Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Um entgeltlich Fahrgäste zu befördern, ist eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) nötig. Diese müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
Beschreibung
Wenn Sie Fahrgäste in einem Kraftfahrzeug befördern und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist (z.B. im Taxi, Mietwagen oder Pkw im Linienverkehr, zu gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder zu Ferienzielen), benötigen Sie zusätzlich zur allgemeinen Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF). Das Gleiche gilt, wenn Sie in einem Krankenkraftwagen entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördern. Voraussetzung ist, dass Sie die dafür notwendigen Prüfungen abgelegt haben.
Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) ist nicht erforderlich für
- Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes (NATO),
- Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden,
- Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste.
Wenn Sie im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 sind, benötigen Sie eine FzF nur dann, wenn Sie ein Taxi führen.
Hinweise für Nordhausen: Ortskundeprüfung
Um die entsprechende Ortskenntnis zu belegen, ist eine Ortskundeprüfung erforderlich, wenn ein Führerschein zur Fahrgastbeförderung für Taxi beantragt wird. Für die weitere Beratung wenden Sie sich bitte an das BürgerServiceZentrum.
Um die entsprechende Ortskenntnis zu belegen, ist eine Ortskundeprüfung erforderlich, wenn ein Führerschein zur Fahrgastbeförderung für Taxi beantragt wird. Für die weitere Beratung wenden Sie sich bitte an das BürgerServiceZentrum.
Online-Dienst
Thüringer Online-Dienst - Führerschein erteilen zur Fahrgastbeförderung
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Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Die Beantragung erfolgt bei der Führerscheinstelle des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt Ihres Hauptwohnsitzes.
Ansprechpartner
Landratsamt Nordhausen - BürgerServiceZentrum
Aktuelles
Weitere Informationen zum BürgerServiceZentrum des Landratsamtes Nordhausen finden Sie unter https://landkreis-nordhausen.de/buergerservicezentrum.
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag 08:00-12:00 Uhr Dienstag 08:00-16:00 Uhr Donnerstag 08:00-18:00 Uhr Freitag 08:00-12:00 Uhr Nutzen Sie bitte unseren Terminservice unter https://termine.landkreis-nordhausen.de/ ! Für die  Zulassungsbehörde  ist aufgrund des hohen Kundenaufkommens unbedingt eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich . 
Kontakt
Telefon Festnetz: 03631 911-9119
E-Mail: bsz-info@lrandh.thueringen.de(Zulassung & Fahrerlaubnis)
De-Mail: info@lrandh.de-mail.de
Internet
Zahlungsweisen
Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Bargeldlose Zahlung, Bargeldzahlung
erforderliche Unterlagen
- amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (z.B. Personalausweis, Reisepass)
- bei Vorlage Reisepass, diesen mit einer aktuellen Meldebescheinigung vom für den Hauptwohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt
- EU-/EWR-Führerschein
- Lichtbild
- Nachweis, dass die Anforderungen an das Sehvermögen erfüllt sind,
- Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister
- Führungszeugnis mit Angabe des Verwendungszwecks "Erteilung der Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung". Dieses ist bei dem für den Hauptwohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt zu beantragen.
Falls die FzF für Taxen gelten soll zusätzlich:
- Nachweis der erforderlichen Ortskenntnisse durch eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle.
Falls die FzF für Krankenkraftwagen gelten soll zusätzlich:
- Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
Voraussetzungen
- Für das Führen des Fahrzeugs notwendige EU- oder EWR-Fahrerlaubnis
- Mindestalter: 21 Jahre; bei Beschränkung auf Krankenkraftwagen: 19 Jahre
- persönliche Zuverlässigkeit
- geistige und körperliche Eignung
- ausreichendes Sehvermögen
- Besitz der EU-/EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B (oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis) seit mindestens zwei Jahren (bei Beschränkung der FzF auf Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr) oder zweijähriger Besitz der Fahrerlaubnis innerhalb der letzten fünf Jahre
- falls die FzF für Krankenkraftwagen gelten soll: Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
- falls die FzF für Taxen gelten soll: Bestehen einer Ortskundeprüfung
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch und Klage
Verfahrensablauf
- Antragstellung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen
- Antragsprüfung und -bearbeitung durch die zuständige Stelle
- Erteilung bzw. Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und Eintragung im Führerschein zur Fahrgastbeförderung oder Versagung
Fristen
Bei einer Versagung gilt die allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche einmonatige Widerspruchsfrist.
Kosten
Die Gebühren für die Erteilung, Verlängerung und Versagung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) sind im 2. Abschnitt der Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr geregelt (Nrn. 201 ff.):
- Nr. 201: Prüfung eines Antrags auf Erteilung, Erweiterung oder Verlängerung einer FzF (5,10 EUR)
- Nr. 202.1: Ersterteilung oder Erweiterung einer FzF (33,20 EUR)
- bei anlassbezogener Eignungsbegutachtung zusätzlich 10,20 bis 35,80 EUR
- Nr. 202.3: Erteilung einer FzF nach vorangegangener Versagung oder Entziehung der FzF (33,20 bis 256,00 EUR)
- Nr. 203: Ortskundeprüfung (20,50 bis 57,30 EUR)
- Nr. 204: Verlängerung der Geltungsdauer einer FzF und Eintragung im Führerschein zur Fahrgastbeförderung (28,60 EUR)
- Nr. 205: Änderung oder Ergänzung eines Führerscheins zur Fahrgastbeförderung (ausgenommen Erweiterungen und Verlängerungen (7,70 EUR))
- Nr. 206: Versagung der Erteilung oder Erweiterung einer FzF; Versagung der Verlängerung der Geltungsdauer einer FzF; Entziehung, Widerruf oder Rücknahme einer FzF (33,20 bis 256,00 EUR)
Hinweise (Besonderheiten)
Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren erteilt. Sie wird auf Antrag des Inhabers jeweils bis zu fünf Jahren verlängert, wenn
1. er seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Absatz 9 in Verbindung mit Anlage 5 nachweist,
2. er nachweist, dass er die Anforderungen an das Sehvermögen gemäß § 12 Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 2 erfüllt und
3. er durch Vorlage der Unterlagen nach Absatz 4 Nummer 2a nachweist, dass er die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft am 01.09.2021
Hinweise für Nordhausen: Ortskundeprüfung
Fachlich freigegeben durch BürgerServiceZentrum