Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen bei Anlagen für die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vorlegen

    Wenn Sie eine Abfallverbrennungs- oder eine Feuerungsanlage betreiben, in der Sie Abfälle mitverbrennen, müssen Sie den Schadstoffausstoß kontinuierlich messen, aufzeichnen, auswerten und über die Ergebnisse einen Jahresmessbericht anfertigen und der zuständigen Behörde vorlegen.

    Beschreibung

    In der Bundes-Immissionsschutzverordnung ist gesetzlich festgelegt, unter welchen Voraussetzungen Ihr Unternehmen einen Messbericht vorlegen muss.

    Wenn Ihr Unternehmen verpflichtet ist, einen Messbericht vorzulegen, müssen Sie für jedes Kalenderjahr einen Messbericht erstellen.

    Sie können damit ein akkreditiertes Messinstitut oder eine sachverständige Person beauftragen.

    Ihr Messbericht muss unter anderem folgende Daten beinhalten:

    • die Massenkonzentrationen bestimmter Emissionen
    • den Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas und
    • die zur Beurteilung des ordnungsgemäßen Betriebs erforderlichen Betriebsgrößen, insbesondere  
      • Abgastemperatur,
      • Abgasvolumenstrom,
      • Feuchtegehalt und
      • Druck.

    zuständige Stelle

    Immissionsschutzbehörde beziehungsweise Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die Immissionsschutzbehörde Ihres Landeskreises, Ihrer kreisfreien Stadt beziehungsweise an das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt - Sachgebiet Abfallwirtschaft, Immissionsschutz, Chemikalienrecht

    Adresse

    Hausanschrift

    Schwarzburger Chaussee 12

    07407 Rudolstadt

    Behindertenparkplatz: Zufahrt über Caspar-Schulte-Straße
    Anzahl: 2
    Gebühren: nein


    Parkplatz: Zufahrt über Caspar-Schulte-Straße
    Anzahl: 10
    Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    Schloßstraße 24

    07318 Saalfeld/Saale

    Öffnungszeiten

    Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03672 823-834

    E-Mail: immissionsschutz@kreis-slf.de

    E-Mail: abfallueberwachung@kreis-slf.de

    E-Mail: umweltamt@kreis-slf.de

    Version

    Technisch erstellt am 12.08.2015 (von: Döhler, Cornelia)

    Technisch geändert am 20.12.2024 (von: Demuth, Tom)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    erforderliche Unterlagen

    • vollständiger Messbericht

    Voraussetzungen

    • Sie betreiben eine genehmigungsbedürftige Anlage zur Abfallverbrennung oder Abfallmitverbrennung.
    • Sie haben Ihre Anlage in Betrieb genommen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.

    Verfahrensablauf

    Reichen Sie Ihren Messbericht entsprechend der Vorgaben der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein:

    • Für die fortlaufenden Messungen wenden Sie sich an Ihre zuständige Immissionsschutzbehörde. Diese teilt Ihnen Einzelheiten über Art und Umfang der erforderlichen Ermittlungen mit.
    • Sie werten die kontinuierlichen Messungen des jeweiligen Kalenderjahres aus.
    • Sie erstellen über die Ergebnisse einen Messbericht.
    • Sie senden Ihren Messbericht jedes Jahr bis zum 31. März an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde.
    • Sie können ein akkreditiertes Messinstitut oder eine sachverständige Person mit der Auswertung der kontinuierlichen Messungen und/oder der Erstellung des Messberichts beauftragen.

    Fristen

    • Den Messbericht jedes Kalenderjahres müssen Sie bis 31. März des Folgejahres bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.
    • Den Messbericht und die Aufzeichnungen der Messgeräte müssen Sie für mindestens 5 Jahre nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraumes aufbewahren.

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie:

    • kontinuierliche Messungen nicht durchführen,
    • Messungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auswerten,
    • den Messbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen,
    • den Messbericht und die Aufzeichnungen der Messgeräte nicht mindestens 5 Jahre aufbewahren.

    Weitere Informationen

      Gültigkeitsgebiet

      Thüringen

      Fachliche Freigabe

      Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz (TMUEN) am 26.11.2024

      Version

      Technisch erstellt am 07.10.2024 (von: Reinicke, Katrin)

      Technisch geändert am 28.11.2024 (von: Reinicke, Katrin)

      Stichwörter

      Emissionsbericht, Schadstoffmessung, BImSchG, Quecksilber, Jahresbericht, TA Luft, genehmigungsbedürftige Anlage, Emissionsmessung, Messstelle, Emissionsmessbericht, Abfallverbrennungsanlage, LAI-Mustermessbericht, Müllverbrennungsanlage, VDI 4220, 17 BImSchV, Abfallmitverbrennungsanlage, Pyrolyse, Emission, Immissionsschutz, ReSyMeSa, Luftschadstoffe

      Sprachversion

      Deutsch

      Sprache: de

      Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

      Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

      Englisch

      Sprache: en

      Sprachbezeichnung nativ: English

      Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

      Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)