Veranstaltung Erlaubnis

    Anzeige einer öffentlichen Veranstaltung

    Eine öffentliche Veranstaltung müssen Sie vorher bei der zuständigen Behörde anzeigen.

    Beschreibung

    Wenn Sie eine öffentliche Veranstaltung durchführen möchten, müssen Sie die Veranstaltung der zuständigen Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllenden Gemeinde spätestens eine Woche vorher schriftlich anzeigen. Für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige öffentliche Veranstaltungen genügt eine einmalige Anzeige.

    In folgenden Fällen benötigen Sie eine Erlaubnis:

    • die erforderliche schriftliche Anzeige wurde nicht fristgemäß spätestens eine Woche vor der Veranstaltung erstattet,
    • es handelt sich um eine motorsportliche Veranstaltung oder
    • die Veranstaltung findet in nicht dafür bestimmten Anlagen statt und es sollen mehr als 1000 Besucher zugleich zugelassen werden.

    Bitte beachten Sie, dass Ihre Veranstaltungsanzeige bei der Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllenden Gemeinde nicht notwendige Anzeigen und Genehmigungen bei anderen Behörden ersetzt.

    Online-Dienste

    Online-Antrag ausfüllen

    ID: L100038_212348717

    Beschreibung

    Wenn Sie gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen veranstalten möchten bzw. solche in Ihren Räumen veranstalten lassen möchten, benötigen Sie (zusätzlich zur Gewerbeanmeldung und gegebenenfalls einer Reisegewerbekarte) eine Erlaubnis. Schaustellungen von Personen sind z. B. Striptease- oder Peep-Shows und die bloße Präsentation von Menschen mit auffälligen Körpermerkmalen. Wenn die Darbietungen einen überwiegend künstlerischen, sportlichen, akrobatischen oder ähnlichen Charakter haben, ist ihre Durchführung nicht erlaubnispflichtig.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau Basisregistrierung).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Online-Antrag ausfüllen

    ID: L100038_212348720

    Beschreibung

    Veranstaltung einer Messe, einer Ausstellung oder eines Großmarktes: Wenn eine Messe, eine Ausstellung oder ein Großmarkt veranstaltet wird, ist dafür die sogenannte Festsetzung der zuständigen Stelle nötig, sofern für diese Veranstaltung die sogenannten Marktprivilegien angestrebt werden. Beispiele für Marktprivilegien: Befreiung von Einschränkungen des Ladenöffnungsrechts Befreiung von den Vorschriften der Gewerbeordnung über das stehende- und das Reisegewerbe Lockerung der Arbeitszeitregelungen insbesondere an Sonn- und Feiertagen bestimmte Einschränkungen des Jugendarbeitsschutzrechts Verfahrensablauf Die Festsetzung erfolgt nur auf Antrag. Empfehlenswert ist ein schriftlicher Antrag. Eine Festsetzung berechtigt zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung. Werden festgesetzte Messen, Ausstellungen oder Großmärkte nicht oder nicht mehr durchgeführt, so muss die Veranstalterin/der Veranstalter dies der zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich anzeigen. Die Festsetzung regelt den Gegenstand, den Ort, die Zeit und die Öffnungszeiten der betroffenen Veranstaltungen. Informationen über die Möglichkeit mehrere Veranstaltungen gleichzeitig oder eine Veranstaltung auf Dauer festzusetzen, hält die zuständige Stelle bereit. Sobald die Veranstaltung festgesetzt wurde, wird ein schriftlicher Bescheid erteilt. Die Festsetzung kann mit Auflagen verbunden werden. --------------------------------------------------------------------------------------------------------- Veranstaltung eines Wochenmarktes : Wenn ein Wochenmarkt veranstaltet wird, ist dafür die sogenannte Festsetzung der zuständigen Stelle nötig, sofern für diese Veranstaltung die sogenannten Marktprivilegien (z.B. Befreiung von Einschränkungen des Ladenöffnungsrechts, Befreiung von den Vorschriften der Gewerbeordnung über das stehende- und das Reisegewerbe, Lockerung der Arbeitszeitregelungen insbesondere an Sonn- und Feiertagen und bestimmte Einschränkungen des Jugendarbeitsschutzrechts) angestrebt werden. Eine Festsetzung berechtigt zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung. Im Falle der Festsetzung eines Wochenmarktes verpflichtet die Festsetzung die veranstaltende Person zur Durchführung. Die Festsetzung regelt den Gegenstand, den Ort, die Zeit und die Öffnungszeiten der betroffenen Veranstaltungen. Informationen über die Möglichkeit mehrere Veranstaltungen gleichzeitig oder eine Veranstaltung auf Dauer festzusetzen, hält die zuständige Stelle bereit. -------------------------------------------------------------------------------------------------------- Veranstaltung eines Jahr- oder Spezialmarktes: Wenn ein Jahr- oder Spezialmarkt veranstaltet wird, ist dafür die sogenannte Festsetzung der zuständigen Stelle nötig, sofern für diese Veranstaltung die sogenannten Marktprivilegien angestrebt werden. Beispiele für Marktprivilegien: Befreiung von Einschränkungen des Ladenöffnungsrechts Befreiung von den Vorschriften der Gewerbeordnung über das stehende- und das Reisegewerbe Lockerung der Arbeitszeitregelungen insbesondere an Sonn- und Feiertagen bestimmte Einschränkungen des Jugendarbeitsschutzrechts Verfahrensablauf Die Festsetzung erfolgt nur auf Antrag. Empfehlenswert ist ein schriftlicher Antrag. Eine Festsetzung berechtigt zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung. Im Falle der Festsetzung eines Jahrmarktes oder eines Spezialmarktes verpflichtet die Festsetzung den Veranstalter zur Durchführung. Die Festsetzung regelt den Gegenstand, den Ort, die Zeit und die Öffnungszeiten der betroffenen Veranstaltungen. Informationen über die Möglichkeit mehrere Veranstaltungen gleichzeitig oder eine Veranstaltung auf Dauer festzusetzen, hält die zuständige Stelle bereit. Sobald die Veranstaltung festgesetzt wurde, wird ein schriftlicher Bescheid erteilt. Die Festsetzung kann mit Auflagen verbunden werden.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau Basisregistrierung).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Die Veranstaltungsanzeige muss bei der Gemeinde bzw. Stadtverwaltung erfolgen, auf deren Gemeindegebiet Ihre Veranstaltung stattfinden soll. Gegebenenfalls liegt die Zuständigkeit auch bei einer Verwaltungsgemeinschaft beziehungsweise einer erfüllenden Gemeinde. Bitte erfragen Sie dies bei der örtlich zuständigen Gemeinde.

    Wenn Sie eine motorsportliche Veranstaltung durchführen möchten, wenden Sie sich bitte nach der Anzeige bei der Gemeinde zusätzlich an das zuständige Landratsamt, um dort die erforderliche Genehmigung zu beantragen.  Ein gesonderter Genehmigungsantrag ist nur dann nicht erforderlich, wenn Sie die motorsportliche Veranstaltung auf dem Gebiet einer kreisfreien Stadt durchführen wollen.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an die für den Veranstaltungsort zuständige Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllende Gemeinde.  
    Bei motorsportlichen Veranstaltungen müssen Sie zusätzlich auch einen Antrag auf Genehmigung beim zuständigen Landratsamt stellen.

    Ansprechpartner

    Stadtverwaltung Eisenach - Fachdienst 32 / Fachgebiet 32.2 - Gewerbe, Straßenverkehr und allg. Ordnungsrecht

    Adresse

    Postanschrift

    Markt 22

    99817 Eisenach

    Öffnungszeiten

    Mo. 09:00 - 12:00 Uhr Di. 09:00 - 12:00 Uhr Mi. 09:00 - 12:00 Uhr Do. 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Fr. 09:00 - 12:00 Uhr Hinweis: Unser Bürgerbüro hat zu folgenden Zeiten für Sie geöffnet: Mo. 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr Di. 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr Mi. 07:00 - 13:00 Uhr Do. 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr Fr. 08:00 - 13:00 Uhr Sa. 09:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: 03691 670-819

    Telefon Festnetz: 03691 670-800

    E-Mail: ordnungsamt@eisenach.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 04.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Die Anzeige hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

    • Art, Ort und Zeit der Veranstaltung
    • Zahl der erwarteten Teilnehmer*innen

    Formulare

    Formular: ja

    Onlineverfahren: möglich

    Schriftform erforderlich: ja

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch; Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht; Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz

    Fristen

    Die öffentliche Veranstaltung muss spätestens eine Woche vorher schriftlich anzeigt werden.

    Bitte informieren Sie sich, ob die zuständige Gemeinde in einer Ordnungsbehördlichen Verordnung oder kommunalen Satzung gegebenenfalls Sonderregelungen festgelegt hat. 

    Kosten

    Die Erteilung eines Bescheides beziehungsweise einer Erlaubnis ist gebührenpflichtig.

    Die Höhe der Verwaltungskosten Kosten richten sich nach der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) und können im Einzelfall variieren.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Anzeige bzw. Genehmigung einer öffentlichen Veranstaltung ersetzt nicht weitere erforderliche Anzeigen beziehungsweise Genehmigungen anderer Fachgesetze, zum Beispiel:

    • verkehrsrechtliche Anordnungen nach der Straßenverkehrsordnung - StVO
    • straßenrechtliche Genehmigungen nach dem Thüringer Straßengesetz
    • Sperrzeitenverkürzung nach dem Thüringer Gaststättengesetz
    • Ausnahmegenehmigung nach dem Thüringer Sonn- und Feiertagsgesetz
    • nach Jugendschutzgesetz;
    • Anmeldung bei der GEMA
    • nach der Gewerbeordnung - GewO
    • nach Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz (zum Beispiel bei Traditionsfeuer)

    Die zuständigen Stellen können im Einzelfall zur Gefahrenabwehr Anordnungen zur Veranstaltung treffen, Auflagen erteilen bzw. die Veranstaltung untersagen.

    Unterstützende Institutionen

    Die örtlich zuständige Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft bzw. erfüllende Gemeinde sowie im Falle einer motorsportlichen Veranstaltung das örtlich zuständige Landratsamt.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales am 24.06.2022

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Gewerbe, Feuer, Öffentliche Veranstaltung, Show, Event, Brauchtumsfeuer, Konzert, Fest, Gala

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de