Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen beantragen
Fahrzeuge, die nicht den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechen, benötigen für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Ausnahmegenehmigung.
Beschreibung
Fahrzeuge, die nicht den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen, benötigen für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Ausnahmegenehmigung.
Grundsätzlich gilt, dass Ausnahmen nur genehmigt werden dürfen, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften der StVZO und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) voll ausgeschöpft sind.
Sie dürfen nur in dem Umfang genehmigt werden, der für den beabsichtigten Zweck unumgänglich notwendig ist (strenger Maßstab); aus wirtschaftlichen Gründen alleine darf keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
Die Ausnahmegenehmigungen können grundsätzlich mit einer Geltungsdauer von bis zu 12 Jahren erteilt werden; möglich ist auch die Befristung auf drei, sechs oder neun Jahre.
Die Ausnahmegenehmigungen sind vom Fahrzeughalter einzuholen, bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Das zu genehmigende Fahrzeug/ Teil muss bereits existent sein. Eine Vorabgenehmigung ist wegen der Notwendigkeit einer technischen Begutachtung nicht möglich.
zuständige Stelle
Für Antragsteller mit Wohnsitz/ Unternehmenssitz in Thüringen ist das Thüringer Landesverwaltungsamt zuständig.
Zuständigkeit
Thüringer Landesverwaltungsamt
Referat 520 Sachgebiet Straßenverkehr
Jorge-Semprún-Platz 4
99423 Weimar
Telefon: 0361 57 100
Fax: 0361 57332 1454
E-Mail: paragraph70stvzo@tlvwa.thueringen.de
Ansprechpartner
Thüringer Landesverwaltungsamt - Straßen- und Luftverkehr - Referat 520
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: Tiefgarage Atrium
Anzahl: 840 Gebühren: ja
Haltestellen
- Haltestelle: Weimar Atrium
Linie:- Bus: 1, 2, 3, 9
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Angabe der Halterdaten (Name, Adresse)
Bei Neubeantragung ein Gutachten zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Unterschriftberechtigten eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes
Zur Verlängerung einer bereits bestehenden Ausnahmegenehmigung: Kopie der alten § 70 STVZO Ausnahmegenehmigung. Und entweder ein Bestätigungsgutachten, dass sich der Zustand des Fahrzeugs seit der letzten Begutachtung nicht verändert hat oder ein erneutes Gutachten nach § 70 StVZO
Zur Ergänzung oder Änderung einer bereits bestehenden Ausnahmegenehmigung: Ergänzungsgutachten (Sollen in Fahrzeugkombinationen wie Zügen oder Sattelkraftfahrzeugen andere als in der Ausnahmegenehmigung unter Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer aufgeführte Zugfahrzeuge oder Anhänger verwendet werden, ist eine Ergänzung der Ausnahmegenehmigung erforderlich)
Zur Umschreibung einer bereits bestehenden Ausnahmegenehmigung: Bestehende Ausnahmegenehmigung mit dem dazugehörigen Gutachten und die Zulassungsbescheinigungen
(Soweit bereits vorhanden) Zulassungsbescheinigung bzw. Betriebserlaubnis der Fahrzeugkombination
(Soweit vorhanden) Bescheinigung des Herstellers, aus welchen Gründen er nicht in der Lage war, die Vorschriften der StVZO einzuhalten
Gegebenenfalls Versicherungsbescheinigung (siehe Anlage 8)
Bevollmächtigung, sofern der Antrag für einen Dritten gestellt wird.
Formulare
Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Sie können die Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO und § 76 FZV online beantragen.
Anlagen können derzeit im PDF-Format übermittelt werden.
Voraussetzungen
Grundsätzlich gilt, dass Ausnahmen nur genehmigt werden dürfen, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften der StVZO und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) voll ausgeschöpft sind.
Rechtsgrundlage(n)
- § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c) und § 10 Absatz 2 Nummer 3 Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts (StVRZustÜV)
- § 76 Absatz 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) § 70 Ausnahmen
Rechtsbehelf
Klage
Verfahrensablauf
Sie können die Ausnahmegenehmigung schriftlich oder online beantragen. Der Antrag ist kurz zu begründen.
Bevor Sie eine Ausnahmegenehmigung für ein Fahrzeug beantragen können, benötigen Sie ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Unterschriftberechtigten eines nach EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) benannten Technischen Dienstes.
Aus dem Gutachten müssen die erforderlichen Ausnahmen von der StVZO, die Eignung des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination und die im Interesse der Verkehrssicherheit für erforderlich gehaltenen Auflagen und Bedingungen hervorgehen. Die Vorschläge für Ausnahmen sind konkret zu beschreiben und ihre Notwendigkeit ist zu begründen. Anschließend können Sie die Ausnahmegenehmigung beantragen.
Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag, fordert gegebenenfalls Unterlagen nach und erteilt Ihnen bei positiver Prüfung die Ausnahmegenehmigung und erhebt die Gebühren.
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen, insbesondere zu den zuständigen Sachbearbeitern und Sachbearbeiterinnen entnehmen Sie bitte unserer Website:
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Landesverwaltungsamt am 08.04.2024
Stichwörter
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