Hilfen für Gehörlose und Taubblinde Gewährung

    Sinnesbehindertengeld beantragen

    Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie als blinder, taubblinder oder gehörloser Mensch Sinnesbehindertengeld erhalten. Dieses müssen Sie beantragen.

    Beschreibung

    Als blinde, gehörlose oder taubblinde Menschen, erhalten Sie zum Ausgleich der durch Ihre Behinderung bedingten Mehraufwendungen Sinnesbehindertengeld. Ihr Einkommen und Vermögen werden dabei nicht angerechnet. Das Sinnesbehindertengeld müssen Sie beantragen.

    Seit dem 1. Juli 2023 beträgt das Sinnesbehindertengeld für blinde Menschen 472 Euro monatlich. Für taubblinde Menschen erhöht sich dieser Betrag um 172 Euro. Gehörlose Menschen erhalten 172 Euro monatlich.

    Befindet Sie sich als blinder oder gehörloser Mensch in einer stationären Einrichtung, verringert sich das Sinnesbehindertengeld auf 107,62 Euro monatlich. Als taubblinder Mensch, der in einer stationären Einrichtung lebt erhöht sich dieser Betrag für Sie auf 215,24 Euro.

    Leistungen, die Sie als blinde, gehörlose und taubblinde Menschen zum Ausgleich der durch die Blindheit, Gehörlosigkeit und Taubblindheit bedingten Mehraufwendungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten, werden auf das Sinnesbehindertengeld angerechnet.

    Erhalten blinde oder taubblinde Menschen Geld-, Sach- beziehungsweise Kombinationsleistungen der häuslichen Pflege, verringert sich das Sinnesbehindertengeld bei Pflegegrad 2 auf 215,23 Euro und bei den Pflegegraden 3 bis 5 auf 150,45 Euro monatlich. Für taubblinde Menschen erhöhen sich die Beträge um jeweils 172 Euro.

    Gehörlose Menschen erhalten unabhängig vom Pflegegrad 172 Euro.

    Online-Dienst

    Antrag auf Gewährung von Sinnesbehindertengeld nach dem Thüringer Sinnesbehindertengeldgesetz (ThürSinnbGG)

    ID: L100038_220393901

    Beschreibung

    Nach dem Thüringer Sinnesbehindertengeldgesetz (ThürSinnbGG) erhalten Menschen mit Sinnesbehinderungen zum Ausgleich der durch diese Sinnesbehinderungen bedingten Mehraufwendungen Sinnesbehindertengeld ohne Anrechnung von Einkommen und Vermögen. Sinnesbehindert im Sinne dieses Gesetzes sind **blinde**, **gehörlose** und **taubblinde** Menschen. **Blind** im Sinne dieses Gesetzes ist, wem das Augenlicht vollständig fehlt. Gleichgestellt sind Personen, deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen sind. **Gehörlos** im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen mit angeborener oder erworbener Taubheit beiderseits oder Menschen mit angeborener oder erworbener an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz) vorliegen. **Taubblind** im Sinne dieses Gesetzes ist, bei wem wegen einer Störung der Hörfunktion ein Grad der Behinderung von mindestens 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens ein Grad der Behinderung von 100 anerkannt ist. Das Sinnesbehindertengeld wird auf Antrag gewährt. Der Nachweis der medizinischen Voraussetzungen ist durch Vorlage eines Feststellungsbescheids nach § 152 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch mit den festgestellten Merkzeichen Bl, Gl und/oder TBl zu führen. Wie auch bei der Beantragung in Papierform, kann der Antrag erst abschließend bearbeitet werden, wenn er vollständig ist und alle relevanten Unterlagen vorliegen. Je vollständiger und eindeutiger der Antrag und die beigefügten Unterlagen sind, desto schneller kann eine Bearbeitung erfolgen. Bitte füllen Sie den Antrag in der vorgegebenen Reihenfolge aus. Innerhalb des Antrags erhalten Sie nach entsprechender Angabe stets Informationen darüber, welche Nachweise hochzuladen sind. Sollten Sie die Dokumente nicht innerhalb des Antragsverfahrens hochladen, können Sie die Dokumente auch per Post übersenden. Die Adresse lautet: Landratsamt Altenburger Land | Fachdienst Sozialberatung, Vormund und Betreuung | Lindenaustraße 9 | 04600 Altenburg Im Falle fehlender Unterlagen oder Informationen wird die Behörde außerdem auf Sie zukommen und die fehlenden Informationen bzw. Unterlagen nachfordern. Bitte beachten Sie, dass sich dadurch die Bearbeitungsdauer verlängern kann.

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Zuständigkeit

    Den Antrag auf Gewährung von Sinnesbehindertengeld müssen Sie bei Ihrem örtlich zuständigen Landratsamt beziehungsweise Ihrer kreisfreien Stadt stellen.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Altenburger Land - Fachdienst 27 - Sozialberatung, Vormund und Betreuung

    Adresse

    Hausanschrift

    Lindenaustraße 30

    04600 Altenburg

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03447 586-802

    Fax: 03447 586-762

    E-Mail: Silke.Manger@altenburgerland.de

    Kontaktperson

    Internet

    Formulare

    Antrag auf Gewährung von Sinnesbehindertengeld nach dem Thüringer Sinnesbehindertengeldgesetz (ThürSinnbGG)

    Version

    Technisch geändert am 23.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Feststellungsbescheid nach § 152 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Schwerbehindertenrecht)

    Formulare

    Anträge zum Sinnesbehindertengeld finden Sie im Internet unter Thüringer Landesverwaltungsamt sowie im Zentralen Thüringer Formularservice.

    Voraussetzungen

    Als blind gelten Sie, wenn Ihnen das Augenlicht vollständig fehlt. Gleichgestellt sind Sie als Person, deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig mehr als 1/50 beträgt oder bei denen andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen sind.

    Gehörlos im Sinne des Gesetzes sind Sie als Mensch mit angeborener oder erworbener Taubheit beiderseits oder als Mensch mit angeborener oder erworbener an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, soweit Ihnen aufgrund der Hörbehinderung das Merkzeichen "Gl" nach dem Schwerbehindertenrecht zuerkannt worden ist.

    Taubblind im Sinne dieses Gesetzes sind Sie als Person, bei der wegen einer Störung der Hörfunktion ein Grad der Behinderung von mindestens 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens ein Grad der Behinderung von 100 anerkannt ist.

    Sinnesbehindertengeld erhalten auch blinde, gehörlose oder taubblinde Menschen, die

    1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Europäischen Union und als Grenzgänger eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit in Thüringen ausüben,
    2. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Thüringen haben und als Grenzgänger eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit in der Europäischen Union ausüben oder
    3. als Entsandte eines in Thüringen tätigen Arbeitgebers oder nach einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in Thüringen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausüben, sofern diese die voraussichtliche Dauer von 24 Monaten nicht überschreitet.

    Rechtsgrundlage(n)

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie am 14.09.2023

    Version

    Technisch geändert am 02.07.2024

    Stichwörter

    Sinnes, Taub, Gehörlosigkeit, gehörlos, Blindengeld, Sinnesbehindert, Blindheit, Blindenhilfe, Taubblindheit

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de