Führerschein Ausstellung Fahrgastbeförderung

    Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

    Um entgeltlich Fahrgäste zu befördern, ist eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) nötig. Diese müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.

    Beschreibung

    Wenn Sie Fahrgäste in einem Kraftfahrzeug befördern und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist (z.B. im Taxi, Mietwagen oder Pkw im Linienverkehr, zu gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder zu Ferienzielen), benötigen Sie zusätzlich zur allgemeinen Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF). Das Gleiche gilt, wenn Sie in einem Krankenkraftwagen entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördern. Voraussetzung ist, dass Sie die dafür notwendigen Prüfungen abgelegt haben.

    Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) ist nicht erforderlich für

    1. Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes (NATO),
    2. Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden,
    3. Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste.

    Wenn Sie im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 sind, benötigen Sie eine FzF nur dann, wenn Sie ein Taxi führen.

    Hinweise für Suhl: Fahrerlaubnis: Fahrgastbeförderung

    Die Erteilung der Fahrgastbeförderung hat 5 Jahre Gültigkeit und muss vor Ablauf (6 Wochen) mit einem erneuten ärztlichen sowie augenärztlichen Gutachten verlängert werden. (Ab Vollendung des 60. Lebensjahres ist eine medizinisch-psychologische Untersuchung erforderlich)

    Die Erteilung der Fahrgastbeförderung hat 5 Jahre Gültigkeit und muss vor Ablauf (6 Wochen) mit einem erneuten ärztlichen sowie augenärztlichen Gutachten verlängert werden. (Ab Vollendung des 60. Lebensjahres ist eine medizinisch-psychologische Untersuchung erforderlich)

    Online-Dienst

    Thüringer Online-Dienst - Führerschein erteilen zur Fahrgastbeförderung

    ID: L100038_212949106

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 02.03.2022 (von: system)

    Technisch geändert am 04.08.2022 (von: system)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    Zuständigkeit

    Die Beantragung erfolgt bei der Führerscheinstelle des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt Ihres Hauptwohnsitzes.

    Hinweise für Suhl: Fahrerlaubnis: Fahrgastbeförderung

    Ansprechpartner:
    (03681) 74 23 05
    (03681) 74 23 06

    Ansprechpartner:
    (03681) 74 23 05
    (03681) 74 23 06

    Ansprechpartner

    Stadtverwaltung Suhl - Einwohner-, Zulassungs- und Fahrerlaubnisbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-König-Straße 42

    98527 Suhl

    Behindertenparkplatz: null
    Anzahl: 2


    Parkplatz: null
    Anzahl: 53

    Neues Rathaus

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 13:00 Uhr Dienstag 08:00 - 17:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:00 - 18:00 Uhr Freitag 08:00 - 13:00 Uhr Hinweis: 1. Samstag im Monat 09:00 - 12:00 Uhr (Einwohnermelde-, Zulassungs- und Fahrerlaubnisbehörde) Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

    Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03681 742787(ltd. SB Fahrerlaubnisbehörde)

    Telefon Festnetz: 03681 742779(SB Zulassung)

    Telefon Festnetz: 03681 742384(Einwohnerwesen/Fundbüro)

    Telefon Festnetz: 03681 742786(SB Einwohner- und Zulassungswesen)

    Telefon Festnetz: 03681 742785(SB Einwohner- und Zulassungswesen)

    Fax: 03681 742919

    E-Mail: www.buergeramt@stadtsuhl.de

    Version

    Technisch erstellt am 23.02.2007 (von: Erik Bartholome)

    Technisch geändert am 21.11.2024 (von: Walther, Laura)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    erforderliche Unterlagen

    • amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (z.B. Personalausweis, Reisepass)
    • bei Vorlage Reisepass, diesen mit einer aktuellen Meldebescheinigung vom für den Hauptwohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt
    • EU-/EWR-Führerschein
    • Lichtbild
    • Nachweis, dass die Anforderungen an das Sehvermögen erfüllt sind,
    • Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung
    • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
    • aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister
    • Führungszeugnis mit Angabe des Verwendungszwecks "Erteilung der Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung". Dieses ist bei dem für den Hauptwohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt zu beantragen.

    Falls die FzF für Taxen gelten soll zusätzlich:

    • Nachweis der erforderlichen Ortskenntnisse durch eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle.

    Falls die FzF für Krankenkraftwagen gelten soll zusätzlich:

    • Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe

    Voraussetzungen

    • Für das Führen des Fahrzeugs notwendige EU- oder EWR-Fahrerlaubnis
    • Mindestalter: 21 Jahre; bei Beschränkung auf Krankenkraftwagen: 19 Jahre
    • persönliche Zuverlässigkeit
    • geistige und körperliche Eignung
    • ausreichendes Sehvermögen
    • Besitz der EU-/EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B (oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis) seit mindestens zwei Jahren (bei Beschränkung der FzF auf Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr) oder zweijähriger Besitz der Fahrerlaubnis innerhalb der letzten fünf Jahre
    • falls die FzF für Krankenkraftwagen gelten soll: Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
    • falls die FzF für Taxen gelten soll: Bestehen einer Ortskundeprüfung

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch und Klage

    Verfahrensablauf

    - Antragstellung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen

    - Antragsprüfung und -bearbeitung durch die zuständige Stelle

    - Erteilung bzw. Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und Eintragung im Führerschein zur Fahrgastbeförderung oder Versagung

    Fristen

    Bei einer Versagung gilt die allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche einmonatige Widerspruchsfrist.

    Kosten

    Die Gebühren für die Erteilung, Verlängerung und Versagung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) sind im 2. Abschnitt der Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr geregelt (Nrn. 201 ff.):

    • Nr. 201: Prüfung eines Antrags auf Erteilung, Erweiterung oder Verlängerung einer FzF (5,10 EUR)
    • Nr. 202.1: Ersterteilung oder Erweiterung einer FzF (33,20 EUR)
    • bei anlassbezogener Eignungsbegutachtung zusätzlich 10,20 bis 35,80 EUR
    • Nr. 202.3: Erteilung einer FzF nach vorangegangener Versagung oder Entziehung der FzF (33,20 bis 256,00 EUR)
    • Nr. 203: Ortskundeprüfung (20,50 bis 57,30 EUR)
    • Nr. 204: Verlängerung der Geltungsdauer einer FzF und Eintragung im Führerschein zur Fahrgastbeförderung (28,60 EUR)
    • Nr. 205: Änderung oder Ergänzung eines Führerscheins zur Fahrgastbeförderung (ausgenommen Erweiterungen und Verlängerungen (7,70 EUR))
    • Nr. 206: Versagung der Erteilung oder Erweiterung einer FzF; Versagung der Verlängerung der Geltungsdauer einer FzF; Entziehung, Widerruf oder Rücknahme einer FzF (33,20 bis 256,00 EUR)

    Hinweise für Suhl: Fahrerlaubnis: Fahrgastbeförderung

    Gebühr: 80,10 €

    Gebühr: 80,10 €

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren erteilt. Sie wird auf Antrag des Inhabers jeweils bis zu fünf Jahren verlängert, wenn

    1. er seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Absatz 9 in Verbindung mit Anlage 5 nachweist,

    2. er nachweist, dass er die Anforderungen an das Sehvermögen gemäß § 12 Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 2 erfüllt und

    3. er durch Vorlage der Unterlagen nach Absatz 4 Nummer 2a nachweist, dass er die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von   Fahrgästen gerecht wird

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft am 01.09.2021

    Version

    Technisch erstellt am 11.07.2006

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)