Transport nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (Sammeln und Befördern) Genehmigung

    Transport nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (Sammeln und Befördern) Genehmigung

    Wenn Sie gefährliche Abfälle sammeln oder befördern oder mit gefährlichen Abfällen handeln wollen, müssen Sie für diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde eine Erlaubnis beantragen.

    Beschreibung

    Für das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von gefährlichen Abfällen müssen Sie eine Erlaubnis für diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde beantragen. Wenn Sie von der Erlaubnispflicht befreit sind, reicht die Anzeige Ihrer Tätigkeit aus. 
    Haben Sie bereits eine Erlaubnis für Ihre Tätigkeit erhalten, und es haben sich wesentliche Umstände geändert, so muss die Erlaubnis erneut beantragt werden. Die Erlaubnispflicht gilt sowohl für nationale als auch grenzüberschreitende Abfallverbringungen.
     

    Online-Dienst

    Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis einer abfallwirtschaftlichen Tätigkeit für gefährliche Abfälle

    ID: L100038_221881745

    Beschreibung

    - Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) legt fest, dass Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen ihre Tätigkeit der zuständigen Behörde anzeigen müssen, sofern für diese Tätigkeit keine Erlaubnis nach § 54 KrWG erforderlich ist - Die Erlaubnis ist erforderlich, wenn sich die Tätigkeit auf gefährliche Abfälle bezieht und nicht nur Rahmen einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit ausgeführt wird (z.B. im Rahmen der Tätigkeit als Bauhandwerker, Bauunternehmer oder mobiler Dienstleister) und keine Befreiung von der Erlaubnispflicht als zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb besteht

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    zuständige Stelle

    Zuständig sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

    Ansprechpartner

    Für Steinach wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Ihre abfallrechtliche Betriebsnummer(n) als Sammler, Beförderer, Makler bzw. Händler von Abfällen (soweit Ihnen bereits erteilt)
    • die Vorgangsnummer Ihrer erstmaligen Erlaubnis (nur, wenn Sie eine Änderung erstellen möchten)
    • Ihre Gewerbeanmeldung (soweit eine Pflicht zur Gewerbeanmeldung besteht)
    • ein Auszug aus dem Handels, Vereins- oder Genossenschaftsregister (soweit ein Antrag erfolgt ist)
    • Nachweis einer Betriebs und Umwelthaftpflichtversicherung (soweit eine solche besteht)
    • Nachweise für die Fachkunde der für die Leistung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Personen
    • Nachweis einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (soweit Sie eine Erlaubnis für die Tätigkeiten Sammeln oder Befördern beantragen möchten und die Beförderung auf öffentlichen Straßen stattfindet).

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja
    Schriftform erforderlich: Ja
    Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein
    Online-Dienste vorhanden: Ja

    Voraussetzungen

    • Die zuständige Behörde hat die Erlaubnis zu erteilen, wenn:
      • keine Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Inhabers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen ergeben, sowie
      • der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und das sonstige Personal über die für ihre Tätigkeit notwendige Fach und Sachkunde verfügen.
    • Zudem müssen die Anforderungen der Anzeige bzw. Erlaubnispflichtigen sowie die Anforderungen an das sonstige Personal der Fach- und Sachkunde, die durch die Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen" (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV) konkretisiert werden, erfüllt werden.
    • Zudem zu beachten sind Nachweis und Registerpflichten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Wollen Sie erstmalig als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen diese Tätigkeit aufnehmen oder haben sich wesentliche Umstände Ihrer Tätigkeit geändert, beantragen Sie eine Erlaubnis bei der zuständigen Behörde.
    • Per Mail oder mithilfe des Online-Formulars geben Sie dazu Ihre Daten an und reichen die erforderlichen Unterlagen ein.
    • Im Falle des Onlineformulars müssen Sie den Antrag zum Abschluss qualifiziert elektronisch signieren. Hierzu kann z.B. die im elektronischen Abfallnachweisverfahren genutzte Signaturkarte und der dort verwandte Kartenleser eingesetzt werden. Zur Signatur ist eine Signatur-Software der Firma Governikus, Signer WebEdition notwendig. Die Software muss im Vorfeld auf Ihrem Rechnersystem lokal installiert sein. Den Download mit Anweisungen erhalten Sie auf der Website der GOES. Die Behörde sendet Ihnen eine Empfangsbestätigung zu. Nach Prüfung des Antrags und Ihrer Unterlagen kann die die Behörde:
      • Unterlagen nachfordern oder
      • die Erlaubnis mit oder ohne Nebenbestimmungen erteilen oder
      • die Erlaubnis ablehnen.

    Fristen

    Die Erlaubnis muss vor Aufnahme der Tätigkeit beantragt werden.

    Kosten

    Verwaltungsgebühr ab 250.00 EUR bis 5000.00 EUR

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz am 26.07.2024

    Version

    Technisch geändert am 30.07.2024

    Stichwörter

    Kreislaufwirtschaftsgesetz, Händler, Abfallwirtschaftlich, Gefährliche Abfälle, Tätigkeit, Makler, Entsorgungsfachbetrieb, Beförderer, Gefährlich, Abfall/Abfälle, Sammler

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de