einem fälschungssicheren elektronisch lesbaren Transponder nach ISO-Standard (Mikrochip) durch einen Tierarzt kennzeichnen lassen müssen. Das Chippen muss innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Haltung erfolgt sein. Für Hundewelpen beginnt diese Frist frühestens ab der Vollendung des dritten Lebensmonats.

    Zudem sind Sie verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung von durch das Tier verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000 Euro für Personenschäden und in Höhe von 250.000 Euro für sonstige Schäden abzuschließen.

    Online-Dienste

    Hundesteuer

    ID: L100038_217367810

    Beschreibung

    Die Anmeldung eines Hundes ist erforderlich: - wenn der Hund älter als drei bis vier Monate ist - bei Neuerwerb eines Hundes oder Zuzug mit Hund - bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum von mehr als zwei bis drei Monaten. Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.

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    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    SEPA-Lastschriftmandat (kommunal) erteilen

    ID: L100038_217367806

    Beschreibung

    Mit diesem Onlineantrag können Sie ein einmaliges oder wiederkehrendes SEPA-Lastschriftmandat für kostenpflichtige Verwaltungsleistungen erteilen.

    Online erledigen

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Zuständige Stelle für die Anzeige der Hundehaltung ist die Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllende Gemeinde, in der der Halter des Hundes wohnt.

    Zuständigkeit

    Die Anzeige der Hundehaltung erfolgt bei der Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllenden Gemeinde, in der Sie als Halter des Hundes wohnhaft sind.

    Ansprechpartner

    Verwaltungsgemeinschaft Kindelbrück - Finanzverwaltung

    Adresse

    Postanschrift

    Puschkinplatz 1

    99638 Kindelbrück

    Öffnungszeiten

    Dienstag: 09.00 - 12:00 Uhr Donnerstag: 09:00 - 12:00 Uhr 14:00 - 18:00 Uhr Freitag: 09.00 - 12.00 Uhr Oder nach vorheriger telefonischer Vereinbarung!

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 036375 510-0

    E-Mail: poststelle@vg-kindelbrueck.de

    Internet

    Formulare

    Version

    Technisch geändert am 16.08.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Die Anzeige der Haltung des Hundes hat folgende Angaben zu enthalten:

    • Name, Vorname des Hundehalters
    • Geburtsdatum des Hundehalters
    • Anschrift des Hundehalters
    • Beginn der Hundehaltung (Datumsangabe)
    • die Transpondernummer des Hundes (falls der Hund schon gechippt ist)
    • Geschlecht des Hundes
    • Geburtsdatum/Wurfdatum des Hundes (soweit bekannt)
    • Rasse (oder Kreuzung) des Hundes
    • Beschreibung des Aussehens des Hundes
    • zum Beispiel Fellfarbe, Risthöhe, besondere Merkmale

    Sofern Ihr Hund nach dem 25. April 2020 gechippt wurde, müssen Sie die Daten zu Ihrem Hundes mittels einer Bescheinigung des die Kennzeichnung vornehmenden Tierarztes oder des sogenannten Heimtierausweise nachweisen,

    Bringen Sie bitte auch einen Nachweis über Abschluss einer Hunde-Haftpflichtversicherung zur Anmeldung mit.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Anzeige der Hundehaltung erfolgt bei der Gemeinde, Verwal-tungsgemeinschaft oder erfüllenden Gemeinde, in der Sie als Halter des Hundes wohnhaft sind. 
    Die Anmeldung hat unverzüglich zu erfolgen. 
    Zu Fragen des Ablaufs setzen Sie sich mit der zuständigen Kom-mune in Verbindung.

    Fristen

    Die Haltung eines Hundes muss unverzüglich angezeigt werden.

    Der Hund muss innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Haltung gechippt werden. Für Hundewelpen beginnt diese Frist frühestens ab der Vollendung des dritten Lebensmonats.

    Kosten

    Für die Anzeige der Hundehaltung fallen keine Gebühren an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Der Halter eines Hundes handelt ordnungswidrig, wenn er der Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde nicht nachkommt, die Kennzeichnung des Hundes nicht veranlasst oder keine Haftpflichtversicherung in entsprechender Höhe abschließt und aufrechterhält.

    Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

    Unterstützende Institutionen

    Die örtlich zuständige Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft beziehungsweise erfüllende Gemeinde.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales am 17.04.2023

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Hundemarke, Hundehalter, Hund anmelden, Hundeanmeldung, Steuermarke

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English