Sonn- und Feiertagsausnahmen Erteilung

    Schutz der Sonn- und Feiertage - Ausnahmen

    An Sonn- und Feiertagen herrscht Arbeitsruhe und es dürfen keine Tätigkeiten ausgeführt werden, welche die Ruhe des Tages stören könnten. Wenn wichtige Gründe vorliegen, dann können jedoch Ausnahmen zugelassen werden. Diese müssen Sie beantragen.

    Beschreibung

    An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen herrscht grundsätzlich - abgesehen von im Thüringer Feiertagsgesetz festgelegten Ausnahmen - allgemeine Arbeitsruhe, und es sind weiterhin alle Tätigkeiten verboten, die geeignet sind, diese Ruhe zu beeinträchtigen oder die dem Wesen des Sonn- und Feiertags widersprechen.

    Aus wichtigen Gründen können hiervon Ausnahmen zugelassen werden, wobei jedoch eine Störung von Gottesdiensten nicht eintreten darf.

    In Thüringen werden 10 von 15 der in den Ländern in teils unterschiedlicher Auswahl beobachteten gesetzlichen Feiertage landesweit begangen. Diese sind der Neujahrstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Tag der Deutschen Einheit, Reformationstag sowie der 1. und 2. Weihnachtstag. Der Fronleichnamstag ist nur in Gemeinden mit überwiegend katholischer Wohnbevölkerung geschützt.

    Fronleichnam:
    Da es immer wieder Unsicherheiten zur Regelung des Fronleichnamstages in Thüringen gibt, wurde hierzu ein Merkblatt erstellt, das hier eingesehen werden kann.
    Der Fronleichnamstag ist gesetzlicher Feiertag nur in den Gemeinden bzw. Ortsteilen, die im Merkblatt aufgeführt sind.
    Für Arbeitnehmer ist darauf hinzuweisen, dass für diesen Feiertag jeweils das Recht des Arbeitsortes maßgeblich ist.
    Gleiches gilt im Verhältnis zu Arbeitsstätten außerhalb Thüringens.

    Online-Dienst

    Thüringer Online-Dienst

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    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Zuständige Stellen

    • für die Genehmigung von Ausnahmen: die Gemeinden

    • bei Ausnahmen, die sich über das Gebiet einer Gemeinde hinaus erstrecken: das Landratsamt
    • bei Ausnahmen über die Kreisgrenzen hinaus: die unteren Verkehrsbehörden

    Ansprechpartner

    Landratsamt Sömmerda - Gewerbebehörde

    Beschreibung

    Die Gewerbebehörde ist zuständig für Angelegenheiten im stehenden Gewerbe, Reisegewerbe und Marktgewerbe. Der Aufgabenbereich umfasst auch das Schornsteinfegerwesen, das Glücksspielrecht, das Gaststättenrecht, die Verfolgung unerlaubter Handwerksausübung und Schwarzarbeit sowie Verstöße gegen das Textil- und Kristallglaskennzeichnungsgesetz. Im Gebiet der Stadt Sömmerda ist die Gewerbebehörde außerdem zuständig für Lotterie- und Ausspielungserlaubnisse, Überwachung der Preisauszeichnung, Ausnahmegenehmigungen nach dem Thüringer Ladenöffnungsgesetz und Festsetzungen für Ausstellungen, Messen und Großmärkte.

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 9

    99610 Sömmerda

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz: vor dem Eingang des Verwaltungsgebäudes
      Anzahl: 1  Gebühren: nein
    • Parkplatz: am Verwaltungsgebäude
      Anzahl: 6  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Bahnhof
      Linie:
      • Regionalbahn: Regio Südost
    • Haltestelle: Bahnhofstraße
      Linien:
      • Bus: 208
      • Bus: 270
      • Bus: 242
      • Bus: 210
      • Bus: 212
      • Bus: 201
      • Bus: 205
      • Bus: 211
      • Bus: 243
      • Bus: 216

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Postfachadresse

    Postfach 1215

    99601 Sömmerda

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 3634 354-339

    E-Mail: gewerbeamt@lra-soemmerda.de

    Internet

    Bankverbindung

    Landratsamt Sömmerda

    Empfänger: Landratsamt Sömmerda

    IBAN: DE02 8205 1000 0140 0007 80

    BIC: HELADEF1WEM

    Bankinstitut: Sparkasse Mittelthüringen

    Version

    Technisch geändert am 02.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Thüringer Landesverwaltungsamt - Hoheitsangelegenheiten, Gefahrenabwehr - Referat 200

    Adresse

    Hausanschrift

    Jorge-Semprún-Platz 4

    99423 Weimar

    Parkplätze

    • Parkplatz: Tiefgarage Atrium
      Anzahl: 840  Gebühren: ja

    Haltestellen

    • Haltestelle: Weimar Atrium
      Linie:
      • Bus: 1, 2, 3, 9

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0361 57332-1198

    Fax: 0361 57332-1346

    E-Mail: joerg.siepmann@tlvwa.thueringen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 08.03.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Voraussetzungen

    Für die Ausnahme müssen wichtige Gründe vorliegen. Das Umsatzinteresse von Ladeninhabern oder das Erwerbsinteresse potenzieller Käufer stellen keine wichtigen Gründe dar.

    Rechtsbehelf

    Gegen den Bescheid (einer Gemeinde oder eines Landratsamts) kann innerhalb eines Monats Widerspruch bei der Behörde erhoben werden, die den Bescheid erlassen hat. (Gegen den Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamts kann innerhalb eines Monats Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.)

    Kosten

    Die Gebühr für eine Ausnahmegenehmigung kann je nach Art und Umfang von 10 bis 250 Euro je Tag betragen.

    Für Ausnahmen für den Betrieb von Waschanlagen für Personenkraftwagen beträgt die Gebühr zwischen 10 und 500 Euro je Jahr.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Ausnahmegenehmigungen nach dem Thüringer Feiertagsgesetz schließen ggf. nach anderen Vorschriften notwendige Erlaubnisse (z. B. übermäßige Strassenbenutzung § 29 StVO) nicht ein.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales am 01.04.2015

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit, Sonntagsbetrieb, Feiertagsbetrieb

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English