Fischereischein Ausstellung

    Fischereischein Ausstellung beantragen

    Zur Ausübung der Angelfischerei ist die Beantragung und Erteilung eines Fischereischeines in Thüringen notwendig. Die Antragsbearbeitung erfolgt in der zuständigen Gemeinde.

    Beschreibung

    Wer die Fischerei ausüben will, braucht einen Fischereischein aufgrund der Fischereischeinpflicht.

    Diesen stellt die für den Wohnort zuständige Fischereibehörde auf Antrag aus, vorausgesetzt, man hat eine Fischerprüfung bestanden oder es liegen Tatbestände vor, die eine Ablegung der Fischerprüfung nicht erforderlich machen.

    Für das Angeln im jeweiligen Gewässer benötigen Sie zusätzlich einen Erlaubnisschein zum Fischfang, der beim Fischereiberechtigten (Besitzer des Fischereirechtes) oder Fischereipächter des Gewässers einzuholen ist.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Ihren Fischereischein erhalten Sie bei den Gemeindeverwaltungen.

    Ansprechpartner

    Verwaltungsgemeinschaft Fahner Höhe - Pass- und Meldewesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 7

    99958 Tonna

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Kontakt

    E-Mail: ema@vg-fahner-hoehe.de

    Telefon Festnetz: 036042 757-43

    Fax: 036042 757-50

    Formulare

    Antrag auf Neuausstellung / Verlängerung eines Fischereischeines - (Thüringen)

    Version

    Technisch erstellt am 29.02.2024 (von: Offenhammer, Hendrik)

    Technisch geändert am 24.10.2024 (von: Offenhammer, Hendrik)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    erforderliche Unterlagen

    • Prüfungszeugnis einer bestandenen Fischerprüfung oder Nachweis über fischereiliche Ausbildung (§ 29 Abs. 2 Nr. 1 ThürFischG, § 33 Abs. 2 ThürFischAVO)
    • Personalausweis
    • Passbild

    Formulare

    Voraussetzungen

    • Nach dem Ablegen der Fischerprüfung nach den Thüringer Voraussetzungen kann ein Fischereischein erteilt werden.
    • Die Verlängerung von Fischereischeinen erfolgt analog der Neuerteilung.
    • Keine Verlängerungsmöglichkeit besteht bei Fischereischeinen auf Lebenszeit, Vierteljahresfischereischeinen und Jugendfischereischeinen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Regelungen hierzu trifft die zuständige Gemeinde i. V. m. dem zuständigen Landratsamt/oder kreisfreien Stadt.

    Verfahrensablauf

    Fischereischeine sind bei der zuständigen Gemeinde zu beantragen,

    nach einem von der Obersten Fischereibehörde vorgegebenen Muster mit der entsprechenden Gültigkeitsdauer.

    Fristen

    Fristen sind im Gesetz bzw. der Verordnung nicht definiert. Jedoch kann die zuständige Gemeinde i. V. m. dem zuständigen Landratsamt/oder kreisfreie Stadt Reglungen hierzu bekannt geben.

    Kosten

    Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gültigkeitsdauer des beantragten Fischereischeins. Mit der Ausstellungsgebühr wird die Fischereiabgabe erhoben.

    § 37 ThürFischAVO (Fischereischeingebühr und Fischereiabgabe) bezüglich der Thüringer Gebühren.

    (1) Die Fischereischeingebühr beträgt für

    1. den Jahresfischereischein 8,00 Euro

    2. den Fünfjahresfischereischein 15,00 Euro, 

    3. den Zehnjahresfischereischein 20,00 Euro

    4. den Fischereischein auf Lebenszeit 45,00 Euro

    5. den Jugendfischereischein 5,00 Euro,

    6. den Vierteljahresfischereischein 10,00 Euro, 

    7. die Ausstellung einer Zweitschrift 8,00 Euro,

    (2) Die Fischereiabgabe beträgt für

    1. den Jahresfischereischein 10,00 Euro,

    2. den Fünfjahresfischereischein 30,00 Euro,

    3. den Zehnjahresfischereischein 50,00 Euro,

    4. den Fischereischein auf Lebenszeit 200,00 Euro,

    5. den Jugendfischereischein 7,00 Euro,

    6. den Vierteljahresfischereischein 15,00 Euro

    (3) Die Fischereiabgabe wird von den nach § 30 ThürFischG zuständigen Stellen vor der Erteilung eines Fischereischeins erhoben. Die Einnahmen aus der Fischereiabgabe sind von den zuständigen Stellen an die oberste Fischereibehörde jeweils zum 30. April und 31. Oktober eines Jahres über die hierfür geltende Bankverbindung zu überweisen. Die durchgeführten Überweisungen sind von den nach § 30 ThürFischG zuständigen Stellen nach einem von der obersten Fischereibehörde vorgegebenen Muster bis zum zehnten Tag des auf die Überweisung folgenden Kalendermonats der obersten Fischereibehörde zu melden.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft am 01.02.2024

    Version

    Technisch erstellt am 11.07.2006

    Technisch geändert am 03.09.2024 (von: Müller, Kerstin)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)