Geburtsurkunde beantragen
Ihnen liegt Ihre Geburtsurkunde nicht vor, Sie benötigen diese jedoch zum Beispiel für eine Eheschließung oder für eine andere Amtshandlung? Dann können Sie die Ausstellung einer Geburtsurkunde beantragen.
Beschreibung
Nach der Geburt muss jedes Kind in Deutschland im Geburtenregister registriert werden. Nach dieser Registrierung können Sie zusätzlich die Ausstellung einer Geburtsurkunde beantragen. Diese beweist die Geburt des Menschen und enthält Angaben zu Ort und Zeitpunkt der Geburt sowie zum Vor- und Familiennamen. Im Regelfall enthält sie außerdem Angaben zum Geschlecht und zu den Eltern des Menschen.
Sie benötigen eine Geburtsurkunde in verschiedenen Zusammenhängen im Verlauf Ihres Lebens. Zur Verwendung im Ausland kann sie auch auf einem mehrsprachigen Formular ausgestellt werden. Sie können diese in vielen Ländern ohne Übersetzung verwenden.
Sie können sich eine (internationale) Geburtsurkunde in dem Standesamt ausstellen lassen, das Ihre Geburt beurkundet hat. In Bundesländern, in denen ein zentraler Registerverbund besteht, können Sie die Geburtsurkunde auch bei jedem anderen Standesamt des dortigen Registerverbunds erhalten.
Hinweise für Niederorschel: Geburtsurkunde Ausstellung / Geburtenregister
Eine Geburtsurkunde u.a. benötigt zur Beantragung von Eltern- sowie Kindergeld, Beantragung des ersten Personalausweises, Eröffnung eines Bankkontos, Abschluss einer Versicherung oder zur Anmeldung einer Eheschließung.
Wer kann eine Geburtsurkunde beantragen?
- das Kind, auf das sich der Eintrag bezieht
- Vorfahren, Ehegatten oder Abkömmlinge des Kindes
- Geschwisterkind, wenn es ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann
- andere Personen, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können
Mindestalter der Antragsberechtigten: 16 Jahre
Voraussetzung zur Ausstellung:
- Geburt in einem der nachstehenden Ereignisorte und Zeiträume:
- Deuna / Vollenborn von 1875 bis 31.12.1985 / ab 01.01.1996
- Gerterode von 1875 bis 31.12.1985 / ab 01.01.1996
- Hausen ab 01.01.1996 (davor Standesamt Leinefelde/Worbis)
- Hüpstedt 1874 (danach Standesamt Mühlhausen/Thüringen)
- Kleinbartloff / Reifenstein von 1875 bis 31.12.1985 / ab 01.01.1996
- Niederorschel / Oberorschel von 1875 bis 31.12.1985 / ab 01.01.1996
- Rüdigershagen von 1874 bis 31.12.1985 / ab 01.01.1996
- Zaunröden von 1874 bis 30.06.1950 (danach Standesamt Mühlhausen / Thüringen)
Hinweise: Für Urkunden von Personen, die vor 1874 geboren wurden, wenden Sie sich bitte an das zuständige Pfarramt.
Im Zeitraum Januar 1986 bis Dezember 1995 gab es in Niederorschel kein Standesamt. Bitte wenden Sie sich für Beurkundungen in diesem Zeitraum an das zuständige Beuurkundungsstandesamt.
Nach Ablauf der Fortführungsfristen gem. § 5 Abs. 5 PStG (hier 110 Jahre) können aus dem vorhandenen Geburtenregister nur noch beglaubigte Archivkopien angefertigt werden. Geburtsurkunden werden dann nicht mehr ausgestellt.
Eine Geburtsurkunde u.a. benötigt zur Beantragung von Eltern- sowie Kindergeld, Beantragung des ersten Personalausweises, Eröffnung eines Bankkontos, Abschluss einer Versicherung oder zur Anmeldung einer Eheschließung.
Wer kann eine Geburtsurkunde beantragen?
- das Kind, auf das sich der Eintrag bezieht
- Vorfahren, Ehegatten oder Abkömmlinge des Kindes
- Geschwisterkind, wenn es ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann
- andere Personen, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können
Mindestalter der Antragsberechtigten: 16 Jahre
Voraussetzung zur Ausstellung:
- Geburt in einem der nachstehenden Ereignisorte und Zeiträume:
- Deuna / Vollenborn von 1875 bis 31.12.1985 / ab 01.01.1996
- Gerterode von 1875 bis 31.12.1985 / ab 01.01.1996
- Hausen ab 01.01.1996 (davor Standesamt Leinefelde/Worbis)
- Hüpstedt 1874 (danach Standesamt Mühlhausen/Thüringen)
- Kleinbartloff / Reifenstein von 1875 bis 31.12.1985 / ab 01.01.1996
- Niederorschel / Oberorschel von 1875 bis 31.12.1985 / ab 01.01.1996
- Rüdigershagen von 1874 bis 31.12.1985 / ab 01.01.1996
- Zaunröden von 1874 bis 30.06.1950 (danach Standesamt Mühlhausen / Thüringen)
Hinweise: Für Urkunden von Personen, die vor 1874 geboren wurden, wenden Sie sich bitte an das zuständige Pfarramt.
Im Zeitraum Januar 1986 bis Dezember 1995 gab es in Niederorschel kein Standesamt. Bitte wenden Sie sich für Beurkundungen in diesem Zeitraum an das zuständige Beuurkundungsstandesamt.
Nach Ablauf der Fortführungsfristen gem. § 5 Abs. 5 PStG (hier 110 Jahre) können aus dem vorhandenen Geburtenregister nur noch beglaubigte Archivkopien angefertigt werden. Geburtsurkunden werden dann nicht mehr ausgestellt.
Online-Dienst
Anforderung einer Urkunde aus dem Geburtsregister § 62 Personenstandsgesetz
Beschreibung
Online erledigen
Vertrauensniveau
Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau Basisregistrierung).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Ansprechpartner
Gemeinde Niederorschel
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo. 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Di. 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:30 Uhr Mi. 09:00 - 12:00 Uhr Do. 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 -16:00 Uhr Fr. 09:00 - 12:00 Uhr  
Kontakt
Telefon Festnetz: 036076 557-0
Fax: 036076 557-80
E-Mail: gemeinde@niederorschel.de
De-Mail: vg@eichsfelder-kessel.de-mail.de
Formulare
Anforderung einer Urkunde aus dem Geburtsregister (§ 62 Personenstandsgesetz) - (Thüringen)
erforderliche Unterlagen
Bei der Antragsstellung müssen Sie einreichen:
- Ihren Personalausweis, Reisepass oder eID (bei schriftlicher Beantragung: beglaubigte Kopie)
- bei Beantragung beziehungsweise Abholung durch einen Vertreter oder eine Vertreterin:
- schriftliche Vollmacht der berechtigten Person,
- deren Personalausweis (Original oder beglaubigte Kopie beziehungsweise eID) oder
- Reisepass (Original oder beglaubigte Kopie) und
- den Personalausweis, Reisepass oder eID des Vertreters oder der Vertreterin
- für andere Personen:
- gegebenenfalls einen Nachweis ihres rechtlichen Interesses
Voraussetzungen
Die persönlichen Daten der Personenstandsregister unterliegen dem Datenschutz. Geburtsurkunden können daher nur ausgestellt werden
- für Personen, auf die sich der Eintrag bezieht
sowie deren
- Ehegatten,
- Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen (im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes),
- Vorfahren und Abkömmlinge (etwa Eltern oder Großeltern sowie die Kinder und Enkel),
- Geschwister, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen.
Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten und Onkel, erhalten eine Geburtsurkunde nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (Beispiele: Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbarer Titel).
Antragstellende müssen mindestens 16 Jahre alt sein.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht
Verfahrensablauf
Persönliche Beantragung
- Suchen Sie das Standesamt auf, das die Geburt beurkundet hat.
- Zur Legitimation legen Sie Ihren Personalausweis oder Pass vor.
- Die Gebühr zahlen Sie in der Regel vorab bei der Beantragung im Standesamt.
- Eine Person Ihres Vertrauens kann die Urkunde für Sie bestellen und abholen, Ihr Vertreter oder Ihre Vertreterin legt dazu neben einer schriftlichen Vollmacht den eigenen Personalausweis oder Reisepass vor.
Beantragung per Post oder Telefax
- Richten Sie ein formloses Schreiben an das zuständige Standesamt mit der Bitte, Ihnen eine Geburtsurkunde aus dem Geburtenregister auszufertigen. Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde finden Sie auch Antragsformulare im Internet.
- Ihr Schreiben muss folgende Angaben enthalten:
- Name, Vorname
- Geburtsdatum und -ort
- Name, Vorname der Eltern
- wenn bekannt: Standesamt und Beurkundungsnummer
- Legen Sie dem Schreiben eine beglaubigte Kopie Ihres Personalausweises oder Passes bei.
- Mit Zusendung der Urkunde erhalten Sie einen Gebührenbescheid, sofern Sie nicht bereits zuvor die Gebühren beglichen haben.
Fristen
Aufbewahrungsfrist: 110 Jahre (Die Ausstellung der Geburtsurkunde ist 110 Jahre ab Registererstellung möglich.)
Hinweise für Thüringen: Geburtsurkunde Ausstellung
Aufbewahrungsfrist: 110 Jahre (Die Ausstellung der Geburtsurkunde ist 110 Jahre ab Registererstellung möglich.)
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) am 21.11.2022