Die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II beantragen
Mit der Zulassungsbescheinigung Teil II (früher Fahrzeugbrief) können Sie nachweisen, dass Sie über das betreffende Fahrzeug verfügen dürfen.
Beschreibung
Sie dürfen ein zulassungspflichtiges Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nur benutzen, wenn es von der zuständigen Zulassungsbehörde dafür zugelassen wurde.
Als Nachweis der Verfügungsberechtigung gilt die Zulassungsbescheinigung Teil II. Sie stellt jedoch kein Eigentumsnachweis dar.
Es handelt sich um ein EU-weit eingeführtes Dokument.
Sollte für Ihr Fahrzeug noch ein alter Fahrzeugbrief bestehen, bleibt dieser gültig.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Die örtlich zuständige Zulassungsbehörde im Kreis oder in der kreisfreien Stadt (Zulassungsstelle). Die Zuständigkeit richtet sich bei natürlichen Personen nach dem Wohnort der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters (bei mehreren Wohnungen nach dem Ort der Hauptwohnung) sowie bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbstständigen mit festem Betriebssitz nach dem Sitz oder dem Ort der beteiligten Niederlassung.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die Kfz-Zulassungsbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt Ihres Hauptwohnsitzes oder des Sitzes Ihres Unternehmens.
Ansprechpartner
Landratsamt Altenburger Land - Fachdienst 41 - Straßenverkehr - Kfz-Zulassungsbehörde
Adresse
Postanschrift
Postfach 11 65
04581 Altenburg
Hausanschrift
Zeitzer Str./Lindenaustraße
Bus: Stadtlinien I, L, S, W, Z
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Für die Kfz-Zulassungsstelle vereinbaren Privatpersonen und Firmen vorab bitte Termine: telefonisch (montags bis freitags von 8 bis 12 Uhr sowie dienstags und donnerstags von 13:30 bis 16 Uhr unter Tel. 03447 586-602 ), per E-Mail unter kfz.zulassung@altenburgerland.de oder schriftlich. Zulassungsdienste, Autohäuser und Kfz-Händler können ihre Unterlagen in der Zeit von 7:30 bis 08:00 Uhr abgeben und nach Info über die Fertigstellung wieder abholen. Die Behörde weist darauf hin, dass Unterlagen nur vollständig angenommen werden. Außerdem sollten Kennzeichen vorher geprägt werden. Zugang erhalten nur Antragsteller ohne Begleitperson. Im Gebäude besteht kein Maskenpflicht, der Mindestabstand von 1,5 Metern wird empfohlen sowie die Beachtung der Nies- und Hustenetikette. Die Führerscheinstelle vergibt zeitgleich Termine unter der Rufnummer 03447 586-619 , - 622 , - 618 , - 621 oder per E-Mail unter fahrerlaubnisbehoerde@altenburgerland.de .  
Kontakt
Formulare
-
Schriftform erforderlich: Ja
-
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
Die Ausfüllung einer Zulassungsbescheinigung Teil II oder deren erstmalige Ausfertigung durch die Zulassungsbehörde ist nur zulässig bei Vorlage
1. der Übereinstimmungsbescheinigung,
2. der Datenbestätigung oder
3. der Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des Fahrzeugs.
4. Nachweis der Verfügungsberechtigung: im Falle eines Neu-Fahrzeugs ist das z.B. der Kaufvertrag, bei einem Gebrauchtfahrzeug wäre es die bisherige Zulassungsbescheinigung Teil II.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Bei einem Neufahrzeug erhalten Sie einen vorausgefüllten Vordruck der Zulassungsbescheinigung Teil II im Regelfall vom Hersteller im Zusammenhang mit dem Kauf des Fahrzeuges.
Im Rahmen der Zulassung wird die Zulassungsbescheinigung Teil II von der zuständigen Behörde ausgefertigt.
Fristen
vor Nutzung des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr
Kosten
Die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist gebührenpflichtig.
Auskünfte zur Gebührenhöhe erteilt Ihnen Ihre zuständige Kfz-Zulassungsbehörde.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft am 28.11.2024
Stichwörter
Fahrzeug-Zulassungsverordnung, KFZ Brief, Bescheinigung, Zulassung, Kfz-Brief, Fahrzeug, Verkehr