Hundehaltung anmelden
Die Haltung eines Hundes ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Beschreibung
Als Halter eines Hundes sind Sie verpflichtet, der Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllenden Gemeinde, in der Sie wohnhaft sind, die Haltung Ihres Hundes anzuzeigen. Die Anzeige hat nach Aufnahme der Haltung unverzüglich zu erfolgen.
Beachten Sie bitte, dass Sie den Hund auf eigene Kosten dauerhaft und unverwechselbar mit einem fälschungssicheren elektronisch lesbaren Transponder nach ISO-Standard (Mikrochip) durch einen Tierarzt kennzeichnen lassen müssen. Das Chippen muss innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Haltung erfolgt sein. Für Hundewelpen beginnt diese Frist frühestens ab der Vollendung des dritten Lebensmonats.
Zudem sind Sie verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung von durch das Tier verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000 Euro für Personenschäden und in Höhe von 250.000 Euro für sonstige Schäden abzuschließen.
Online-Dienst
Anmeldung, Abmeldung und Ummeldung von Hunden
Beschreibung
Online erledigen
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zuständige Stelle
Zuständige Stelle für die Anzeige der Hundehaltung ist die Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllende Gemeinde, in der der Halter des Hundes wohnt.
Zuständigkeit
Die Anzeige der Hundehaltung erfolgt bei der Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllenden Gemeinde, in der Sie als Halter des Hundes wohnhaft sind.
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Mühlhausen/Thüringen - FD Stadtkasse/ Steuern
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 1243
99962 Mühlhausen/Thüringen
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag: 08:00 bis 12:00 Uhr Dienstag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr Mittwoch: nach Vereinbarung Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr Gesonderte Termine während der Dienstzeiten sind nach Vereinbarung möglich. Hinweis: Neben den einheitlichen Öffnungszeiten gelten für Stadtbibliothek und Bürgerbüro gesonderte Sprechzeiten.
Kontakt
Telefon Festnetz: 03601 452-225
Fax: 03601 452-223
Formulare
Hundesteueranmeldung
Hundesteuerabmeldung
Hundesteuer-Anmeldung - (Thüringen)
erforderliche Unterlagen
Die Anzeige der Haltung des Hundes hat folgende Angaben zu enthalten:
- Name, Vorname des Hundehalters
- Geburtsdatum des Hundehalters
- Anschrift des Hundehalters
- Beginn der Hundehaltung (Datumsangabe)
- die Transpondernummer des Hundes (falls der Hund schon gechippt ist)
- Geschlecht des Hundes
- Geburtsdatum/Wurfdatum des Hundes (soweit bekannt)
- Rasse (oder Kreuzung) des Hundes
- Beschreibung des Aussehens des Hundes
- zum Beispiel Fellfarbe, Risthöhe, besondere Merkmale
Sofern Ihr Hund nach dem 25. April 2020 gechippt wurde, müssen Sie die Daten zu Ihrem Hundes mittels einer Bescheinigung des die Kennzeichnung vornehmenden Tierarztes oder des sogenannten Heimtierausweise nachweisen,
Bringen Sie bitte auch einen Nachweis über Abschluss einer Hunde-Haftpflichtversicherung zur Anmeldung mit.
Rechtsgrundlage(n)
- § 2 Absatz 4 und 5 Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG)
- Thüringer Chippflichtverordnung (ThürChipVO)
Hinweise für Mühlhausen/Thüringen: Rechtsgrundlage
Verfahrensablauf
Die Anzeige der Hundehaltung erfolgt bei der Gemeinde, Verwal-tungsgemeinschaft oder erfüllenden Gemeinde, in der Sie als Halter des Hundes wohnhaft sind.
Die Anmeldung hat unverzüglich zu erfolgen.
Zu Fragen des Ablaufs setzen Sie sich mit der zuständigen Kom-mune in Verbindung.
Fristen
Die Haltung eines Hundes muss unverzüglich angezeigt werden.
Der Hund muss innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Haltung gechippt werden. Für Hundewelpen beginnt diese Frist frühestens ab der Vollendung des dritten Lebensmonats.
Kosten
Für die Anzeige der Hundehaltung fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Der Halter eines Hundes handelt ordnungswidrig, wenn er der Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde nicht nachkommt, die Kennzeichnung des Hundes nicht veranlasst oder keine Haftpflichtversicherung in entsprechender Höhe abschließt und aufrechterhält.
Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Unterstützende Institutionen
Die örtlich zuständige Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft beziehungsweise erfüllende Gemeinde.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales am 17.04.2023