Freiverkaufszertifikate für aktive Medizinprodukte beantragen
Hersteller von aktiven Medizinprodukten können ein Freiverkaufszertifikat beantragen. Das Freiverkaufszertifikat bestätigt, dass der Hersteller seine eingetragene Niederlassung in Deutschland hat und innerhalb der Union mit dem betreffenden Produkt gehandelt werden kann.
Beschreibung
Sind Sie verantwortlich für das Inverkehrbringen nach Artikel 5 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2017/745 eines Medizinproduktes und möchten dieses außerhalb der Union exportieren? Dann stellt die jeweils zuständige Behörde auf Ihren Antrag hin eine Bescheinigung nach § 10 MPDG aus.
Mit diesem Zertifikat wird bescheinigt, dass mit dem Produkt in der Union gehandelt werden darf.
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Ausfuhr von Medizinprodukten
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zuständige Stelle
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz, Dezernat 21 (Technischer Verbraucherschutz, Marktüberwachung)
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz, Dezernat 21 (Technischer Verbraucherschutz, Marktüberwachung).
Ansprechpartner
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Dezernat 21 Standort Gera
Adresse
Postanschrift
Tennstedter Straße 8/9
99947 Bad Langensalza
Lieferanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 361 57-38210
Fax: +49 361 57-3821104
Internet
erforderliche Unterlagen
- Konformitätserklärung
- Bescheinigung(en) der Benannten Stelle(n)
- Produktliste
Voraussetzungen
- Produkt muss nach Artikel 5, Artikel 10 und gegebenenfalls Artikel 11 der Verordnung (EU) 2017/745 eines Medizinproduktes in Verkehr gebracht werden.
- Nur Hersteller und Bevollmächtigte mit Sitz in Deutschland können hier einen Antrag auf ein Freiverkaufszertifikat für Medizinprodukte stellen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch nach VwVfG gegen Ablehnung eines Antrags und die Gebührenerhebung
Verfahrensablauf
- Sie reichen Ihren Antrag online ein.
- Die zuständige Behörde prüft die mitgelieferten beziehungsweise vorhandenen Unterlagen.
- Die zuständige Behörde fordert gegebenenfalls Unterlagen nach.
- Die zuständige Behörde stellt das Freiverkaufszertifikat aus.
- Die zuständige Behörde erstellt einen Kostenbescheid für die erbrachte Leistung.
Fristen
Ein Freiverkaufszertifikat gemäß § 10 MPDG enthält keine Befristungen. Es bestätigt den Stand vom Tag des Ausstellungsdatums. Über die Dauer der Gültigkeit des Freiverkaufszertifikates entscheidet jedes Empfängerland selbst.
Bearbeitungsdauer
1 bis 4 Wochen
Kosten
Die Gebühren fallen individuell unterschiedlich aus.
Das Medizinprodukterecht ist Bundesrecht, der Vollzug erfolgt in der Hoheit der jeweiligen Bundesländer. Daher ist die jeweilige Kostenver- oder Gebührenordnung des Bundeslands zur Anwendung zu bringen. In Thüringen ist dies derzeit die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO).
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie am 20.11.2024
Stichwörter
FSC, Ausfuhr von Medizinprodukten, MDR, Freiverkaufszertifikat, Exportzertifikate für Medizinprodukte, Verkehrsfähigkeit von Medizinprodukten, Bescheinigung § 10 MPDG, Exportbescheinigung, Legalisierung Länderspezifisch, Beglaubigung Länderspezifisch, Medizinprodukte, Free Sales Certificate, Apostille Länderspezifisch