Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition in die, durch die oder aus der Bundesrepublik Deutschland Erteilung

    Erlaubnis zum dauerhaften Verbringen von Schusswaffen oder Munition in die, durch die oder aus der Bundesrepublik Deutschland beantragen

    Sie wollen Waffen oder Munition dauerhaft aus Deutschland ins Ausland ausführen, dauerhaft nach Deutschland einführen oder durch Deutschland transportieren? Dann benötigen Sie eine Erlaubnis.

    Beschreibung

    Wenn Sie erlaubnispflichtige Waffen dauerhaft aus Deutschland ins Ausland ausführen, dauerhaft nach Deutschland einführen oder durch Deutschland transportieren wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis. Die Erlaubnis kann vom Empfänger, dem Versender oder einem Transporteur (auch gewerblicher Spediteur) beantragt werden. Es ist auch möglich, dass Empfänger oder Versender den Transport selbst vornehmen. Der Transport der Waffen kann auch von einer Spedition durchgeführt werden.

    Verbringen von Waffen und Munition nach Deutschland (Einfuhr)

    Um Waffen nach Deutschland dauerhaft einführen zu dürfen, muss der Empfänger nachweislich eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz (Waffenbesitzkarte - WBK) der betreffenden Waffen haben. Wenn Sie den Antrag als Transporteur stellen, benötigen Sie auch eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz (Waffenbesitzkarte - WBK) dieser Waffen. Beauftragen Sie einen Spediteur mit dem Transport der Waffen, so benötigt dieser keine Waffenbesitzkarte (WBK).

    Führen Sie die Waffen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Island ein, benötigen Sie eine Ausfuhrgenehmigung dieses Staates oder Sie versichern glaubhaft, dass Sie keine Ausfuhrgenehmigung benötigen. Führen Sie die Waffe aus einem Staat außerhalb der Europäischen Union (EU) beziehungsweise nicht aus der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Island ein, benötigen Sie keine Ausfuhrgenehmigung.

    Verbringen von Waffen und Munition durch Deutschland (Durchfuhr)

    Um Waffen nach Deutschland durch Deutschland transportieren zu dürfen, muss der Transporteur nachweislich eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz (Waffenbesitzkarte - WBK) der betreffenden Waffen und Munition haben. Beauftragen Sie einen Spediteur mit dem Transport der Waffen, so benötigt dieser keine Waffenbesitzkarte (WBK).

    Transportieren Sie die Waffen und Munition aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Island in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), in die Schweiz, nach Liechtenstein, Norwegen oder Island, benötigen Sie eine Ausfuhr- und Einfuhrgenehmigung dieses Staates oder Sie versichern glaubhaft, dass Sie keine Aus- und Einfuhrgenehmigungen benötigen.

    Transportieren Sie die Waffe aus einem Staat außerhalb der Europäischen Union (EU) beziehungsweise nicht aus der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Island ein in einen anderen Staat außerhalb der Europäischen Union (EU) beziehungsweise nicht in die Schweiz, nach Liechtenstein, Norwegen oder Island, benötigen Sie keine Aus- und Einfuhrgenehmigung. Gegebenenfalls benötigen Sie jedoch andere Erlaubnisse, zum Beispiel nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG).

    Transportieren Sie die Waffen und Munition aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Island in einen Staat außerhalb der Europäischen Union (EU), der Schweiz, Liechtensteins, Norwegens oder Islands, benötigen Sie eine Ausfuhrgenehmigung dieses Staates oder Sie versichern glaubhaft, dass Sie keine Ausfuhrgenehmigung benötigen.

    Transportieren Sie die Waffe aus einem Staat außerhalb der Europäischen Union (EU) beziehungsweise nicht aus der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Island ein in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) beziehungsweise in die Schweiz, nach Liechtenstein, Norwegen oder Island, benötigen Sie eine Einfuhrgenehmigung des Staates.

    Verbringen von Waffen und Munition (Ausfuhr) aus Deutschland

    Um Waffen dauerhaft aus Deutschland in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) beziehungsweise in die Schweiz, nach Liechtenstein, Norwegen oder Island auszuführen, benötigen Sie eine Einfuhrerlaubnis des betreffenden Staates oder Sie versichern glaubhaft, dass Sie keine Einfuhrgenehmigung benötigen. Der Transporteur benötigt eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz (Waffenbesitzkarte - WBK) für die betreffenden Waffen und Munition. Es kann aber auch eine Spedition mit dem Transport beauftragt werden. Diese benötigt keine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz (Waffenbesitzkarte - WBK) für die betreffenden Waffen und Munition.

    Um Waffen dauerhaft aus Deutschland in einen Staat außerhalb der Europäischen Union (EU) beziehungsweise außerhalb der Schweiz, Liechtensteins, Norwegens oder Islands auszuführen, benötigen Sie keine waffenrechtliche Erlaubnis. Es wird empfohlen, dass Sie sich vor einer Ausfuhr in solche Staaten umfassend eigenständig darüber informieren, ob Sie andere rechtliche Bestimmungen, wie zum Beispiel das Außenwirtschaftsrecht (AWG) oder Gesetze dieses Staates, beachten müssen.

    zuständige Stelle

    Landratsamt oder kreisfreie Stadt

    Zuständigkeit

    Waffenbehörden

    Ansprechpartner

    Landratsamt Sömmerda - Waffen, Jagd, Fischerei, Allgemeines Ordnungsrecht

    Beschreibung

    Fischereibehörde

    Bei der Unteren Fischereibehörde können Sie die Fischerprüfung zum erstmaligen Erwerb eines Fischereischeines ablegen. Fischereipachtverträge und Hegepläne sind der Fischereibehörde anzuzeigen. Hier wird außerdem die Aufsicht über Fischereigenossenschaften ausgeübt. Staatliche Fischereiaufseher und ehrenamtlich verpflichtete private Fischereiaufseher unterstützen die Fischereibehörde vor Ort.

    Jagdbehörde

    In Zusammenarbeit mit der Kreisjägerschaft erfolgt hier die Vorbereitung und Durchführung von Jägerprüfungen. Durch die Jagdbehörde wird der erste Bundesjagdschein ausgestellt und auf Antrag verlängert. Jagdpachtverträge und Hegepläne sind der Jagdbehörde anzuzeigen. Außerdem wird hier die Aufsicht über Jagdgenossenschaften ausgeübt. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfassen und registrieren des Weiteren Jagdhunde mit Brauchbarkeitsprüfung und erteilen Sondergenehmigungen zur Absicherung des Jagdschutzes und für befriedete Bezirke.

    Waffenbehörde

    Bei der Waffenerlaubnisbehörde beantragen Sie die Erlaubnis zur Herstellung oder zum Handel mit Waffen und Munition bzw. zur nicht gewerbsmäßigen Waffenherstellung. Zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition können Sie hier Waffenbesitzkarten und Munitionserwerbsscheine beantragen, ebenfalls die Erlaubnis zum Führen von Waffen. Anzeigen bei Waffenfunden und Ausnahmeanträge vom Verbot des Waffenführens bei öffentlichen Veranstaltungen gehören ebenso zum Aufgabenbereich wie die Sicherstellung und Einziehung verbotener bzw. gefährlicher Gegenstände. Außerdem können Sie hier auch Erlaubnisse zum Benutzen einer Schusswaffe oder von Böllern außerhalb von Schießstätten beantragen. Erlaubnisse zum Betrieb von Schießstätten und die Zulassung von Jugendlichen auf Schießstätten gehören ebenfalls zu den Aufgaben der Waffenerlaubnisbehörde.

    Versammlungsbehörde

    Die Versammlungsfreiheit gehört zum unabdingbaren und unverzichtbaren Bestand der Menschenrechte und der demokratischen Grundrechte. Gleichwohl gilt es dabei die Interessen der Öffentlichkeit und der Allgemeinheit zu wahren. Aus diesem Grund müssen Versammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel der Versammlungsbehörde rechtzeitig vorher angezeigt werden. Im Bedarfsfall ergeht zum Schutz der Versammlung und anderer Interessen ein Versammlungsbescheid mit Auflagen.

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 9

    99610 Sömmerda

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz: vor dem Eingang des Verwaltungsgebäudes
      Anzahl: 1  Gebühren: nein
    • Parkplatz: am Verwaltungsgebäude
      Anzahl: 6  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Bahnhof
      Linie:
      • Regionalbahn: Regio Südost
    • Haltestelle: Bahnhofstraße
      Linien:
      • Bus: 210
      • Bus: 242
      • Bus: 243
      • Bus: 205
      • Bus: 212
      • Bus: 201
      • Bus: 270
      • Bus: 211
      • Bus: 208
      • Bus: 216

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Postfachadresse

    Postfach 1215

    99601 Sömmerda

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 3634 354-336(Jagd- und Fischereibehörde, Versammlungen, Sammlungen)

    Telefon Festnetz: +49 3634 354-323(Waffenbehörde)

    E-Mail: waffenbehoerde@lra-soemmerda.de

    E-Mail: fischereibehoerde@lra-soemmerda.de

    E-Mail: jagdbehoerde@lra-soemmerda.de

    E-Mail: versammlungsbehoerde@lra-soemmerda.de

    Internet

    Bankverbindung

    Landratsamt Sömmerda

    Empfänger: Landratsamt Sömmerda

    IBAN: DE02 8205 1000 0140 0007 80

    BIC: HELADEF1WEM

    Bankinstitut: Sparkasse Mittelthüringen

    Version

    Technisch geändert am 19.09.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
    • Einfuhr nach Deutschland
      • Einfuhr aus Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), aus der Schweiz, aus Liechtenstein oder aus Island
        • Waffenbesitzkarte (Kopie) des Empfängers und/oder des Transporteurs
        • Zustimmung des Staates (wenn erforderlich) beziehungsweise der Nachweis, dass keine Zustimmung erforderlich ist
      • Einfuhr aus einem Drittstaat (sonstige Staaten)
        • Waffenbesitzkarte (Kopie) des Empfängers und/oder des Transporteurs
    • Durchfuhr durch Deutschland
      • Durchfuhr durch Deutschland aus Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), aus der Schweiz, aus Liechtenstein oder aus Island
        • Waffenbesitzkarte (Kopie) des Transporteurs
        • Zustimmung des Staates (wenn erforderlich) beziehungsweise der Nachweis, dass keine Zustimmung erforderlich ist
      • Durchfuhr durch Deutschland aus einem Drittstaat
        • Waffenbesitzkarte (Kopie) des Transporteurs
    • Ausfuhr aus Deutschland
      • Waffenbesitzkarte (Kopie) des Transporteurs
      • Zustimmung des Staates (wenn erforderlich) beziehungsweise der Nachweis, dass keine Zustimmung erforderlich ist

    Voraussetzungen

    Einfuhr nach Deutschland

    Wenn Sie Waffen und Munition nach Deutschland dauerhaft einführen wollen, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

    • Der Empfänger muss eine Waffenbesitzkarte (WBK) haben, die ihn zum Erwerb und Besitz dieser Waffen berechtigt.
    • Wenn Empfänger und Transporteur nicht gleich sind, dann benötigt der Transporteur ebenfalls eine Waffenbesitzkarte (WBK), die ihn zum Erwerb und Besitz dieser Waffen berechtigt, jedoch nicht der gewerbliche Spediteur
    • Sie benötigen eine Ausfuhrgenehmigung (sofern erforderlich) (bei Einfuhr aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Island)  

    Durchfuhr durch Deutschland

    Wenn Sie Waffen und Munition durch Deutschland transportieren wollen, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

    • Der Transporteur muss eine Waffenbesitzkarte (WBK) haben, die ihn zum Erwerb und Besitz dieser Waffen und Munition berechtigt.
    • Sie benötigen eine Aus- und/oder Einfuhrgenehmigung (sofern erforderlich) (bei Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Island)  

    Ausfuhr aus Deutschland

    Wenn Sie Waffen und Munition aus Deutschland dauerhaft ausführen wollen, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

    • Der Transporteur muss eine Waffenbesitzkarte (WBK) haben, die ihn zum Erwerb und Besitz dieser Waffen berechtigt. Versender und Transporteur können die gleiche Person sein.
    • Sie benötigen eine Einfuhrgenehmigung (sofern erforderlich) (bei Ausfuhr in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), die Schweiz, nach Liechtenstein, Norwegen oder Island).

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Erlaubnis bei der zuständigen Waffenbehörde beantragen. Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.

    Kosten

    Die Waffenbehörde erhebt Gebühren nach Nr. 1.1 der Anlage zur Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales am 23.04.2024

    Version

    Technisch geändert am 17.05.2024

    Stichwörter

    Einfuhr Waffen, Waffen dauerhaft verbringen, Ausfuhr Waffen, Dauerhafte Einfuhr Waffen, Verbringung Waffen, Waffen ins Ausland, Durchfuhr Waffen, Waffen aus dem Ausland, Dauerhafte Ausfuhr Waffen

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de