Anzeige Sammelentsorgungsnachweis privilegiertes Verfahren Bestätigung

    Sammelentsorgungsnachweis im Grundverfahren

    Sie unterliegen als Einsammler der Nachweispflicht für Abfälle und müssen sich einen Sammelentsorgungsnachweis genehmigen lassen? Dann benötigen Sie unter gewissen Voraussetzungen einen behördlich bestätigten Sammelentsorgungsnachweis.

    Beschreibung

    Die Nachweis- und Registerpflichten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) zielen darauf ab, die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen zu dokumentieren und zu überwachen.

    Abfallerzeugende Unternehmen, die gefährliche Abfälle erzeugen, und an deren Entsorgung beteiligte Unternehmen, müssen sowohl untereinander als auch gegenüber den zuständigen Behörden, die ordnungsgemäße Entsorgung nachweisen und die hierfür erforderlichen Nachweisdokumente führen.

    Bereits vor Beginn der Entsorgung müssen abfallerzeugende oder abfallentsorgende Unternehmen Entsorgungsnachweise führen, um die Zulässigkeit der geplanten Art der Entsorgung nachzuweisen.

    Fallen bei einem Abfallerzeuger jedoch weniger als 20 Tonnen eines gefährlichen Abfalls im Jahr an, kann dieser stattdessen am Sammelentsorgungsnachweisverfahren teilnehmen. Bei diesem führt nicht das abfallerzeugende Unternehmen einen Entsorgungsnachweis, sondern das Unternehmen, das den Abfall sammelt.

    Auch im Sammelentsorgungsnachweisverfahren muss die zuständige Behörde in der Regel die Zulässigkeit der Entsorgung vor Beginn der Entsorgung bestätigen.

    Online-Dienst

    Länder-eANV

    ID: L100038_221881746

    Beschreibung

    Gemäß § 17 NachwV sind Nachweisdokumente bis auf wenige Ausnahmen elektronisch zu führen. Jeder zur elektronischen Abfallnachweisführung verpflichtete Betrieb benötigt daher eine geeignete Software, mit der die Nachweisdokumente in elektronischer Form erstellt, bearbeitet und qualifiziert signiert sowie mit anderen Betrieben und den Behörden ausgetauscht werden können. Das Länder-eANV (LeANV) erfüllt diese Anforderungen und ist somit eine Alternative zu kommerziell angebotener Software.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    zuständige Stelle

    Zuständig ist das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz, Referat 74 Abfallrechtliche Überwachung

    Ansprechpartner

    Thüringer Landesamt Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) - Referat 74 - Abfallrechtliche Überwachung

    Adresse

    Hausanschrift

    Göschwitzer Str. 41

    07745 Jena

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0361 57394-2450

    Fax: 0361 57394-2222

    E-Mail: poststelle@tlubn.thueringen.de

    Internet

    Stichwörter

    TLUBN

    Version

    Technisch geändert am 09.01.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja
    Schriftform erforderlich: Nein
    Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein
    Online-Dienste vorhanden: Ja

    Voraussetzungen

    • Software, mit der die Nachweisdokumente in elektronischer Form erstellt, bearbeitet und qualifiziert signiert sowie mit anderen Betrieben und den Behörden ausgetauscht werden können. Zur qualifizierten Signatur der Formulare sind zudem eine persönliche Signaturkarte und ein Kartenlesegerät notwendig.
    • In den Nachweisformularen sind die abfallrechtlichen Betriebsnummern des abfallsammelnden und des abfallentsorgenden Unternehmens einzutragen. Wenn diese noch nicht erteilt wurden, sind sie vor Erstellung der Nachweisformulare bei der zuständigen Behörde zu beantragen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Klage vor dem Verwaltungsgericht 

    Verfahrensablauf

    • Das abfallsammelnde Unternehmen erstellt die erforderlichen Unterlagen und sendet diese mit einer entsprechenden Signatur an das abfallentsorgende Unternehmen.
    • Dort werden die Unterlagen ergänzt und signiert.
    • Das abfallentsorgende Unternehmen übersendet den vollständigen Entsorgungsnachweis vor Beginn der Entsorgung an die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde und das Unternehmen, das den Abfall sammelt.
    • Die zuständige Behörde übermittelt nach Bestätigung die Unterlagen an den Abfalleinsammler, den Abfallentsorger und an die zuständigen Behörden der Einsammelgebiete.

    Fristen

    Die Nachweise müssen zum Zeitpunkt der Entsorgung gültig sein.
    Die Behörde hat bei vollständig vorliegenden und korrekten Nachweisunterlagen 30 Tage Zeit bis zur behördlichen Bestätigung, der Eingang muss innerhalb 12 Kalendertagen bestätigt werden.
    Ein Nachweis kann maximal für fünf Jahre bestätigt werden.
    Die Fristen für die Übersendung der elektronischen Begleitscheine durch den Entsorger betragen 10 Kalendertage

    Bearbeitungsdauer

    1 bis 30 Tage (Die Eingangsbestätigung bzw. eine eventuelle Nachforderung erfolgt innerhalb von 12 Kalendertagen. Nachforderungen können die Bearbeitung bis zur Vorlage der vollständigen Unterlagen aussetzen.)

    Kosten

    Wenn Einsammler Ihren Hauptsitz außerhalb Deutschlands haben, erfolgt eine auf die Menge und Laufzeit abgestellte Berechnung.: Verwaltungsgebühr ab 79.00 EUR bis 880.00 EUR

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz am 26.07.2024

    Version

    Technisch geändert am 30.07.2024

    Stichwörter

    Erzeuger, Sammler, Sammelentsorgungsnachweis, Entsorgungsanlage, Abfallsammler, Abfallentsorger, Ausnahme Entsorgungsnachweis, Abfallerzeuger, Nachweis Zulässigkeit Abfallentsorgung, Entsorger, Nachweiserklärung, Freistellung von Bestätigungspflicht

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de