Sachkundeprüfung für die Abgabe von gefährlichen Stoffen und Gemischen beantragen
Bestimmte gefährliche Stoffe oder Gemische dürfen Sie nur abgeben, wenn Sie über die erforderliche Sachkunde nach der Chemikalien-Verbotsverordnung verfügen.
Beschreibung
Bestimmte gefährliche Stoffe und Gemische unterliegen Abgabebeschränkungen und weiteren gesetzlichen Regelungen. Wenn Sie als Hersteller, Einführer oder Händler gefährliche Stoffe und Gemische abgeben, müssen Sie Ihre Sachkunde nach der Chemikalien-Verbotsverordnung nachweisen können. Diesen Nachweis können Sie durch das Ablegen einer Sachkundeprüfung erhalten.
Online-Dienst
OD Antrag auf Sachkundeprüfung ChemVerbotsV
Beschreibung
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Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) - Referat 73 (Marktüberwachung, Chemikaliensicherheit) - Abteilung 7.
Ansprechpartner
Thüringer Landesamt Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) - Referat 73 - Marktüberwachung, Chemikaliensicherheit
Adresse
Postanschrift
Göschwitzer Straße 41
07745 Jena
Hausanschrift
erforderliche Unterlagen
- Ausgefüllter Antrag
- Gegebenenfalls Unterlagen zum Nachweis über Vorkenntnisse (Zeugnisse) in Abhängigkeit von der gewählten Prüfungsart
- Gegebenenfalls Kostenübernahmeerklärung, sofern Kosten durch Dritte (zum Beispiel Arbeitgeber) übernommen werden sollen
Formulare
Voraussetzungen
- Antrag muss am Prüfungstag vollständig ausgefüllt vorliegen
- Antrag muss auf die benötigte Prüfungsart bezogen sein:
- umfassende Sachkundeprüfung
- eingeschränkte Sachkundeprüfung
- eingeschränkte Sachkundeprüfung für Biozidprodukte beziehungsweise Pflanzenschutzmittel
- eingeschränkte stoffspezifische Sachkundeprüfung
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Sie können innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses der nicht bestandenen Prüfung Klage beim Verwaltungsgericht Weimar erheben.
- Information über Möglichkeit auf Wiederholungsprüfung
Verfahrensablauf
- Sie stellen den Prüfungsantrag entsprechend der von Ihnen benötigten Prüfungsart bei der Behörde. Es wird zwischen folgenden Prüfungsarten unterschieden:
- umfassende Sachkundeprüfung
- eingeschränkte Sachkundeprüfung
- eingeschränkte Sachkundeprüfung für Biozidprodukte beziehungsweise Pflanzenschutzmittel
- eingeschränkte stoffspezifische Sachkundeprüfung
- Nach der Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie den Prüfungstermin durch die Behörde.
- Vor Beginn der Prüfung wird Ihre Identität geprüft. Die Prüfung wird als Präsenzveranstaltung durchgeführt. Je nach gewählter Prüfungsart dauert die Prüfung zwischen 60 und 120 Minuten.
- Nach bestandener Prüfung wird Ihnen ein Zeugnis über die Sachkunde nach der Chemikalien-Verbotsverordnung ausgestellt und persönlich zugestellt. Zudem wird ein Kostenbescheid erlassen.
- Sollten Sie die Prüfung nicht bestehen, wird Ihnen das Prüfungsergebnis schriftlich mitgeteilt und ein Kostenbescheid erlassen.
- Sie können gegebenenfalls eine Wiederholungsprüfung beantragen und absolvieren.
Fristen
Antragsfrist: 4 Wochen (Den ausgefüllten Antrag und die damit verbundenen Unterlagen sollten Sie spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn dem TLUBN per E-Mail oder über ThAVEL zusenden. Die Prüfung wird abgesagt, wenn nicht eine Woche vor dem Prüfungstermin Anträge vorliegen.)
Bearbeitungsdauer
4 Wochen (Die Bearbeitung Ihres Antrags dauert durchschnittlich vier Wochen. Die Ausstellung des Zeugnisses und des Kostenbescheides nach der Prüfung dauern durchschnittlich vier Wochen.)
Kosten
• umfassende Sachkundeprüfung: 125,00 Euro • Kosten für Wiederholungsprüfung abweichend: Gebühr 125.0 EUR
• eingeschränkte Sachkundeprüfung: 100,00 Euro • Kosten für Wiederholungsprüfung abweichend: Gebühr 100.0 EUR
Weitere Informationen
Bemerkungen
- Sie können bei Antragsstellung gegebenenfalls die freiwillige Kostenübernahme durch Dritte (zum Beispiel Ihren Arbeitgeber) prüfen und in Anspruch nehmen.
- Falsche Angaben im Antrag führen zum Ausschluss.
- Während der Prüfung sind elektronische Hilfsmittel nicht zugelassen.
- Wir empfehlen vor dem Ablegen der Prüfung eine entsprechende Fortbildung zu besuchen.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) am 01.01.2024